Art. 272 Abs. 1 BStP. Massgebende Urteilseröffnung im Kanton Zürich.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court of Cassation Decision on Untimely Appeal Due to Deadline Calculation A defendant challenged a cantonal court decision, but the Federal Court of Cassation deemed the appeal untimely because the ten-day deadline for filing an appeal in nullity had expired. The cantonal court decision was verbally announced to the defendant in court on November 20, 1959, and the written operative part (Dispositiv) was communicated on November 28, 1959; the appeal filed on December 7, 1959, was therefore late as the deadline ended on November 30, 1959. The Court reasoned that, according to Article 272(1) of the Federal Code of Criminal Procedure, the commencement of the appeal period is determined by the binding judgment announcement under cantonal law, and Zurich law (§§ 198 and 203 of the Court Organization Act, §§ 431 and 432 of the Code of Criminal Procedure) stipulates that for defendants present in court, the mandatory announcement is the oral pronouncement of the verdict, not subsequent written notification of the operative part.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 272 Abs. 1 BStP. Massgebende Urteilseröffnung im Kanton Zürich.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Urteilskopf
86 IV 70
19. Urteil des Kassationshofes vom 15. Januar 1960 i.S. Glaus gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Art. 272 Abs. 1 BStP.
Massgebende Urteilseröffnung im Kanton Zürich.
Erwägungen ab Seite 71
BGE 86 IV 70 S. 71
Erwägungen:
Das Urteil des Zürcher Obergerichtes wurde dem Angeklagten am 20. November 1959 in der Gerichtssitzung mündlich eröffnet und am 28. November 1959 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Die am 7. Dezember 1959 abgegebene Beschwerdeerklärung ist verspätet, da die zehntägige Frist des Art. 272 Abs. 1 BStP zur Anmeldung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde am 30. November 1959 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, die Frist laufe erst von der schriftlichen Mitteilung des Dispositives an.
Bestimmend für den Beginn der Anmeldefrist ist gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP die nach kantonalem Recht massgebende Eröffnung des angefochtenen Entscheides. Das zürcherische Recht erklärt als massgebende Eröffnung für den in der Gerichtssitzung anwesenden Angeklagten die mündliche Verkündung des Urteilsspruches, nicht die schriftliche Mitteilung des Dispositives, die nach der mündlichen Eröffnung noch stattzufinden hat. Die schriftliche Mitteilung ist nur dann massgebende Eröffnung, wenn das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten oder seines Vertreters verkündet wird (§§ 198 und 203 des Gerichtsverfassungsgesetzes, §§ 431 und 432 der Strafprozessordnung). Diese Regelung gilt in Strafsachen allgemein, im Verfahren vor Obergericht wie vor Schwurgericht und dem Einzelrichter der Bezirksgerichte und ebenso in Ehrverletzungssachen (ZR 50 S. 270).
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.