Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 87 IV 13 KI-generiert

Coercion Through Threat of Criminal Proceedings for Document Forgery in Failed Export Deal

Geschäftsnummer BGE 87 IV 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Coercion Through Threat of Criminal Proceedings for Document Forgery in Failed Export Deal The Swiss Federal Supreme Court upheld a conviction for coercion (Art. 181 Swiss Penal Code) against an individual who compelled a business partner to waive a debt and pay an additional sum by threatening to file a criminal complaint for the use of forged documents. The coercion occurred after a third nickel delivery deal to a communist state failed because the end-user certificates, necessary to circumvent Western export bans, were technically unusable; the accused, believing he suffered damages, threatened his partner who had procured the false documents. The court reasoned that while the demand (compensation) was factually related to the threatened crime (document forgery), the coercion was unlawful and contrary to morality because the accused had previously participated in and approved similar illegal schemes involving the use of false end-user certificates to enable prohibited exports, making his threat against his partner for this specific instance abusive and unconscionable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 181 StGB. Die durch Androhung einer Strafanzeige begangene Nötigung kann nach den Umständen auch dann rechtswidrig sein, wenn der Gegenstand des gestellten Begehrens mit dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, sachlich zusammenhängt.

Schlagwörter

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strafrechtliche Nötigung Urkundenfälschung Strafanzeige In den Akten enthaltene Schriftstücke verbotenes Kartell konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 IV 172
Wie in BGE 69 IV 172 ausgeführt wurde, ist derjenige, der im Sinne von Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 181 StGB

The Federal Tribunal found that the elements of coercion (Nötigung) under this article were met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

7B_763/2026 (2026-09-17)
Criminal complaint for attempted extortion and coercion used as vehicle for civil contract payment dispute; complainant lacks standing to appeal non-commencement without showing personal damage claim.
«…urospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-115-IV-207#page207) E. 2b/cc; [87 IV 13](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-87-IV-13#page13) E. 1)…»
P/19549/2019 (2025-03-10) · ge
Director Convicted for Coercive Eviction from Non-Profit Housing
«…01%20IV%2047) consid. 2b ; [96 IV 58](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=96%20IV%2058) consid. 1 ; [87 IV 13](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=87%20IV%2013) consid. 1 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_191/20…»
P/24723/2019 (2024-12-12) · ge
Usury and Illegal Residency Facilitation Appeals Outcome
«…IV 47 consid. 2b ; ATF [96 IV 58](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=96%20IV%2058) consid. 1 ; ATF [87 IV 13](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=87%20IV%2013) consid. 1). Le bien juridiquement protégé par l'…»
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Appellate Court Upholds Refusal to Prosecute Parking Fee Dispute as Attempted Extortion
«…hlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwen- dung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; BGE 87 IV 13 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.3). 3.4. Unbestritten ist, dass die Beschwer…»
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Parking Fee Dispute: Administrative Fee Demand Not Extortion
«…zulässigen Androhung einer Strafanzeige (statt vie- ler: BGE 120 IV 17 E. 2a = Pra 84 [1995] Nr. 262 sowie bereits BGE 87 IV 13 E. 1) – hier bestehend in der Androhung einer Strafanzeige wegen eines Verstos- ses gegen das gerichtliche (Park-)Verbo…»
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«…er Gläubiger sich in guten Treuen für berechtigt hält, auch wenn er Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde ( BGE 87 IV 13 E. 1). Darauf weist auch die Vorinstanz hin. Sie erkennt aber zutreffend, dass sich der Sachverhalt hier anders präsen…»
SK 2021 173 (2022-09-29) · be
Swiss Court Ruling on Attempted Coercion, Fraud, and Forgery Involving Construction Disputes and Fabricated Quotes
«…s, wenn sich der Gläubiger in guten Treuen für berechtigt hält, aber Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde (BGE 87 IV 13 E. 1.), aber auch, wenn er an der Schuldpflicht des anderen zweifelt (BGE 69 IV 168 E. 3.). Der Zweck, eine Schuld anzu…»
BB.2018.65 (2018-12-20)
Accused's Pressure Tactics Not Illicit Coercion in Corruption Settlement Case
«…ntage indu (cf. ATF 120 IV 17 consid. 2a/ bb; 115 IV 207 consid. 2b/cc; 101 IV 47 consid. 2b; 96 IV 58 consid. 1; 87 IV 13 consid. 1; arrêts du Tribunal fédéral 6B_415/2018 du 20 septembre 2018 consid. 2.1.3; 6B_124/2017 du 27 oct…»
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«…hlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zu- wendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 87 IV 13 E. 1; BGer, Urteil 6B_415/2018 vom 20.9.18 E. 2.1.3). 4.3 In dem an den Beschwerdeführer adressierten und von dies…»
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«…hlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zu- wendung zu erlangen versucht wird (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 87 IV 13 E. 1; BGer, Urteil 6B_415/2018 vom 20.9.18 E. 2.1.3). 4.3 In dem an den Beschwerdeführer adressierten und von dies…»
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D.cision.2018.46 (2018-01-18) · vd
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«…rmettre d’obtenir un avantage indu (ATF 115 IV 207 consid. 2b/cc; ATF 101 IV 47 consid. 2b; ATF 96 IV 58 consid. 1; ATF 87 IV 13 consid. 1). 4.2 Dans le cas particulier, l’intimé aurait, selon les recourantes, vainement requis l’ab…»
D.cision.2017.513 (2017-06-27) · vd
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«…menace doit permettre d’obtenir un avantage indu (ATF 115 IV 207 c. 2b/cc; ATF 101 IV 47 c. 2b; ATF 96 IV 58 c. 1; ATF 87 IV 13 c. 1). Pour une personne de sensibilité moyenne, faire l’objet d’un commandement de payer d’une impor…»
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«…nd demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt ( BGE 106 IV 125 E. 3a S. 129; 101 IV 47 E. 2b S. 49; 87 IV 13 E. 1. S. 14; Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 E. 3.1; FELLMANN, a.a.O., N. 49b zu Art. 12 BGFA ; BOHNET/MARTINE…»

Volltext

Urteilskopf

87 IV 13

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Februar 1961 i.S. Oertly gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 181 StGB.

Die durch Androhung einer Strafanzeige begangene Nötigung kann nach den Umständen auch dann rechtswidrig sein, wenn der Gegenstand des gestellten Begehrens mit dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, sachlich zusammenhängt.

Sachverhalt ab Seite 13

BGE 87 IV 13 S. 13

Aus dem Tatbestand:

A.- Oertly verband sich im Frühjahr 1958 zur Durchführung von Geschäften mit Oststaaten mit dem in der Schweiz wohnhaften Ausländer König, der Alleinaktionär der Intercomet Handels AG war. Sie lieferten der chinesischen Volksrepublik in drei Teillieferungen 30 Tonnen Nickel, das sie aus Westdeutschland bezogen. Um das damals geltende Ausfuhrverbot der Westmächte zu umgehen, hatte König inhaltlich unwahre Endverbraucher-Zertifikate besorgt, die auf die spanische Firma Astra in Guernica lauteten. Ein zweites Geschäft, das Oertly anbahnte, um von der belgischen Firma Finkelstein erhältliche 30 Tonnen Nickel nach dem Osten zu verschieben, scheiterte daran, dass die wiederum auf die spanische Firma Astra ausgestellten Endverbraucher-Zertifikate von einem nicht zur Unterschrift bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet worden waren. Oertly erklärte darauf König, der auch in diesem Falle die Dokumente beschafft hatte, für den Schaden verantwortlich und verlangte, dass er auf seine Forderung von Fr. 49'190.90, die ihm noch aus dem ersten Geschäft zustand, verzichte und sich ausserdem zur Zahlung von Fr. 20'000.-- verpflichte. Gleichzeitig spielte er wiederholt auf die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Gebrauchs gefälschter Urkunden an. Da König

BGE 87 IV 13 S. 14

wegen seiner unerlaubten Geschäftstätigkeit fremdenpolizeiliche Massnahmen, insbesondere seine Ausweisung aus der Schweiz befürchtete, gab er schliesslich nach und erfüllte die gestellten Begehren.

B.- Am 21. Juni 1960 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Oertly wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu fünf Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 5000.--.

C.- Oertly führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Wie in BGE 69 IV 172 ausgeführt wurde, ist derjenige, der im Sinne von Art. 181 StGB einen andern zu einem Verhalten nötigt, nur strafbar, wenn die Nötigung rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist von vorneherein erfüllt, wenn der erstrebte Zweck oder das angewendete Mittel gegen die Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstösst. An sich unerlaubt ist aber z.B. nicht das Begehren um Anerkennung einer bestrittenen Forderung, wenn der Gläubiger in guten Treuen sich für berechtigt hält, aber Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde. Ebensowenig ist die Drohung mit Strafanzeige ein an sich unzulässiges Mittel, wenn der Verdacht, der vertretbar war, sich nachträglich als unzutreffend erweist (BGE 69 IV 172 Erw. 3). Anderseits wird die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sowohl der verfolgte Zweck als auch das angewendete Zwangsmittel an sich rechtmässig sind. Es kommt auch noch darauf an, ob die Anwendung des Zwanges als angemessenes Druckmittel erscheint oder ob das Vorgehen nach den Umständen rechtsmissbräuchlich ist oder den guten Sitten widerspricht. Als Rechtsmissbrauch betrachtete der Kassationshof von jeher die Androhung einer Strafanzeige, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens jeder sachliche Zusammenhang fehlt, und als sittenwidrig wurde

BGE 87 IV 13 S. 15

beispielsweise die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Zuhälterei angesehen, weil die Dirne, die den Zuhälter zur Rückerstattung des Geldes veranlassen wollte, selber zum Zustandekommen der strafbaren Tätigkeit des Genötigten wesentlich beigetragen hatte (Urteil des Kassationshofes vom 15. Mai 1953 i.S. Pfister).

2. Oertly hatte nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichtes keine Kenntnis davon, dass die von der Intercomet Handels AG für Finkelstein beschafften Endverbraucher-Zertifikate von einer unbefugten Person ausgestellt worden und infolgedessen unecht waren. Er war daher berechtigt, König, den Alleinaktionär der Intercomet, wegen Gebrauchs gefälschter Urkunden anzuzeigen. Ferner steht verbindlich fest, dass der Misserfolg des mit Finkelstein angebahnten Nickelgeschäfts einzig auf die Unbrauchbarkeit der gefälschten Urkunden zurückzuführen war. Die Schadenersatzansprüche, die Oertly gegen König zu haben glaubte, standen demnach mit den Urkundenfälschungen, die er ihm vorwarf, in direktem Zusammenhang. An sich durfte er deshalb König mit Strafanzeige drohen, um seiner Schadenersatzforderung Nachachtung zu verschaffen. Ob er, was deren Höhe anbelangt, sich in guten Treuen zur Verrechnung mit den Gegenansprüchen der Intercomet im Betrage von Fr. 49, 190.90 und darüber hinaus zur Forderung von Fr. 20'000.-- für berechtigt halten konnte oder ob seine Schadenersatzforderung übersetzt und insoweit seine Drohung aus diesem Grunde missbräuchlich war, wie das Obergericht angenommen hat, kann offen bleiben, da das Vorgehen des Beschwerdeführers auf jeden Fall gegen die guten Sitten verstiess.

Zur Ausfuhr von Nickel aus dem Gebiet der Westmächte bedurfte es einer Bewilligung des betreffenden Staates, die nur erhältlich war, wenn der Endverbraucher schriftlich bescheinigte, dass die auszuführende Ware für ihn und nicht für den Export nach einem kommunistischen Oststaate bestimmt sei. Die Lieferungen von Nickel aus Westdeutschland und Belgien nach Rotchina, die Oertly

BGE 87 IV 13 S. 16

und König gemeinschaftlich vorgenommen hatten und weiter vorzunehmen sich anschickten, waren daher überhaupt nur mit Hilfe inhaltlich unwahrer Endverbraucher-Zertifikate möglich. Oertly wusste dies. Er hat somit durch seine Beteiligung an solchen Geschäften von Anfang an die Herstellung und den Gebrauch unwahrer Urkunden gebilligt und sich damit ebenso wie König nach Art. 251 StGB strafbar gemacht. Die Falschbeurkundung, die auch im Falle Finkelstein vorlag, zu billigen, wegen der zusätzlichen materiellen Fälschung aber König mit Strafanzeige zu drohen, widerspricht den guten Sitten. Dieses Vorgehen ist umso verwerflicher, als Oertly seinem Geschäftspartner in Wirklickheit nicht wegen der Urkundenfälschung als solcher Vorwürfe machte, sondern einzig deshalb, weil der beabsichtigte Täuschungserfolg nicht eintrat. Er hatte von König bloss verlangt, dass die Zertifikate im Falle einer Rückfrage standhielten, d.h. notfalls vom fingierten Endverbraucher gedeckt würden. Es war ihm also im Grunde genommen gleichgültig, ob die unwahren Urkunden echt oder unecht seien, sofern die verbotene Nickelausfuhr gelang.

Oertly hat den Abschluss des Vergleiches durch Drohungen erwirkt, die unter den gegebenen Umständen unzulässig waren, und er hat dabei mit Wissen und Willen gehandelt. Der Tatbestand des Art. 181 StGB ist somit erfüllt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.