Debtor's Request for Installment Payments vs. Enforcement Office Demands in Asset Seizure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDebtor's Request for Installment Payments vs. Enforcement Office Demands in Asset Seizure The case concerns a debtor seeking a seven-month delay in the forced sale of CHF 800 worth of seized furniture to satisfy a CHF 512 claim, offering installment payments after an initial CHF 70 deposit, while the enforcement office demanded monthly payments of CHF 150. The lower supervisory authority rejected the debtor's plea for eight equal monthly installments, reasoning that any advance payments under Art. 123 of the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) should follow the principles of wage garnishment. Rejecting this approach, the Federal Supreme Court affirmed the cantonal authority's decision to grant the full seven-month delay and allow eight-part installments, ruling that payments under Art. 123 SchKG are not bound by the rules of wage garnishment (Art. 93 SchKG) and must consider the debtor's entire financial situation, including critical obligations like tax debts, thereby acknowledging the seven-month deferment as a valid exercise of discretion.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Verwertungsaufschub (Art. 123 SchKG). Dauer des Aufschubs; Höhe der Abschlagszahlungen. Diese Zahlungen sind nicht nach den für die Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu bemessen.
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KI-generiertThe entire dispute revolves around the granting and duration of the stay of forced sale under this article.
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Volltext
Urteilskopf
87 III 109
21. Entscheid vom 21. November 1961 i.S. Weiss.
Regeste
Verwertungsaufschub (Art. 123 SchKG).
Dauer des Aufschubs; Höhe der Abschlagszahlungen.
Diese Zahlungen sind nicht nach den für die Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu bemessen.
Sachverhalt ab Seite 109
BGE 87 III 109 S. 109
In der von Weiss für eine Forderung von Fr. 512.-- gegen Brupbacher eingeleiteten Betreibung wurden Möbel im Schätzungswerte von Fr. 800.-- gepfändet. Nachdem der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hatte, suchte der Schuldner um einen Aufschub der Verwertung nach und leistete eine Abschlagszahlung von Fr. 70.-. Da das Betreibungsamt Bern 2 monatliche Raten von Fr. 150.-- verlangte, führte er Beschwerde mit dem Begehren, es seien ihm Achtelsraten zu bewilligen. Die
BGE 87 III 109 S. 110
untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sie dagegen mit Entscheid vom 17. Oktober 1961 gutgeheissen.
Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht verlangt der Gläubiger dem Sinne nach die Wiederherstellung der Verfügung des Betreibungsamtes. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
Erwägungen
Erwägungen:
Es ist unbestritten, dass dem Schuldner ein Verwertungsaufschub im Sinne von Art. 123 SchKG zu bewilligen ist. Ob ihm die Maximalfrist von sieben Monaten oder nur eine Frist von vier Monaten zu gewähren sei, ist eine Frage des Ermessens. Das Betreibungsamt und die untere Aufsichtsbehörde entschieden sich für vier Monate in der Erwägung, die Abschlagszahlungen seien nach den für die Lohnpfändung geltenden Grundsätzen zu bemessen; sie seien ungefähr auf den Betrag festzusetzen, der bei einer Lohnpfändung gepfändet werden könnte. Eine solche Regel lässt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen. Bei der Festsetzung der Abschlagszahlungen im Sinne von Art. 123 SchKG dürfen auch Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, die bei der Berechnung des Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG ausser Betracht fallen, vom Schuldner aber zur Vermeidung neuer Zwangsvollstreckungsmassnahmen erfüllt werden müssen (z.B. Steuerschulden). Indem die Vorinstanz die Verwertung in Würdigung der gesamten finanziellen Lage des Schuldners (insbesondere auch seiner Verpflichtung zur Leistung von Ratenzahlungen an das Steueramt) um sieben Monate aufschob und ihm demgemäss Achtelsraten bewilligte, hat sie also das Gesetz nicht verletzt.