Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Inhalt der Beschwerdeschrift. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren von einander unabhängigen Begründungen, so muss sich die Beschwerdeschrift mit jeder von ihnen auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid unter Zugrundelegung einer jeden verfassungswidrig ist.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInadmissibility of Appeal Due to Failure to Challenge Independent Ground for Decision The situation concerns an appeal against a tax decision where the cantonal tax appeals commission based its verdict on two independent grounds. The appellant's submission challenged only one of these, failing to address the second ground provided by the commission. The court reasoned that under Article 90(1)(b) of the Federal Judiciary Act, an appellant must demonstrate how and why the challenged decision is unconstitutional; therefore, if a judgment rests on multiple independent rationales, the appeal brief must challenge and establish the unconstitutionality of *each* rationale individually. Since the appellant failed to challenge the second, independent ground, the court found the appeal submission did not satisfy the requirements of Article 90(1)(b) and held the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Inhalt der Beschwerdeschrift. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren von einander unabhängigen Begründungen, so muss sich die Beschwerdeschrift mit jeder von ihnen auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid unter Zugrundelegung einer jeden verfassungswidrig ist.
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Volltext
Urteilskopf
87 I 374
62. Auszug aus dem Urteil vom 22. November 1961 i.S. G. gegen Einwohnergemeinde Sachseln, Kanton Obwalden und Steuerrekurskommission des Kantons Obwalden.
Regeste
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.
Inhalt der Beschwerdeschrift.
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren von einander unabhängigen Begründungen, so muss sich die Beschwerdeschrift mit jeder von ihnen auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid unter Zugrundelegung einer jeden verfassungswidrig ist.
Erwägungen ab Seite 375
BGE 87 I 374 S. 375
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sei. Beruht ein Urteil, wie dasjenige der Steuerrekurskommission, auf zwei selbständigen Begründungen, so verstösst es nur dann gegen Art. 4 BV, wenn beide Begründungen willkürlich sind; erweist sich hingegen selbst nur eine der Begründungen als frei von Willkür, so ist es auch der Entscheid als solcher. Um im Sinne des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die Verfassungswidrigkeit des Entscheids aufzuzeigen, muss die Beschwerdeschrift demzufolge die Willkürlichkeit beider Begründungen dartun (ASA 28 S. 175 mit Verweisungen; nicht veröffentlichtes Urteil vom 5. Oktober 1960 i.S. Imboden, Erw. 2 c; BIRCHMEIER, Handbuch, S. 391 oben).
Die vorliegende Beschwerdeschrift wird diesem Erfordernis nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich wohl mit der ersten, nicht jedoch mit der zweiten von der Steuerrekurskommission gegebenen Begründung auseinander. Mangels einer den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.