Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 87 IV 153 KI-generiert

Art. 7 und 346 StGB. Erfolg im Sinne dieser Bestimmungen ist beim Vergehen des Art. 217 StGB der Schaden, den der Unterhaltsberechtigte erleidet.

Geschäftsnummer BGE 87 IV 153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Neglect of Support Obligation by Resident Abroad: Territorial Jurisdiction Under Ubiquity Principle The case concerns the applicability of Swiss criminal law (Art. 7 and 346 SCC) to a Swiss citizen residing abroad who failed to pay legally mandated maintenance for his illegitimate child living in Switzerland (under Art. 217 SCC, neglect of support obligations). Although the execution of the omission occurred outside Switzerland, the Federal Supreme Court affirmed the jurisdiction of the Swiss authorities, reasoning that the "success" (Erfolg) of the crime—which in the context of Art. 217 SCC is the financial harm suffered by the entitled dependent—occurred in Switzerland where the child resided and where the payments were due (Art. 74 para. 2 no. 1 CO). The Court ruled that even though the offense is a pure activity crime ("Tätigkeitsdelikt") and not a result crime ("Erfolgsdelikt"), the resulting damage to the dependent is still considered an "Erfolg" for the purposes of establishing territorial jurisdiction under the ubiquity principle (Art. 7 SCC), confirming that the protective goal of sanctioning the neglect of support duties is rooted in preventing this harm.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 7 und 346 StGB. Erfolg im Sinne dieser Bestimmungen ist beim Vergehen des Art. 217 StGB der Schaden, den der Unterhaltsberechtigte erleidet.

Schlagwörter

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Unterstützungspflicht örtliche Zuständigkeit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Vernachlässigung von Unterhaltspflichten strafbare Handlung Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 82 IV 68
Er hat demnach die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht in der Schweiz, sondern im Ausland unterlassen (BGE 82 IV 68 E.
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Volltext

Urteilskopf

87 IV 153

36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1961 i.S. Ludäscher gegen Lorenzi und Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 7 und 346 StGB.

Erfolg im Sinne dieser Bestimmungen ist beim Vergehen des Art. 217 StGB der Schaden, den der Unterhaltsberechtigte erleidet.

Erwägungen ab Seite 153

BGE 87 IV 153 S. 153

Aus den Erwägungen:

Nach dem angefochtenen Urteil wohnte der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat in Deutschland. Er hat demnach die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht in der Schweiz, sondern im Ausland unterlassen (BGE 82 IV 68 E. 2), womit der Ausführungsort als Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB entfällt. Es bleibt deshalb bloss noch zu prüfen, ob der Erfolg des ihm zur Last gelegten Verhaltens in der Schweiz eingetreten ist. Die Frage ist zu bejahen.

Das aussereheliche Kind des Beschwerdeführers hatte seinen Wohnsitz in der kritischen Zeit unbestrittenermassen in Emmenbrücke, wo gemäss Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR die ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu erbringen waren. Der Erfolg der Nichtleistung dieser Beiträge durch den Beschwerdeführer trat demnach an diesem Orte ein, indem das unterhaltsberechtigte Kind wegen der strafbaren

BGE 87 IV 153 S. 154

Unterlassung dort zu Schaden kam (BGE 82 IV 68). Daran ändert entgegen der an dieser Rechtsprechung geübten Kritik (s. SCHULTZ, Die räumliche Geltung des StGB, ZStR 1957, S. 313) nichts, dass das Vergehen des Art. 217 StGB ein schlichtes Tätigkeits- und nicht ein Erfolgsdelikt ist. Das bedeutet bloss, dass zur Vollendung der Straftat ein von der Unterlassung des Täters getrennter äusserer Erfolg nicht erforderlich ist, nicht auch, dass die Nichtvornahme der gebotenen Handlung durch den Täter eine nach Art. 7 und 346 StGB als Erfolg erhebliche Wirkung überhaupt nicht zu zeitigen vermöge. Wenn der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die sich an das Unterlassen anschliessende Wirkung zum "tatbestandsmässigen besonderen Erfolg" zu erheben, so geschah das deshalb, weil sie hier im Unterschied zu den Erfolgsdelikten in jedem Falle und zwangsläufig aus der Unterlassung folgt und deswegen keine Notwendigkeit bestand, sie als gesondertes Merkmal in den Tatbestand aufzunehmen. Unter Strafe gestellt ist die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten nichtsdestoweniger um der Schädigung willen, die der Berechtigte erleidet. Dann ist diese Schädigung aber auch Erfolg im Sinne des Art. 7 (und damit des Art. 346) StGB. Die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes kann nach der Ubiquitätstheorie, welche Art. 7 StGB verwirklichen will, nicht davon abhängen, ob der Erfolg als besonderes Tatbestandsmerkmal aufgeführt oder ob er als notwendige Wirkung der Handlung in den Tatbestand eingeschlossen ist. Entscheidend ist, dass die Handlung seinetwegen unter Strafe steht. Es wäre nicht zu verstehen, wenn der Anspruch des in der Schweiz wohnenden Verletzten wegen der genannten, an sich zutreffenden Unterscheidung zwischen Tätigkeits- und Erfolgsdelikten nicht nach schweizerischem Rechte strafrechtlich geschützt sein sollte.

Steht demnach fest, dass der Erfolg der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Unterlassung in der Schweiz eingetreten ist, so haben die Luzerner Strafbehörden zu

BGE 87 IV 153 S. 155

Recht schweizerisches Recht angewandt und ihre Zuständigkeit zur Verfolgung Ludäschers bejaht.