Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 86 IV 81 KI-generiert

Federal Supreme Court Acquits Insult Accused Due to Husband's Lack of Standing to File Complaint

Geschäftsnummer BGE 86 IV 81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Acquits Insult Accused Due to Husband's Lack of Standing to File Complaint The Swiss Federal Supreme Court overturned a conviction for insult (calling the plaintiff's wife a "Luder") because the plaintiff, the husband of the insulted woman, lacked the standing to file the criminal complaint under Art. 28(1) StGB. The Court reasoned that only the person directly affected by the offense—the wife, in this case, as the subject of the insult—is considered the "injured party" for the purpose of filing a criminal complaint, even though the insult might indirectly affect the husband's sensibilities. The husband was not independently entitled to file the complaint, and although the wife could have authorized him to act on her behalf, the lower courts failed to establish that she had given such authorization, merely citing his capacity to represent her under cantonal procedural law, which is distinct from specific authorization to exercise the right to file a criminal complaint. Since the wife did not timely file a complaint or authorize her husband to do so, the condition for prosecution was not met, leading to the acquittal of the accused.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 28 Abs. 1 StGB. Der Ehemann, dessen Frau von einem andern als Luder bezeichnet wird, ist nicht Verletzter und bedarf daher der Ermächtigung seiner Ehefrau, um gegen den Täter Strafantrag zu stellen. Dazu ermächtigt ist er nicht schon dann, wenn er nach kantonalem Recht befugt ist, die Ehefrau im Prozess zu vertreten.

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Beleidigung Einreichung einer Strafanzeige schuldloser Ehegatte Missachtung des Gerichts Haftung der Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 74 IV 7
Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare Handlung irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur derjenige, der materiellrechtlich Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (BGE 74 IV 7,BGE 78 IV 215, BGE 84 IV 14).
BGE 78 IV 215
Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare Handlung irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur derjenige, der materiellrechtlich Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (BGE 74 IV 7,BGE 78 IV 215, BGE 84 IV 14).
BGE 84 IV 14
Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare Handlung irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur derjenige, der materiellrechtlich Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (BGE 74 IV 7,BGE 78 IV 215, BGE 84 IV 14).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 Abs. 1 StGB

The decision hinges on whether the husband was an injured party entitled to file a complaint under this provision.

Art. 29 StGB

The Tribunal concluded that the injured party (the wife) failed to exercise her right to file a complaint within the time limit stipulated by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

STK 2024 37 (2025-04-01) · sz
Appeal of Battery and Insult Conviction
«….2.1 m.w.H.). Als Verbalinjurien gelten gemäss Rechtsprechung bspw. der Vorwurf, jemand sei ein Schwein, ein Luder (BGE 86 IV 81 E. 1) oder ein Psychopath (BGE 93 IV 20 E. 2). Schuft, Gauner und Kantonsgericht Schwyz…»
SK.2021.14 (2021-12-03)
Defendant Acquitted of Violence, Convicted of Insult and Vehicle Permit Violation
«…(Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.5.3). Auch der Vorwurf, jemand sei ein Luder (BGE 86 IV 81 E. 1), ein Psychopath (BGE 93 IV 20), ein Halunke (BGE 79 IV 20), eine Hure (BGE 92 IV 115), sowie der…»
UE200374 (2021-06-28) · zh
Appeal Regarding Non-Prosecution for Property Damage from Thrown Object
«…Freiheit (BGer 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2; BGE 122 IV 207 E. 3c; BGE 118 IV 167 E. 1b; 99 IV 1 E. d/aa; 86 IV 81 E. 2; 73 IV 68 E. 4; vgl. zum Ganzen auch RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Au…»
BGE 92 IV 115
«…Kläger selber verunglimpfen wollte. Dadurch unterscheidet der vorliegende Fall sich denn auch deutlich von dem in [BGE 86 IV 81](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
UE200374 · zh
Prosecutor's Refusal Upheld in Property Damage Appeal Over Rubber Ball Incident
«…Freiheit (BGer 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2; BGE 122 IV 207 E. 3c; BGE 118 IV 167 E. 1b; 99 IV 1 E. d/aa; 86 IV 81 E. 2; 73 IV 68 E. 4; vgl. zum Ganzen auch RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Au…»

Volltext

Urteilskopf

86 IV 81

22. Urteil des Kassationshofes vom 8. April 1960 i.S. B. gegen X.

Regeste

Art. 28 Abs. 1 StGB.

Der Ehemann, dessen Frau von einem andern als Luder bezeichnet wird, ist nicht Verletzter und bedarf daher der Ermächtigung seiner Ehefrau, um gegen den Täter Strafantrag zu stellen.

Dazu ermächtigt ist er nicht schon dann, wenn er nach kantonalem Recht befugt ist, die Ehefrau im Prozess zu vertreten.

Sachverhalt ab Seite 81

BGE 86 IV 81 S. 81

A.- A. hatte vernommen, dass sein Kind von Frau B. unsanft behandelt worden sei. Am 9. Mai 1959 stellte er deshalb deren Ehemann zur Rede. Als A. den Namen der Person nicht nennen wollte, die ihm vom Vorfall Kenntnis gegeben hatte, erklärte B., er wisse es schon, das sei Frau X., das Luder, gewesen.

Am 10. Juni 1959 reichte X., der Ehemann der Verletzten, gegen B. Strafklage wegen Ehrverletzung ein.

B.- Das Bezirksgericht Baden, das den Kläger neben seiner Ehefrau als Verletzten und daher als selbständig antragsberechtigt betrachtete, verurteilte am 24. September 1959 B. wegen Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 10.-.

BGE 86 IV 81 S. 82

Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 29. Januar 1960 die Beschwerde des Verurteilten ab. Zur Begründung führte es aus: Der Ehemann sei gemäss § 46 der aargauischen ZPO berechtigt, ohne Vorlage einer Vollmacht seine Ehefrau im Prozesse zu vertreten. Ein Verzicht der Verletzten auf das Antragsrecht sei nicht ausdrücklich erfolgt. An der Legitimation des Klägers, in Vertretung seiner Frau klagend aufzutreten, könne somit nicht gezweifelt werden. Hievon abgesehen müsse dem Kläger auch ein eigenes selbständiges Klagerecht zuerkannt werden, da der Ausdruck Luder auch den Ehemann in Mitleidenschaft ziehe und dessen persönliche Achtung bei den Mitmenschen zu schmälern geeignet sei.

C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei mangels Aktivlegitimation des Klägers freizusprechen.

D.- Der Kläger schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 28 Abs. 1 StGB jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Verletzt im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jeder, dessen Interessen durch die strafbare Handlung irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur derjenige, der materiellrechtlich Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (BGE 74 IV 7,BGE 78 IV 215, BGE 84 IV 14).

Es ist unbestritten, dass das Wort Luder einen Angriff auf die Ehre darstellt und dass der Beschwerdeführer ausdrücklich einzig Frau X. damit bezeichnet hat. Direkt betroffen wurde somit nur die Ehefrau des Klägers, nicht dieser selber. Der Vorwurf, Frau X. sei ein Luder, kann deren Ehemann in seinem Selbstbewusstsein verletzen, berührt aber nicht seinen persönlichen Ruf und sein Gefühl, ein charakterlich anständiger Mann zu sein. Es kann

BGE 86 IV 81 S. 83

jemand eine Frau, die von anderen als Luder hingestellt wird, aus achtenswerten Beweggründen heiraten, und derjenige, der mit einer solchen Frau die eheliche Gemeinschaft fortsetzt, handelt deswegen nicht notwendig unehrenhaft. Ist der Beschwerdegegner durch den Angriff gegen seine Ehefrau in seiner persönlichen Ehre nicht herabgesetzt worden, so ist er nicht Verletzter im Sinne von Art. 28 Abs. 1 StGB und daher nicht selbständig zum Strafantrag berechtigt.

2. Legitimiert zum Strafantrag war demnach einzig Frau X. Sie war nicht verpflichtet, den Antrag persönlich zu stellen, sondern konnte ihren Ehemann ermächtigen, dass er an ihrer Stelle die Bestrafung des Beschwerdeführers verlange. Die Vorinstanz stellt jedoch nirgends fest, dass eine solche Ermächtigung stattgefunden und der Beschwerdegegner tatsächlich in Vertretung seiner Ehefrau Strafantrag gestellt habe. Dass dies der Fall gewesen sei, ergibt sich nicht daraus, dass der Ehemann nach kantonalem Prozessrecht berechtigt ist, ohne Ausweis einer Vollmacht für seine Ehefrau im Prozess aufzutreten. Dieses Prozessführungsrecht schliesst keineswegs aus, dass X. ohne Ermächtigung seiner Ehefrau Strafantrag gestellt hat, wie anderseits aus dem Fehlen eines ausdrücklichen Verzichtes der Verletzten auf das Antragsrecht auch nicht geschlossen werden kann, sie habe von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen wollen. Für einen solchen Willen bieten denn auch die Akten keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschwerdegegner hat vor Friedensrichter und Bezirksgericht ausschliesslich im eigenen Namen geklagt und zudem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, seine Frau habe nicht geklagt, weil sie nervös sei und den Frieden wolle. Ebensowenig enthalten der Weisungsschein und das erstinstanzliche Verhandlungsprotokoll und Urteil einen Hinweis, dass X. in Vertretung seiner Frau gehandelt habe. Das Bezirksgericht stellt in seinem Urteil vom 24. September 1959 im Gegenteil ausdrücklich fest, dass nicht Frau X., sondern

BGE 86 IV 81 S. 84

deren Ehemann als Klagepartei aufgetreten sei, und es prüfte bloss, ob dieser in seiner Ehre verletzt worden sei, offenbar davon ausgehend, dass er den Strafantrag im eigenen Namen und nicht als Vertreter seiner Ehefrau gestellt habe.

Bei dieser Sachlage muss angenommen werden, Frau X. habe ihr Antragsrecht innert der Frist des Art. 29 StGB nicht ausgeübt, auch nicht durch ihren Ehemann. Der Beschwerdeführer ist daher nicht strafbar und muss freigesprochen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 1960 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.