Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 87 III 23 KI-generiert

Gerichtsstand für die Aberkennungsklage

Geschäftsnummer BGE 87 III 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

French Export Co. v. Swiss Co. (Jurisdiction over Debt Disallowance Action) A French export company pursued debt collection against a Swiss company in Zurich, obtaining provisional legal stay of proceedings, which the Swiss company then sought to nullify via a statutory disallowance action (Aberkennungsklage) in Zurich, as prescribed by Art. 83 para. 2 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The French company argued that the Zurich court lacked jurisdiction based on a prorogation clause in its invoices and order confirmations, designating the Commercial Court of Rouen, France, as the exclusive forum, and previously cited an international treaty favoring the defendant's domicile. The Swiss Federal Supreme Court declined to consider the appeal, holding that while Art. 83 para. 2 SchKG mandates the place of debt collection for disallowance actions, this rule is not mandatory and allows for prorogation, but the question of whether an exclusively foreign jurisdiction can be agreed upon for such an action remains open. Crucially, the appeal rested on the interpretation and effect of the prorogation clause and whether the local court correctly found that a counter-prorogation to the Zurich court was implicitly agreed upon through the parties' conduct during the debt collection process, which are matters governed by cantonal procedural law and thus do not constitute a violation of federal law appealable to the Federal Supreme Court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Gerichtsstand für die Aberkennungsklage. Prorogation. Art. 83 Abs. 2 SchKG enthält keine zwingende Gerichtsstandsnorm. Kann für solche Klagen auch auf ein ausländisches Gericht prorogiert werden? Frage offen gelassen. Ob eine vom Beklagten angerufene Prorogationsklausel für eine bestimmte Aberkennungsklage wegbedungen worden sei, allenfalls stillschweigend oder kraft einer Willensvermutung, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso Fremdes Recht Handelssache Vereinbarung über die Zuständigkeit ausländische Gesellschaft Vollstreckungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 83 Abs. 2 SchKG
Art. 83 Abs. 2 SchKG enthält keine zwingende Gerichtsstandsnorm.
Art. 63 Abs. 1 OG
Ob das an die Begründung der Berufung nicht gebundene Bundesgericht (Art. 63 Abs. 1 OG) grundsätzlich gleichwohl Veranlassung haben könnte, die Unzuständigkeitseinrede auch unter dem Gesichtspunkt der staatsvertraglichen Normen zu prüfen (namentlich mit Rücksicht auf Art.
Art. 3 ergibt
1, die hier allein in Frage kommt, hat man es ja, wie sich aus Art. 3 ergibt, mit einer nicht zwingenden Norm zu tun, und es berufen sich denn auch beide Parteien auf Prorogation.
Art. 43 OG
Mit dem Rechtsmittel der Berufung können aber nur Verletzungen des Bundesrechts gerügt werden (Art. 43 OG).
Art. 43 bezw
3 des alten OG zu führen (BGE 56 II 386/87), so ist nun auch eine auf diese Rüge gestützte Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 43 bezw.
Art. 68 Abs. 1 lit. b OG
Art. 68 Abs. 1 lit. b OG nicht zulässig (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 49 I 202
2 SchKG anzuhebende Aberkennungsklage (BGE 49 I 202/3 mit Hinweisen).
BGE 80 III 155
BGE 49 I 203und BGE 80 III 155 Erw.
BGE 56 III 233
zukommt (BGE 56 III 233, BGE 68 III 79und 165 ff.), folgt bei dieser Rechtslage nur, der gesetzliche Gerichtsstand stehe abweichenden Parteivereinbarungen auf Grund des - dafür massgebend bleibenden - kantonalen (und allenfalls auch des ausländischen) Prozessrechts nicht im Wege.
BGE 56 II 386
3 des alten OG zu führen (BGE 56 II 386/87), so ist nun auch eine auf diese Rüge gestützte Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde nach Art.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

HC.2023.328 (2023-07-12) · vd
Appeal Regarding Jurisdiction Over Debt Release under Lugano Convention
«…for prévu au lieu de la poursuite de l'art. 83 al. 2 LP pouvait être valablement remplacé par un for élu en Suisse (ATF 87 III 23 consid. 2), voire à Singapour (TF 4C.189/2001 du 1er février 2002 consid. 5a) ou au Liechtenstein (TF 5A\_164/2008 du 9…»
C/5263/2021 (2023-03-16) · ge
Appellant's Attempt to Overturn Dismissal of Negative Declaration and Confirmation of Monetary Award Fails on Appeal
«…écution des décisions en matière civile et commerciale conclue à Lugano le 30 octobre 2007 [CL ; RS 0.275.12]; ATF 87 III 23 consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral 5A_164/2008 du 9 septembre 2008 consid. 4.2.3 n. p. in ATF 134 III 656)…»
C/109/2021 (2022-11-29) · ge
Debt Clearance Action Deadline: Notification of Operative Part vs. Written Grounds
«…e et l'exécution des décisions en matière civile et commerciale conclue à Lugano le 30 octobre 2007 [RS 0.275.12]; ATF [87 III 23](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=87%20III%2023) consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_164/20…»
4A_229/2018 (2018-10-12)
«…or prévu au lieu de la poursuite par l' art. 83 al. 2 LP peut être valablement remplacé par un for élu en Suisse ( ATF 87 III 23 consid. 2 p. 25; voir aussi ATF 104 Ia 279 ). Plus récemment, le tribunal a aussi admis la validité de clauses contra…»
ZK2 2016 54 (2016-11-29) · gr
Jurisdiction for Debt Enforcement Annulment Over Forum Selection Clause
«…tur (Urteile des Bundesgerichts 5A_164/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2.3; 4C.189/2001 vom 1. Februar 2002 E. 5.a; BGE 87 III 23 E. 2; BGE 68 III 79 betreffend Schiedsgerichtsvereinbarung). Diesen Standpunkt vertrat denn auch die damalige Lehre, we…»
ZK2 2016 54 (2016-11-29) · gr
Choice of Court Clause Validity in Declaratory Action Regarding Debt Enforcement Jurisdiction
«…Seite 9 — 13 2008 E. 4.2.3; 4C.189/2001 vom 1. Februar 2002 E. 5.a; BGE 87 III 23 E. 2; BGE 68 III 79 betreffend Schiedsgerichtsvereinbarung). Diesen Standpunkt vertrat denn auch die damalige Lehre, we…»
TDSIO C1 14 109 (2014-11-06) · vs
Admissibility of Debt Release Action Following Improper Conciliation Filing
«…n de dette est celui de la poursuite (art. 83 al. 2 LP). Cette règle n’est pas de droit impératif (ATF 120 III 119, ATF 87 III 23, RVJ 1988 286). Selon l’art 17 al. 1 CPC, sauf disposition contraire de la loi, les parties peuvent convenir d’un for p…»
TDMON C1 10 104 (2014-05-06) · vs
Loan Repayment Obligation Upheld; Partnership Breach Claim Dismissed for Lack of Proof.
«…Le for du domicile du débiteur de la LP n’est toutefois pas considéré par la jurisprudence comme un for impératif (ATF 87 III 23 consid. 2; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d’exécution, 2ème édit., Berne 2010, § 3 n° 119) et une prorogation de for au sens de…»
137.2010.PHC (2010-10-11) · vd
Provisional Suspension of Debt Enforcement Based on Contractual Penalty Dispute
«…(Gilliéron, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4ème éd., nn. 821 et 858; ATF 132 II 89; JT 1999 III 25; ATF 87 III 23). b) Il est vrai qu’en l’espèce l’action provisionnelle n’est pas ouverte au for de la poursuite liti…»
5A_164/2008 (2008-09-09)
«…es Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung zu klagen ist, enthält keine zwingende Gerichtsstandsvorschrift ( BGE 87 III 23 E. 2 S. 26/27) und ist vielmehr dispositiver Natur (Urteil 4C.189/2001 vom 1. Februar 2002, E. 5a, in: SZIER 2003 S. 2…»
4C.189/2001 (2002-02-01)
«…rt. 30a LP , p. 516 et la référence doctrinale) - le for indiqué par la norme susrappelée est de droit dispositif ( ATF 87 III 23 consid. 2 p. 26/27 et les arrêts cités; Gilliéron, op. cit. , vol. 1, n. 90 ad art. 83 LP , p. 1312). Une prorogation…»
425----------- · vd
Loan Agreement Forum Selection Clause Dispute
«…Il s’ensuit que la clause d’élection de for, qui peut être convenue pour une action en libération de dette (ATF 87 III 23 consid. 2 ; TF 4A\_229/2018 du 12 octobre 2018 consid. 6 ; CACI 16 août 2024/368 consid. 4.3.7 ; CACI 12 juillet 2023/2…»
HC.2024.523 · vd
Jurisdictional Dispute Over Debt Release Admissibility Based on Conflicting Forum Clauses
«…le sur la poursuite pour dettes et la faillite ; RS 281.1) peut être valablement remplacé par un for élu en Suisse (ATF 87 III 23 consid. 2 ; voir aussi ATF 104 Ia 279 consid. 3 ; TF 4A\_229/2018 du 12 octobre 2018 consid. 6). 4.4…»

Volltext

Urteilskopf

87 III 23

6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Februar 1961 i.S. SA Normandie Exportation gegen Zuma AG

Regeste

Gerichtsstand für die Aberkennungsklage. Prorogation.

Art. 83 Abs. 2 SchKG enthält keine zwingende Gerichtsstandsnorm. Kann für solche Klagen auch auf ein ausländisches Gericht prorogiert werden? Frage offen gelassen.

Ob eine vom Beklagten angerufene Prorogationsklausel für eine bestimmte Aberkennungsklage wegbedungen worden sei, allenfalls stillschweigend oder kraft einer Willensvermutung, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts.

Sachverhalt ab Seite 24

BGE 87 III 23 S. 24

A.- Die SA Normandie Exportation in Paris leitete beim Betreibungsamt Zürich 9 gegen die Zuma AG in Zürich für einen bestrittenen Rechnungsbetrag Betreibung ein. Gegenüber dem Rechtsvorschlag der Schuldnerin erhielt sie am Betreibungsorte Zürich provisorische Rechtsöffnung. Der hierauf ebenfalls in Zürich erhobenen Aberkennungsklage hielt sie jedoch die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit entgegen. Sie machte geltend, der Gerichtsstand des Betreibungsortes nach Art. 83 Abs. 2 SchKG dürfe nicht anerkannt werden angesichts des dem Landesrecht vorgehenden Art. 1 des zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869. Danach sei ein Forderungsstreit (also auch eine Aberkennungsklage) beim natürlichen Richter des Beklagten anzuheben. Sodann bestehe zwischen den streitenden Parteien kraft vorgedruckter Klauseln laut Rechnungen und Auftragsbestätigungen eine Prorogation auf das Handelsgericht von Rouen.

B.- Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen, ebenso das Obergericht mit Urteil vom 9. September 1960 den von der Aberkennungsbeklagten erhobenen Rekurs.

C.- Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht hält die Aberkennungsbeklagte an der Unzuständigkeitseinrede fest, die sie nicht mehr auf den erwähnten Staatsvertrag, sondern nunmehr ausschliesslich auf die in ihren Rechnungen und Auftragsbestätigungen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln stützt.

D.- Die Aberkennungsklägerin beantragt in erster Linie, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil keine Verletzung des Bundesrechts gerügt werde und auch keine solche Rechtsverletzung in Frage komme. Der Eventualantrag geht auf Abweisung der Berufung.

BGE 87 III 23 S. 25

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach ständiger Rechtsprechung, übereinstimmend mit der herrschenden Lehre, gilt Art. 1 des zwischen der Schweiz und Frankreich am 15. Juni 1869 abgeschlossenen Gerichtsstandsvertrages nicht für die im Rahmen einer Schuldbetreibung vom Schuldner gegen den Gläubiger nach Art. 83 Abs. 2 SchKG anzuhebende Aberkennungsklage (BGE 49 I 202/3 mit Hinweisen). Den in dieser Hinsicht in den kantonalen Instanzen verfochtenen abweichenden Standpunkt hält die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht aufrecht. Ob das an die Begründung der Berufung nicht gebundene Bundesgericht (Art. 63 Abs. 1 OG) grundsätzlich gleichwohl Veranlassung haben könnte, die Unzuständigkeitseinrede auch unter dem Gesichtspunkt der staatsvertraglichen Normen zu prüfen (namentlich mit Rücksicht auf Art. 11 des Gerichtsstandsvertrages von 1869, wozu vgl. BGE 49 I 203und BGE 80 III 155 Erw. 4), kann offen bleiben. Bei der Vorschrift des Art. 1, die hier allein in Frage kommt, hat man es ja, wie sich aus Art. 3 ergibt, mit einer nicht zwingenden Norm zu tun, und es berufen sich denn auch beide Parteien auf Prorogation. Auf dieser Grundlage beruht auch das angefochtene Urteil: Es lässt die Frage auf sich beruhen, ob die von der Beklagten angerufenen Gerichtsstandsklauseln für die Klägerin an und für sich rechtsverbindlich und ihrem Inhalt nach auch auf Aberkennungsprozesse zu beziehen seien. Wie es sich damit auch verhalten möge, folgert die Vorinstanz aus dem Verhalten der Parteien eine stillschweigende gegenteilige Prorogation auf die Gerichte des Betreibungsortes für den gegenwärtigen Aberkennungsstreit. Bei dieser Urteilsgrundlage fällt also Art. 1 des erwähnten Staatsvertrages nicht weiter in Betracht.

2. Im übrigen beruft sich die Beklagte gegenüber der vorinstanzlichen Entscheidung weder auf eine ausdrückliche Norm des Bundesrechts, noch macht sie Grundsätze

BGE 87 III 23 S. 26

geltend, die aus einer solchen Norm abzuleiten und ebenfalls als Inhalt des Bundesrechts zu betrachten wären. Der Gerichtsstand der Aberkennungsklage ist allerdings durch das Bundesrecht geordnet. Art. 83 Abs. 2 SchKG weist solche Klagen an den Betreibungsort. Diese Norm wird aber durch den angefochtenen Entscheid keineswegs verletzt; sind doch danach eben die Gerichte des Betreibungsortes zuständig, wenn auch nicht unmittelbar auf Grund der erwähnten Vorschrift, sondern kraft einer stillschweigenden Parteivereinbarung. Demgemäss beruft sich die Beklagte denn auch nicht auf den gesetzlichen Gerichtsstand des Art. 83 Abs. 2 SchKG. Sie beschränkt sich darauf, neuerdings die in ihren Rechnungs- und Auftragsbestätigungsformularen enthaltene, auf das Handelsgericht von Rouen verweisende Gerichtsstandsklausel zur Geltung zu bringen und die von der Vorinstanz bejahte gegenteilige Prorogation zu verneinen. Mit dem Rechtsmittel der Berufung können aber nur Verletzungen des Bundesrechts gerügt werden (Art. 43 OG). Dazu gehört die Erörterung von Gerichtsstandsvereinbarungen, wie sie hier in Frage stehen, nicht. Solche Vereinbarungen unterstehen, auch wenn man ihnen mit der herrschenden Lehre reinen Vertragscharakter beilegt, dem Prozessrecht (vgl. J. WEISSMANN, Das forum prorogatum, Diss. 1935, S. 28 ff.). Sie können freilich auch durch prozessuale Normen des Bundesrechts geordnet werden, soweit der Bund dafür eine Gesetzgebungsbefugnis in Anspruch nimmt. In Art. 83 Abs. 2 SchKG ist aber wie in vielen andern bundesrechtlichen Bestimmungen einfach eine gesetzliche Gerichtsstandsnorm aufgestellt, ohne dass irgendetwas über die Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, über die bei deren Abschluss zu beobachtende Form und über die allfälligen weitern Voraussetzungen ihrer Rechtsverbindlichkeit für den durch sie bezeichneten Richter beigefügt wäre. Daraus, dass dem Gerichtsstand des Betreibungsortes nach der in Frage stehenden Vorschrift grundsätzlich nicht zwingender Charakter

BGE 87 III 23 S. 27

zukommt (BGE 56 III 233, BGE 68 III 79und 165 ff.), folgt bei dieser Rechtslage nur, der gesetzliche Gerichtsstand stehe abweichenden Parteivereinbarungen auf Grund des - dafür massgebend bleibenden - kantonalen (und allenfalls auch des ausländischen) Prozessrechts nicht im Wege. Nach Bundesrecht ist somit bloss zu beurteilen, ob und allenfalls in welchen Grenzen die eidgenössische Gerichtsstandsnorm überhaupt einer Prorogation Raum gibt, insbesondere ob mit Art. 83 Abs. 2 SchKG jede Art einer Prorogation vereinbar sei, oder ob es sich immerhin um ein schweizerisches Gericht handeln müsse (mit Rücksicht auf die kurze Klagefrist und auch wegen der Unsicherheit, ob im Ausland überhaupt eine so eigenartige, an Vorgänge des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens anknüpfende negative Feststellungsklage angebracht werden könne). Darüber hat die Vorinstanz jedoch gar nicht entschieden, also in dieser Hinsicht keinen Grund zur Anfechtung ihres Urteils geboten. Sie stellt die Gültigkeit der von der Beklagten angerufenen Gerichtsstandsklauseln als möglich hin. Der entscheidende Grund, weshalb sie diese nicht anwendet, liegt in der Annahme einer stillschweigenden Gegenprorogation auf den Richter des Betreibungsortes für die vorliegende Aberkennungsklage. Die Missachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogationsklausel), und wäre es auch wegen Annahme einer Gegenprorogation, ist aber nicht als Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsvorschrift zu betrachten. Gleichwie es nicht zulässig war, mit dieser Rüge eine zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 87 Ziff. 3 des alten OG zu führen (BGE 56 II 386/87), so ist nun auch eine auf diese Rüge gestützte Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 43 bezw. Art. 68 Abs. 1 lit. b OG nicht zulässig (vgl. auch GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 85; "Den vom Bundesrecht festgesetzten Gerichtsständen kann insoweit derogiert werden, als sie nicht im öffentlichen Interesse aufgestellt sind. Zur Anhandnahme des Prozesses berechtigt

BGE 87 III 23 S. 28

und verpflichtet ist ein prorogiertes Gericht nur nach Massgabe des kantonalen Rechtes.").

Nichts anderes folgt daraus, dass die Vorinstanz, einer in der Literatur vertretenen Ansicht folgend (O. LUTZ, Gerichtsstandsklausel und Aberkennungsklage, SJZ 31 S. 212 ff.), im Gesuch der Beklagten um provisorische Rechtsöffnung ein Vorgehen sieht, das eigentlich durch die von ihr angerufenen Gerichtsstandsklauseln ausgeschlossen wäre und nun als Verzicht auf Anwendung dieser Klauseln für den Aberkennungsprozess zu betrachten sei, anders ausgedrückt als Vorschlag einer auf den Betreibungs- und Rechtsöffnungsort verweisenden Gegenprorogation, dem die Klägerin durch Anhebung ihrer Klage am Betreibungsort zugestimmt habe. Diese Erwägungen knüpfen zwar an die durch Bundesrecht normierten Vorstadien des Aberkennungsprozesses an. Sie betreffen aber nicht die Anwendung des SchKG, sondern ausschliesslich die vom kantonalen Recht beherrschte Frage nach dem Vorliegen einer (gültigen) Gerichtsstandsvereinbarung bezw. einer Gegenprorogation. Es ist dem kantonalen Prozessrecht anheimgestellt, die Wegbedingung einer Gerichtsstandsvereinbarung - so dass es beim ordentlicherweise gegebenen, also beim gesetzlichen Gerichtsstande bleiben soll - durch Formerleichterungen und Willensvermutungen zu begünstigen. Ob sich aber solche Regeln wirklich aus dem geschriebenen und ungeschriebenen Prozessrecht eines Kantons herleiten lassen, und ob sie im einzelnen Streitfalle richtig angewendet wurden, kann nicht Gegenstand einer vom Bundesgericht im Berufungsverfahren zu fällenden Entscheidung sein.

Dispositiv

Demnach erkennf das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.