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BGE 87 IV 126 KI-generiert

Art. 203, 205 StGB. Die beiden Bestimmungen stehen zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz.

Geschäftsnummer BGE 87 IV 126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Public Indecent Act and Harassment: Ideal Concurrence A defendant, having stopped his car on a public road, engaged in unwanted lascivious conduct towards his female passenger, including focusing her attention on his sexual arousal, guiding her hand toward his genitals, simultaneously fondling her while undressing himself, causing her to flee the vehicle. The court found that this conduct objectively satisfied both the objective criteria of public indecent act (Art. 203 Swiss Criminal Code, SCC) and public indecent harassment (Art. 205 SCC), provided the incident occurred in public. The court reasoned that the two provisions stand in a relationship of ideal concurrence, as neither provision fully encompasses all aspects of the offense: Art. 203 SCC punishes the violation of public morality but does not cover the attack against the individual interests of the person harassed, which is addressed by Art. 205 SCC, meaning the harm proscribed by Art. 205 SCC is not compensated by the conviction under Art. 203 SCC.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 203, 205 StGB. Die beiden Bestimmungen stehen zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz.

Schlagwörter

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sexuelle Belästigung strafbares Verhalten Idealkonkurrenz Exhibitionismus Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr sexuelle Handlung mit einem Kind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 203 StGB
Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, erfüllt das Verhalten des Angeklagten objektiv sowohl den Tatbestand der öffentlichen unzüchtigen Handlung gemäss Art. 203 StGB als auch denjenigen der öffentlichen unzüchtigen Belästigung im Sinne von Art.
Art. 205 StGB
203 StGB als auch denjenigen der öffentlichen unzüchtigen Belästigung im Sinne von Art. 205 StGB, sofern sich der Vorfall in der Öffentlichkeit, worunter in beiden Tatbeständen dasselbe zu verstehen ist, abgespielt hat.
Art. 205 neben
Trifft diese Voraussetzung zu, so ist Art. 205 neben Art.
Art. 205 zu
Umgekehrt führt nicht jede Belästigung im Sinne von Art. 205 zu einer unzüchtigen Handlung; der Täter kann jemand in unzüchtiger Absicht belästigen, es aber bei der Absicht bewenden lassen und von einer unzüchtigen Handlung absehen.
Art. 203 auf
Anderseits geht die Belästigung, wenn es zu einer öffentlichen unzüchtigen Handlung kommt, nicht im Tatbestand des Art. 203 auf.
Art. 203 nicht
205 missbilligt, wird durch Art. 203 nicht abgegolten.
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Volltext

Urteilskopf

87 IV 126

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1961 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen X.

Regeste

Art. 203, 205 StGB.

Die beiden Bestimmungen stehen zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz.

Erwägungen ab Seite 126

BGE 87 IV 126 S. 126

Aus den Erwägungen:

Der Angeklagte machte sich, nachdem er sein Auto am rechten Rand der Kantonsstrasse abgestellt hatte, in unzüchtiger Absicht an seine Mitfahrerin heran, ohne dass

BGE 87 IV 126 S. 127

diese ihm dazu Anlass gegeben hätte, indem er zunächst ihre Aufmerksamkeit auf seine geschlechtliche Erregung lenkte und hierauf, als sie nicht darauf einging, ihre Hand nahm, sie in Richtung seines Geschlechtsteils führte und gleichzeitig Brust, Bauch und Beine seiner Begleiterin betastete und schliesslich, seinen Penis entblössend, immer zudringlicher wurde, so dass seine Partnerin fluchtartig den Wagen verliess.

Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, erfüllt das Verhalten des Angeklagten objektiv sowohl den Tatbestand der öffentlichen unzüchtigen Handlung gemäss Art. 203 StGB als auch denjenigen der öffentlichen unzüchtigen Belästigung im Sinne von Art. 205 StGB, sofern sich der Vorfall in der Öffentlichkeit, worunter in beiden Tatbeständen dasselbe zu verstehen ist, abgespielt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist Art. 205 neben Art. 203 anwendbar, da keine der beiden Bestimmungen die Tat nach allen Seiten umfasst. Wer öffentlich eine unzüchtige Handlung begeht, belästigt nicht notwendig andere; die unzüchtige Handlung kann vor oder mit einer Person begangen werden, die damit einverstanden ist, so dass keine Belästigung vorliegt. Umgekehrt führt nicht jede Belästigung im Sinne von Art. 205 zu einer unzüchtigen Handlung; der Täter kann jemand in unzüchtiger Absicht belästigen, es aber bei der Absicht bewenden lassen und von einer unzüchtigen Handlung absehen. Anderseits geht die Belästigung, wenn es zu einer öffentlichen unzüchtigen Handlung kommt, nicht im Tatbestand des Art. 203 auf. Der Täter wird nach dieser Bestimmung nur bestraft, weil er das Interesse der Allgemeinheit an der öffentlichen Sittlichkeit verletzt, nicht aber auch wegen des Angriffes gegen die individuellen Interessen desjenigen, der belästigt wird; der Unrechtsgehalt der Tat, den Art. 205 missbilligt, wird durch Art. 203 nicht abgegolten.