Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRequirements for Stating Essential Facts in Constitutional Complaints Challenging Legal Aid Refusal The Swiss Federal Supreme Court clarified the requirements for stating the "essential facts" in a constitutional complaint (staatsrechtliche Beschwerde) challenging the refusal of legal aid (Armenrecht) under Art. 90 para. 1 lit. b of the Federal Statute on the Organization of the Federal Judiciary. The court stated that the complaint must precisely detail all facts relevant to the decision to prevent the Federal Court from having to glean the material facts from the cantonal files; general reference to cantonal records or submissions is insufficient. However, specific reference to a comprehensive cantonal document (e.g., the disputed judgment) that fully outlines the facts is permissible if the petitioner explicitly acknowledges its accuracy and completeness, even in cases involving a free review of the decision, such as evaluating the prospects of success for a legal aid application, requiring the petitioner to list all facts material to their legal position.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts.
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Volltext
Urteilskopf
87 I 215
36. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1961 i.S. Kübli gegen Appellationshof des Kantons Bern.
Regeste
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.
Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts.
Erwägungen ab Seite 215
BGE 87 I 215 S. 215
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift in erster Linie die "wesentlichen Tatsachen" enthalten, das heisst sie hat dem Bundesgericht die genaue
BGE 87 I 215 S. 216
Kenntnis der Tatsachen zu vermitteln, die für den Entscheid erheblich sind. Mit dieser Anforderung will das Gesetz das Bundesgericht davor bewahren, den Sachverhalt aus den kantonalen Akten zusammensuchen zu müssen. Aus dem selben Grunde geht es auch nicht an, in der Beschwerdeschrift mit Bezug auf den Sachverhalt in allgemeiner Weise auf kantonale Akten und auf dortige Eingaben des Beschwerdeführers zu verweisen. Das Bundesgericht erachtet es hingegen als zulässig, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf ein bestimmtes kantonales Aktenstück (wie z.B. das angefochtene Urteil) verweist, das den Sachverhalt umfassend wiedergibt, falls er dazu erklärt, dass er die darin enthaltene Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse als richtig und vollständig anerkenne (vgl. BGE 83 I 272 Erw. 2; BGE 86 I 41, 227/228).
Dieses Erfordernis gilt grundsätzlich auch für Beschwerden, die zu einer freien Prüfung des angefochtenen Entscheids führen, wie das bei Geltendmachung des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit des Prozesses zutrifft (BGE 78 I 196 mit Verweisungen). Wohl darf das Bundesgericht dem Prozess auch wegen anderer als der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe Erfolgsaussichten zusprechen und es kann sich deshalb veranlasst sehen, den Akten Tatsachen zu entnehmen, die in der Beschwerde nicht erwähnt worden sind. Das bildet indes die Ausnahme. Soll die Arbeit des Staatsgerichtshofs nicht übermässig erschwert werden, so müssen die ihm unterbreiteten Beschwerden eine Sachdarstellung enthalten, die es ihm im Regelfalle erlaubt, sich auf die Prüfung der vorgebrachten Tatsachen zu beschränken. Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts muss mithin alle Tatsachen nennen, die unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Beschwerdeführers für den Entscheid von Bedeutung sind.