Federal Court Indictment Chamber: Governing Law for Court Costs in Intercantonal Jurisdiction Disputes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court Indictment Chamber: Governing Law for Court Costs in Intercantonal Jurisdiction Disputes The case addresses the question of which law governs court costs in proceedings before the Indictment Chamber of the Federal Court regarding the determination of intercantonal jurisdiction under Article 264 of the Federal Criminal Procedure Act (BStP). Although the Organization Act (OG) only applies its cost provisions to civil, state, administrative, and disciplinary justice, and BStP governs costs in federal criminal proceedings, the court found an unintended legislative gap concerning the intercantonal jurisdiction procedure. The court reasoned that since the jurisdiction conflict procedure replaces the former constitutional appeal and involves jurisdictional boundary disputes between cantons, which are inherently constitutional matters, the cost provisions of the Organization Act (Arts. 153 and 156 OG) were applicable by analogy. This approach acknowledges that jurisdictional conflicts under BStP are not "criminal matters" in the sense of the OG, and it also considers that determining jurisdiction is often complex, thus generally justifying not imposing costs on the losing party unless the appeal was abusive.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 264 BStP. Im Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes finden hinsichtlich der Gerichtskosten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes, insbesondere Art. 153 und 156, Anwendung.
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Volltext
Urteilskopf
87 IV 144
34. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 17. Oktober 1961 i.S. Steiger gegen Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt und Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste
Art. 264 BStP.
Im Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes finden hinsichtlich der Gerichtskosten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes, insbesondere Art. 153 und 156, Anwendung.
Erwägungen ab Seite 145
BGE 87 IV 144 S. 145
Nach Art. 149 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gerichtskosten nur Anwendung auf die Zivil-, Staats-, Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, während in Strafsachen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege massgebend sind. Letztere regeln die Kostenauflage im Strafverfahren vor den eidgenössischen Strafgerichten (Art. 219 Abs. 3, 228, 245 BStP) und diejenige im Beschwerdeverfahren vor dem Kassationshof des Bundesgerichtes (Art. 278 BStP). Für das in Art. 264 BStP zur Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes vorgesehene Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes wird jedoch die Frage der Kosten in keinem der beiden Gesetze ausdrücklich geordnet.
Diese Lücke ist nicht zufällig. Als anlässlich der Revision von 1934 die Gerichtsstandsbestimmungen des Entwurfes zum eidgenössischen Strafgesetzbuch in das Gesetz über die Bundesstrafrechtspflege aufgenommen wurden, übertrug der Gesetzgeber gleichzeitig die Kompetenz zur Entscheidung von Gerichtsstandskonflikten in Bundesstrafsachen der Anklagekammer des Bundesgerichtes (Art. 260-264 in der Fassung vom 15. Juni 1934). Zweck dieser Neuerung war, das Verfahren zur Beilegung solcher Gerichtsstandsstreitigkeiten gegenüber dem bisher erforderlichen Weg des staatsrechtlichen Rekurses einfacher und rascher zu gestalten (Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1929, Votum Stämpfli in der ständerätlichen Kommission vom 18. Oktober 1932). Darauf ist zurückzuführen, dass die Kostenfrage in den Gesetzesberatungen übergangen wurde, wie überhaupt die Aufstellung
BGE 87 IV 144 S. 146
von Verfahrensvorschriften bewusst abgelehnt wurde in der Meinung, dass die Regelung des Verfahrens ganz der Rechtsprechung der Anklagekammer überlassen bleibe (Protokoll der Expertenkommission vom 26. August 1927;BGE 74 IV 190in fine).
Die Anklagekammer hat, freilich ohne dafür eine nähere Begründung zu geben, von jeher die Kostenbestimmungen des OG, insbesondere Art. 153 und 156, als anwendbar erklärt (vgl.BGE 74 IV 191, BGE 86 IV 195 Erw. 3, BGE 87 IV 48). Diese Lösung war gegeben, nicht nur, weil die Anklagekammer in der Beurteilung von Gerichtsstandsstreitigkeiten in Bundesstrafsachen an die Stelle der staatsrechtlichen Abteilung getreten ist (vgl.BGE 41 I 306,BGE 44 I 80,BGE 47 I 83,BGE 57 I 194), sondern namentlich aus der Überlegung, dass Streitigkeiten zwischen Kantonen über den bundesrechtlichen Gerichtsstand, welcher der Abgrenzung der Gerichtshoheit der Kantone dient, staatsrechtliche sind, gleichgültig, welcher Art das materielle Recht ist, das der zuständige Sachrichter anzuwenden hat (Art. 84 Abs. 1 lit. d OG). Daran ändert nichts, dass die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 2 OG subsidiäres Rechtsmittel ist; solange die Anklagekammer nach Art. 264 BStP angerufen werden kann, ist übrigens jedes andere eidgenössische Rechtsmittel gegen die Verletzung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften in Strafsachen ausgeschlossen (BGE 73 IV 54,BGE 76 IV 114, BGE 80 I 265). Gerichtsstandskonflikte gemäss Art. 351 StGB und Art. 262 ff. BStP sind somit ihrer Natur nach nicht Strafsachen im Sinne von Art. 149 OG. Die Vorschriften des BStP über die Prozesskosten sind zudem auf die Bedürfnisse des Strafprozesses zugeschnitten, und auch deswegen wären die Bestimmungen des OG, welche dem Charakter der Gerichtsstandsstreitigkeiten besser Rechnung tragen, vorzuziehen. Mit der Frage des interkantonalen Gerichtsstandes müssen sich die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen befassen, wobei sie Vermögensinteressen regelmässig nicht zu wahren haben. Hiezu kommt, dass die
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örtliche Zuständigkeit nicht bloss oft zweifelhaft ist, sondern von der Anklagekammer auch anders als nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden kann. Es ist deshalb angebracht, der unterliegenden Partei in der Regel keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 OG), es sei denn, die Anrufung der Anklagekammer erfolge missbräuchlich.