Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 87 IV 45 KI-generiert

Die kantonale Strafbehörde, die erfährt, dass der Beschuldigte noch in einem oder in mehreren andern Kantonen ein Offizialdelikt begangen hat, ist verpflichtet, von Amtes wegen mit den Behörden des oder der andern Kantone zur Regelung der interkantonalen Gerichtsstandsfrage in Verbindung zu treten.

Geschäftsnummer BGE 87 IV 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Failure to Establish Single Jurisdiction for Intercantonal Offenses A canton prosecuting an official offense must, upon learning the accused is also facing charges for another official offense in a different canton, initiate contact with the authorities of that canton to resolve the intercantonal jurisdiction (forum shopping) issue; this obligation stems from the accused's right, per Articles 68 and 350 of the Criminal Code, to generally be tried by a single court for multiple offenses. The Lucerne authorities failed to timely contact the Ticino authorities, despite knowing since April 1960 about pending fraud charges against the accused there, which was an official offense, thus violating their federal obligation to ensure a single jurisdiction, making the accused's subsequent petition to resolve jurisdiction non-untimely because the prosecuting canton had proceeded to judgment without first attempting intercantonal agreement. The court partially attributed the costs to the Canton of Lucerne, acknowledging their dereliction of duty, and the other half to the petitioner, noting their earlier opportunity to challenge jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Die kantonale Strafbehörde, die erfährt, dass der Beschuldigte noch in einem oder in mehreren andern Kantonen ein Offizialdelikt begangen hat, ist verpflichtet, von Amtes wegen mit den Behörden des oder der andern Kantone zur Regelung der interkantonalen Gerichtsstandsfrage in Verbindung zu treten.

Schlagwörter

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übrige Straftaten örtliche Unzuständigkeit Pflichten des Beamten versuchter Betrug Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 71 IV 59
Mit dem Eingang der Strafklage war die Untersuchung angehoben und der Beschuldigte verfolgt, gleichgültig, ob dieser die Tat bestritt und ob die Tessiner Behörden irgendwelche Ermittlungshandlungen durchführten oder nicht (BGE 71 IV 59, 167; BGE 72 IV 95; BGE 75 IV 141).
BGE 72 IV 95
Mit dem Eingang der Strafklage war die Untersuchung angehoben und der Beschuldigte verfolgt, gleichgültig, ob dieser die Tat bestritt und ob die Tessiner Behörden irgendwelche Ermittlungshandlungen durchführten oder nicht (BGE 71 IV 59, 167; BGE 72 IV 95; BGE 75 IV 141).
BGE 75 IV 141
Mit dem Eingang der Strafklage war die Untersuchung angehoben und der Beschuldigte verfolgt, gleichgültig, ob dieser die Tat bestritt und ob die Tessiner Behörden irgendwelche Ermittlungshandlungen durchführten oder nicht (BGE 71 IV 59, 167; BGE 72 IV 95; BGE 75 IV 141).
BGE 78 IV 246
Gleich ist übrigens zu verfahren, wenn sich ein Kanton zur Verfolgung eines Deliktes für örtlich unzuständig hält (BGE 78 IV 246).
BGE 72 IV 194
Gewiss hat die Anklagekammer entschieden, dass einem Gesuch des Beschuldigten um Bestimmung des Gerichtsstandes keine Folge zu geben ist, wenn es erst unmittelbar vor der Aburteilung gestellt wird (BGE 72 IV 194, BGE 85 IV 209 Erw.
BGE 85 IV 209
Gewiss hat die Anklagekammer entschieden, dass einem Gesuch des Beschuldigten um Bestimmung des Gerichtsstandes keine Folge zu geben ist, wenn es erst unmittelbar vor der Aburteilung gestellt wird (BGE 72 IV 194, BGE 85 IV 209 Erw.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

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«…ungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 47 N. 142 mit Verweis auf BGE 114 IV 76; 87 IV 45 und 71 IV 55 E. 3, S. 85 N. 269). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob eine Nicht- anhandnahme- oder…»
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TPF 2023 130
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«…allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen der Meinungsaustausch (mit komplettem Aktenaustausch) rechtzeitig (BGE 87 IV 45 E. 4) und korrekt gepflegt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650); – weil vor dem Anrufen der Beschwerdekammer nic…»
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«…/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 142 mit Verweis auf BGE 114 IV 76; 87 IV 45 und 71 IV 55 E. 3, N. 269). Die Beschwerdekammer prüft jedoch nicht, ob eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügu…»

Volltext

Urteilskopf

87 IV 45

12. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 10. Mai 1961 i.S. X. gegen Kriminalgericht des Kantons Luzern und Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin.

Regeste

Die kantonale Strafbehörde, die erfährt, dass der Beschuldigte noch in einem oder in mehreren andern Kantonen ein Offizialdelikt begangen hat, ist verpflichtet, von Amtes wegen mit den Behörden des oder der andern Kantone zur Regelung der interkantonalen Gerichtsstandsfrage in Verbindung zu treten.

Erwägungen ab Seite 46

BGE 87 IV 45 S. 46

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 68 und 350 StGB ist derjenige, der mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, in der Regel an einem gemeinsamen Gerichtsstand zu verfolgen und zu beurteilen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte einen Anspruch darauf hat, für die verschiedenen Delikte von einem einzigen Richter beurteilt zu werden, anderseits aber auch, dass die kantonalen Strafbehörden bundesrechtlich verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass der Anspruch des Beschuldigten erfüllt werden kann. Das bedeutet, dass die mit der Durchführung eines Strafverfahrens betraute Behörde jedes Mal, wenn sie erfährt, dass der Beschuldigte noch in einem andern Kanton ein Offizialdelikt begangen hat, mit den Behörden dieses Kantons in Verbindung zu treten hat, um durch Vereinbarung oder, wenn eine solche nicht zustandekommt, durch Anrufung der Anklagekammer des Bundesgerichtes den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (PANCHAUD, Journal des Tribunaux 1959 S. 71/72). Eine solche Fühlungnahme gebietet auch die Rücksicht auf die Interessen des oder der andern beteiligten Kantone.

Im vorliegenden Falle haben die Luzerner Behörden nichts unternommen, um mit den Tessiner Behörden rechtzeitig den Gerichtsstand zu regeln, trotzdem sie seit April 1960 darüber orientiert waren, dass gegen den Gesuchsteller im Tessin eine Strafklage wegen Pfändungsbetruges, der von Amtes wegen zu verfolgen ist, anhängig war. Die Anwendung von Art. 350 StGB war nicht deswegen hinfällig, weil der Beschuldigte im Juni 1960 bestritt, sich der im Tessin eingeklagten Tat schuldig gemacht zu haben, und weil sein damaliger Verteidiger vorbrachte, die Tessiner Behörden hätten keine Untersuchungshandlungen

BGE 87 IV 45 S. 47

vorgenommen. Mit dem Eingang der Strafklage war die Untersuchung angehoben und der Beschuldigte verfolgt, gleichgültig, ob dieser die Tat bestritt und ob die Tessiner Behörden irgendwelche Ermittlungshandlungen durchführten oder nicht (BGE 71 IV 59, 167; BGE 72 IV 95; BGE 75 IV 141). Nur wenn bereits ein Gerichtsurteil oder ein Einstellungsbeschluss ergangen wäre, hätte sich den Luzerner Behörden die Frage des interkantonalen Gerichtsstandes nicht mehr gestellt.

Ebensowenig war es Sache der Luzerner Behörden, von sich aus darüber zu entscheiden, ob aus Zweckmässigkeitsgründen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen und der Beschuldigte für die mehreren strafbaren Handlungen in zwei verschiedenen Kantonen verfolgt und beurteilt werden soll. Die Befugnis, den Gerichtsstand anders als nach den gesetzlichen Normen zu bestimmen, steht nach Art. 262 f. BStP nur der Anklagekammer des Bundesgerichtes zu. Wohl hat die Rechtsprechung die gleiche Befugnis auch den Kantonen zuerkannt, aber nur unter der Voraussetzung, dass unter den zuständigen Behörden der interessierten Kantone eine Einigung erzielt wird (vgl. PANCHAUD a.a.O. S. 70 und Schweiz. Jur. Kart. Nr. 899, S. 9 Ziff. I 2, S. 10-11). Die Luzerner Behörden hätten somit, wenn sie entgegen der Regel des Art. 350 den Tessiner Fall nicht in ihr Verfahren einbeziehen wollten, rechtzeitig die Stellungnahme der Tessiner Behörden einholen sollen. Gleich ist übrigens zu verfahren, wenn sich ein Kanton zur Verfolgung eines Deliktes für örtlich unzuständig hält (BGE 78 IV 246).

Es war daher fehl am Platze, dem vor Kriminalgericht gestellten Gerichtsstandsbegehren des Angeklagten entgegenzuhalten, es sei verspätet. Gewiss hat die Anklagekammer entschieden, dass einem Gesuch des Beschuldigten um Bestimmung des Gerichtsstandes keine Folge zu geben ist, wenn es erst unmittelbar vor der Aburteilung gestellt wird (BGE 72 IV 194, BGE 85 IV 209 Erw. 2). Diese Rechtsprechung gilt indessen dann nicht, wenn ein Kanton

BGE 87 IV 45 S. 48

in Kenntnis des Gerichtsstandskonfliktes zur gerichtlichen Beurteilung schreitet, ohne dass er ihn vorher auf dem Wege der interkantonalen Verständigung zu lösen versucht hat.

2. ...

3. ...

4. Beim Kostenspruch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einerseits die Luzerner Behörden ihre Pflicht, mit den Tessiner Behörden rechtzeitig die Verbindung aufzunehmen, vernachlässigt haben und dass anderseits der Gesuchsteller schon früher die Möglichkeit gehabt hätte, in Luzern die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben und nötigenfalls die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen. Die Verfahrenskosten sind daher zur Hälfte dem Gesuchsteller und zur andern Hälfte in Abweichung von der Regel des Art. 156 Abs. 2 OG dem Kanton Luzern zu überbinden.