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BGE 86 IV 84 KI-generiert

Revocation of Suspended Sentence Based on Unfinalized and Partially Disputed New Offense

Geschäftsnummer BGE 86 IV 84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Revocation of Suspended Sentence Based on Unfinalized and Partially Disputed New Offense The case concerned the revocation of a suspended sentence under Article 41(3)(1) SCC because the individual allegedly committed a new crime (immorality with a child) during the probationary period, even though the verdict for the new crime was not yet final as the accused had absconded. The Cantonal Court's practice was to permit revocation if the new offense was sufficiently proven and admitted by the accused, which it viewed as satisfied here. However, the Federal Court held that the revocation of a suspended sentence based on a new, non-finalized offense is only permissible if the new crime is "readily and undoubtedly established," and typically, the new crime should be formally confirmed through its own definitive judgment. Crucially, the court found the lower court made a clear error in assuming the accused had "admitted" the new crime, as the admission only covered the objective facts (the indecent acts), while the subjective element (awareness of the victim’s age being under 16) was explicitly denied and not definitively proven by the existing—non-final—verdict, leading to the conclusion that the new crime was not undoubtedly established for the purpose of immediate revocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Auf ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen, über das noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, darf der Widerruf des bedingten Strafvollzuges nur gestützt werden, wenn die neue Straftat ohne weiteres und unzweifelhaft feststeht.

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs Verbrechen gegen Personen Probezeit strafrechtliches Revisionsverfahren Kindesalter Haftstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 IV 113
BGE 74 IV 17
Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges könnte infolgedessen nur dann auf das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verbrechen der Unzucht gestützt werden, wenn das darüber ergangene Urteil des Bezirksgerichts Untertoggenburg rechtskräftig wäre (BGE 74 IV 17, BGE 80 IV 215).
BGE 80 IV 215
Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges könnte infolgedessen nur dann auf das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verbrechen der Unzucht gestützt werden, wenn das darüber ergangene Urteil des Bezirksgerichts Untertoggenburg rechtskräftig wäre (BGE 74 IV 17, BGE 80 IV 215).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB

This provision is the legal basis cited by the lower court (Bezirksgericht St. Gallen) for revoking the suspended sentence, and its interpretation is central to the Federal Tribunal's assessment.

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Volltext

Urteilskopf

86 IV 84

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1960 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.

Auf ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen, über das noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, darf der Widerruf des bedingten Strafvollzuges nur gestützt werden, wenn die neue Straftat ohne weiteres und unzweifelhaft feststeht.

Erwägungen ab Seite 84

BGE 86 IV 84 S. 84

Aus den Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht St. Gallen begründet den Widerruf des bedingten Strafvollzuges gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB mit dem vom Beschwerdeführer während der

BGE 86 IV 84 S. 85

Probezeit begangenen Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde. Das darüber ergangene Urteil des Bezirksgerichts Untertoggenburg sei zwar noch nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer vor der Urteilsfällung landesflüchtig geworden sei und sein Aufenthalt nicht habe ausfindig gemacht werden können; nach der Judikatur genüge jedoch, dass die neuen Delikte rechtsgenüglich nachgewiesen und vom Angeschuldigten zugestanden seien, was hier zutreffe.

Die Staatsanwaltschaft dagegen bezeichnet das Urteil des Bezirksgerichts Untertoggenburg als rechtskräftig, teilt im übrigen aber die Auffassung der Vorinstanz, wonach für den Widerruf genüge, dass die neuen strafbaren Handlungen zur vollen Überzeugung des Richters nachgewiesen und vom Angeklagten zugestanden seien.

2. Tatsächlich hat der Kassationshof entschieden, dass über das neue Vergehen (oder Verbrechen) ein Strafverfahren nicht eröffnet worden zu sein brauche; der Richter, der über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe zu erkennen habe, könne die Straftat selber feststellen, sie vorfrageweise strafrechtlich würdigen und ihr als Täuschung des richterlichen Vertrauens Rechnung tragen (BGE 79 IV 113). Voraussetzung dazu ist aber, dass das neue Vergehen oder Verbrechen ohne weiteres und unzweifelhaft feststeht. In den andern Fällen darf der Widerrufsrichter nicht vorgreifen, auf die Gefahr hin, dass widersprechende Entscheidungen gefällt werden. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB, der bestimmt, dass vorsätzliche Vergehen oder Verbrechen, die in der Probezeit begangen werden, den Widerruf des bedingten Strafvollzuges unter Vorbehalt von Abs. 2 zwingend nach sich ziehen, hat grundsätzlich den Sinn, dass die neue Straftat in dem dafür vorgesehenen und mit den entsprechenden Garantien versehenen Urteilsverfahren festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer hat in Wirklichkeit nur die objektiven Straftatbestände, die unzüchtigen Handlungen mit dem Mädchen, zugegeben, während die subjektive Seite, das Bewusstsein, dass das Mädchen noch nicht

BGE 86 IV 84 S. 86

16 Jahre alt sei, von ihm bestritten wurde, was im Urteil des Bezirksgerichts Untertoggenburg ausdrücklich festgestellt wird. Insoweit beruht die Annahme der Vorinstanz, X. habe die Delikte zugestanden, auf einem offensichtlichen Versehen im Sinne von Art. 277 bis Abs. 1 BStP. Im übrigen ist vom Beschwerdeführer ebensowenig zugestanden worden, er habe in Kauf genommen, dass das Mädchen noch nicht 16 Jahre alt sei, wie das Bezirksgericht Untertoggenburg als erwiesen angenommen hat. Der Widerruf des bedingten Strafvollzuges könnte infolgedessen nur dann auf das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verbrechen der Unzucht gestützt werden, wenn das darüber ergangene Urteil des Bezirksgerichts Untertoggenburg rechtskräftig wäre (BGE 74 IV 17, BGE 80 IV 215).