Federal Court Upholds Blood Test Clarification Request in Paternity Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court Upholds Blood Test Clarification Request in Paternity Challenge The Swiss Federal Court ruled on the impermissibility of rejecting a request to include newly available scientific methods in a blood test aimed at challenging legitimacy, finding that the cantonal court violated Article 4 of the Swiss Constitution by treating the request as an inadmissible novelty (novum). The complainant had initially requested blood testing using all known methods when filing the suit; thus, the subsequent request at the appellate stage to specifically include the determination of Haptoglobin properties (Hp1 and Hp2), based on new scientific literature confirming their reliability for paternity exclusion, was considered merely a clarification of the original, broader request, and not a late introduction of new facts or evidence under cantonal procedural law. The court reasoned that given the continuous scientific development in forensic blood testing, a litigant is not expected to list all possible exclusion methods *a priori*, and the interest in exhausting all scientific possibilities for exclusion outweighs the interest in rapid case resolution, leading to the reversal of the cantonal court's decision.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Anfechtung der Ehelichkeit, Blutuntersuchung; kantonales Prozessrecht. Hat der Kläger rechtzeitig die Durchführung der Blutuntersuchung nach allen bekannten Methoden beantragt, so darf das erst vor oberer kantonaler Instanz gestellte Begehren, die Untersuchung sei auf eine inzwischen neu bekannt gewordene Bluteigenschaft auszudehnen, nicht als unzulässiges Novum zurückgewiesen werden. Ausschluss der Vaterschaft auf Grund der Bestimmung der Haptoglobineigenschaften Hp1 und Hp2.
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KI-generiertThe final decision was overturned due to the violation of this article concerning the arbitrary rejection of the request for Haptoglobin testing.
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Volltext
Urteilskopf
87 I 505
79. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung als Staatsgerichtshofs vom 12. Dezember 1961 i.S. Grollimund gegen Basel-Stadt, Appellationsgericht.
Regeste
Anfechtung der Ehelichkeit, Blutuntersuchung; kantonales Prozessrecht.
Hat der Kläger rechtzeitig die Durchführung der Blutuntersuchung nach allen bekannten Methoden beantragt, so darf das erst vor oberer kantonaler Instanz gestellte Begehren, die Untersuchung sei auf eine inzwischen neu bekannt gewordene Bluteigenschaft auszudehnen, nicht als unzulässiges Novum zurückgewiesen werden.
Ausschluss der Vaterschaft auf Grund der Bestimmung der Haptoglobineigenschaften Hp1 und Hp2.
Erwägungen ab Seite 505
BGE 87 I 505 S. 505
Bei Prüfung der Frage, ob das Appellationsgericht Art. 4 BV verletzt habe, indem es den in der Appellationsverhandlung
BGE 87 I 505 S. 506
gestellten Antrag auf Anordnung einer Untersuchung der Haptoglobineigenschaften als verspätet zurückwies, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon in seiner Klage die Blutuntersuchung nach allen bekannten Methoden beantragt hatte. Wenn er anschliessend eine Reihe von zu bestimmenden Bluteigenschaften anführte, so hatte dies unzweifelhaft nicht den Sinn einer abschliessenden Aufzählung. Alle Blutmerkmale, deren Bestimmung unter Umständen die streitige Vaterschaft auszuschliessen vermag, im einzelnen zu nennen, kann nicht Sache einer Prozesspartei sein. Die Entwicklung ist in diesem Forschungsbereich im Fluss. Nur ein Sachkundiger kann wissen, welche Ausschlussmethoden in einem gewissen Zeitpunkt zu Gebote stehen. Der in der Klage gestellte Antrag schloss also den Antrag in sich, neben den dort ausdrücklich genannten gegebenenfalls auch weitere forensisch verwertbare Blutmerkmale zu bestimmen. Zu diesen weitern Merkmalen gehören die Haptoglobineigenschaften Hp1 und Hp2, da nach den überzeugenden Ausführungen von A. HÄSSIG und R. BÜTLER in der Schweiz. Juristenzeitung (1961 S. 58) ein auf der Bestimmung dieser Blutserumeigenschaften beruhender Vaterschaftsausschluss unter der Voraussetzung einer kunstgerecht durchgeführten Untersuchung das Prädikat der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verdient. Indem der Beschwerdeführer in der Appellationsverhandlung unter Hinweis auf diese Ausführungen die Bestimmung der genannten Bluteigenschaften verlangte, hat er also in Wirklichkeit nur einen schon in der Klage gestellten Antrag gestützt auf eine neue wissenschaftliche Veröffentlichung noch näher konkretisiert. Hierauf die einschränkenden Bestimmungen der Basler ZPO über das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel (§§ 237, 81) direkt oder analog anzuwenden, wird der Sachlage in keiner Weise gerecht. Einen schon früher gestellten Antrag der fraglichen Art in dieser Weise zu verdeutlichen, muss bis zum Schluss des kantonalen Verfahrens möglich sein. Das Interesse
BGE 87 I 505 S. 507
des Klägers an der Ausschöpfung aller Ausschlusschancen, welche die von ihm in allgemeiner Form beantragte Blutuntersuchung nach dem während des kantonalen Verfahrens erreichten Stande der Wissenschaft bietet, geht dem vom Appellationsgericht geltend gemachten Interesse an einer beförderlichen Erledigung des Prozesses offensichtlich vor. Dass der Vertreter des Beschwerdeführers, wie er glaubwürdig versichert, auf die erwähnte Veröffentlichung erst am Tage vor der Appellationsverhandlung aufmerksam wurde, ist ihm nicht zu verdenken. Unter diesen Umständen ist es sachlich nicht haltbar, dass das Begehren auf Einbezug der Haptoglobineigenschaften Hp1 und Hp2 in die Blutuntersuchung als verspätet zurückgewiesen wurde, so dass der angefochtene Entscheid wegen Verletzung von Art. 4 BV aufgehoben werden muss.