Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 87 III 61 KI-generiert

Federal Court Ruling on Essential Status of Low-Value Vehicle for Self-Employed Painter Under Swiss Enforcement Law

Geschäftsnummer BGE 87 III 61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Court Ruling on Essential Status of Low-Value Vehicle for Self-Employed Painter Under Swiss Enforcement Law A self-employed painter in a city, facing retention proceedings for unpaid rent, claimed his old Ford car (valued at CHF 500) was an essential professional tool under Art. 92 No. 3 SchKG, citing his specialization in hotel and guesthouse painting, often requiring travel to distant, rural locations. The supervisory authority confirmed that the business required a vehicle to transport materials (ladders and paint containers) and that public transport was often impractical, further noting that the debtor earned more as a self-employed painter with the capacity for remote work than he would as an employee. The Federal Court upheld the competency claim, reasoning that the low-cost vehicle was economically justified: while monthly operational costs were estimated at about CHF 100, the mobility it provided allowed the debtor to earn CHF 100-150 more monthly than he would otherwise, thus maintaining his economic viability and preventing the car from being deemed non-essential or uneconomical for his specific, spatially decentralized business model.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Automobil als Kompetenzstück gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Malermeister in Stadt, aber spezialisiert auf Malerarbeiten in Hotels und Pensionen, auch in entfernten Gegenden, kann sein altes, im Betrieb billiges Auto, mit dem er in selbständiger Stellung mehr verdient denn ohne solches als blosser Angestellter, als unpfändbar beanspruchen.

Schlagwörter

KI-generiert
Wirtschaftsrecht niedrige Miete Vollstreckungskosten Erwerbsfähigkeit Wirtschaftlicher Wert Transportrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 80 III 110
BGE 80 III 110, BGE 84 III 20).
BGE 84 III 20
BGE 80 III 110, BGE 84 III 20).
BGE 80 III 109
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 92 Ziff. 3 SchKG

The decision rests on the qualification of the automobile as an essential tool for the trade according to this provision, as confirmed by the reasoning supporting the upholding of the appeal protection.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

ABS 2022 65 (2022-07-05) · be
Garnishment Quota Calculation for Self-Employed Debtor with Unprofitable Vehicle Expenses
«…andererseits die allgemeine Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels im Rahmen des Betriebes gewährleistet sein (BGE 87 III 61, 62). Be- züglich der individuellen Existenzfähigkeit geht es darum, dass der Betrieb des Schuldners imme…»
PS170228 (2017-11-07) · zh
Appeal Against Vehicle Auction Dismissed Due to Untimely Challenge and Procedural Misdirection
«…Unkosten zu dem damit er- zielten Erwerb in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. dazu BGE 80 III 106, S. 110; BGE 87 III 61, S. 62 ff.; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 92 N 21). Über die Pfändbarkeit entscheidet das Betreibungsamt und…»
5A_728/2011 (2012-01-27)
«…hung ist anerkannt, dass ein Malermeister bei räumlich dezentraler Berufstätigkeit ein Transportfahrzeug benötigt ( BGE 87 III 61 S. 62). Vorliegend ist unbestritten, dass das Fahrzeug Mercedes-Benz Vito - mit Platz für Material nebst drei Personen…»
OG ARGVP 2008 3527 (2008-11-17) · ar
Garnishment of Medical Practice License Viability
«…en. Je weniger hoch sich der Schätzungswert des Hilfsmittels stellt, desto eher wird es sich als rentabel erweisen (BGE 87 III 61 ff.; AB SO, BlSchK 1960, S. 181 = Erwin Brügger, a.a.O., N 205; AB BE, BlschK 1968, S. 184 = Erwin Brügger, a.a.O., N 2…»
PS170228 · zh
Debt Enforcement: Loss of Right to Claim Unseizability of Work Vehicle Due to Untimely Appeal
«…Unkosten zu dem damit er- zielten Erwerb in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. dazu BGE 80 III 106, S. 110; BGE 87 III 61, S. 62 ff.; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl., Art. 92 N 21). Über die Pfändbarkeit entscheidet das Betreibungsamt und…»

Volltext

Urteilskopf

87 III 61

12. Entscheid vom 21. Juni 1961 i.S. Wicky.

Regeste

Automobil als Kompetenzstück gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Malermeister in Stadt, aber spezialisiert auf Malerarbeiten in Hotels und Pensionen, auch in entfernten Gegenden, kann sein altes, im Betrieb billiges Auto, mit dem er in selbständiger Stellung mehr verdient denn ohne solches als blosser Angestellter, als unpfändbar beanspruchen.

Sachverhalt ab Seite 61

BGE 87 III 61 S. 61

A.- Der Schuldner, selbständiger Maler in Bern, beanspruchte das ihm für Mietzins retinierte Auto Ford 1952, 5,96 PS im Schätzungswerte von Fr. 500.-- als für seine Berufsausübung unentbehrliches Hilfsmittel. Entgegen der auf Abweisung der Beschwerde antragenden Vernehmlassung des Betreibungsamtes hat die Aufsichtsbehörde, nach eingehender Einvernahme des Beschwerdeführers über Art, Ort und Erfolg seiner Berufsausübung, den Kompetenzanspruch geschützt auf Grund der Feststellungen, der Schuldner arbeite in der Stadt Bern, aber in zunehmendem Masse auswärts, namentlich in Hotels und Pensionen (im Oberland, aber auch ausserhalb des Kantons Bern, in der Innerschweiz). Für die auswärtige Tätigkeit sei er auf ein Auto zum Transport der Farbkessel und Leitern angewiesen und könne nicht auf die öffentlichen Transportmittel verwiesen werden, zumal die Arbeitsstätten zum Teil von solchen abgelegen seien. Es lasse sich auch nicht sagen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers dauernd defizitär sei. Er sei zur selbständigen

BGE 87 III 61 S. 62

Erwerbstätigkeit übergegangen, weil er als Angestellter zu wenig verdient habe, um seinen Familien- und Alimentenlasten genügen zu können. Als selbständiger Maler verdiene er mehr als in unselbständiger Stellung. Er sei vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten gekommen, weil er eine grössere Arbeit, mit der er gerechnet hatte, nicht erhalten habe.

B.- Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt die Mietzinsgläubigerin Abweisung des Kompetenzanspruchs. Sie führt aus, es sei nicht bewiesen, dass der Schuldner ausschliesslich durch auswärtige Arbeiten seinen Unterhalt verdiene. Ein Auto sei für seinen kleinen Betrieb offensichtlich zu kostspielig, sonst wäre er nicht derart in finanzielle Schwierigkeiten gekommen, dass er den Mietzins für Monate schuldig geblieben sei, obwohl er mehrfach Zahlung versprochen habe. Er benötige das Auto nicht unbedingt, sondern könne sein Material mit Veloanhänger oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln transportieren.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz hat die Frage der Kompetenzqualität zutreffend unter dem doppelten Gesichtspunkt der individuellen Existenzfähigkeit des Schuldners und der allgemeinen Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels im Rahmen seines Betriebes geprüft. Sie hat den Schuldner durch ihren Sekretär ausführlich einvernehmen lassen. Wie weit sie seinen Aussagen Glauben schenken und darauf abstellen zu können glaubte, war Sache der ihr allein zustehenden, der Überprüfung des Bundesgerichts entzogenen Beweiswürdigung. Das gilt namentlich bezüglich des Umfanges seiner auswärtigen, sogar ausserkantonalen Berufstätigkeit. Dass der Schuldner ausschliesslich auswärts arbeite, hat weder er behauptet noch die Vorinstanz angenommen. Wenn er, wie die Vorinstanz auf Grund seiner Aussagen als erwiesen angenommen hat - und annehmen durfte -,

BGE 87 III 61 S. 63

sich gestützt auf bisher gemachte Erfahrungen in einem gewissen Masse auf Malerarbeiten in Hotels und Pensionen spezialisiert hat, weil diese Arbeiten weniger gesucht sind als andere und er daher hier besser gegen die Konkurrenz aufkommen kann, so ist das ein Moment, dem die Vorinstanz Rechnung tragen konnte. Ihre Annahme, der Beschwerdeführer verdiene als selbständiger Maler mehr denn als Angestellter (und zwar, nach dem Einvernahmeprotokoll, ca. Fr. 100.-- bis 150.-- im Monat mehr), ist als ebenfalls tatsächlicher Natur verbindlich. Liegen damit sachliche Gründe vor, die eine räumlich stark dezentralisierte Berufsausübung rechtfertigen, so trifft es zweifellos zu, dass dafür zum Transport des Materials ein eigenes Motorfahrzeug nötig ist und schon allein mit Rücksicht auf Zeitverlust dem Handwerker nicht zugemutet werden kann, ein Velo oder die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, zumal der Transport bis zu und von diesen auch wieder ein Fahrzeug erfordert. Insofern liegt der Fall wesentlich anders als der eines Malermeisters mit ausschliesslicher Stadtpraxis, dem zugemutet wurde, seiner Arbeit in Basel zu Fuss, per Velo oder Tram nachzugehen (Entscheid vom 17. August 1954 i.S. Stolz).

Ebensowenig kann der Verwendung eines alten, mit nur 6 PS im Betrieb nicht teuren, auf nur Fr. 500.-- geschätzten Fordwagens die allgemeine Wirtschaftlichkeit abgesprochen werden (vgl. BGE 80 III 110, BGE 84 III 20). Wenn Betrieb und Unterhalt des Wagens im Monat auf rund Fr. 100.-- zu stehen kommen und der Schuldner trotzdem einen um Fr. 100.-- - 150.-- höheren Reinverdienst erzielt, denn als blosser Angestellter, so rechtfertigen sich dìe Unkosten, namentlich auch mit Rücksicht auf die bei selbständiger Berufsausübung mögliche Vergrösserung des Kundenkreises und daherige Verbesserung des Einkommens. Bei dieser Annahme kann auch nicht (mit dem Rekurs) gesagt werden, der Schuldner sei wegen des zu kostspieligen Autobetriebs in die finanziellen Schwierigkeiten gekommen, das Auto habe nicht einmal

BGE 87 III 61 S. 64

seine eigenen Unkosten zu decken vermocht und diese ständen zu dem mit ihm erzielten Erwerb in keinem vernünftigen Verhältnis (BGE 80 III 110). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem einen erlernten Beruf selbständig ausübenden Handwerker bezüglich der Gestaltung der technischen Betriebsverhältnisse weniger Spielraum zur Verfügung steht als etwa einem kaufmännischen Vertreter, dem zugemutet werden kann, bei zu teurem Autobetrieb in seiner Branche eine Reisestelle mit firmaeigenem Auto zu suchen (BGE 80 III 109) oder auf eine Branche oder einen Artikel hinüberzuwechseln, wo die Reisetätigkeit ohne Auto möglich ist (Entscheid vom 25. Juni 1954 i.S. Leuenberger; vom 10. September 1959 i.S. Haefliger).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.