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BGE 86 IV 27 KI-generiert

Art. 292 StGB; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Enthält die Verfügung keine Belehrung darüber, welche Strafen Art. 292 StGB vorsieht, so steht dies einer Bestrafung wegen Ungehorsams nicht entgegen, wenn der Adressat der Verfügung die Strafandrohung ohnehin kennt.

Geschäftsnummer BGE 86 IV 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Tribunal on Penal Code Article 292 Notification Requirements The Federal Tribunal addressed a conviction under Article 292 of the Swiss Penal Code for disobedience to an official administrative order, where the order lacked the mandatory explicit notification of the specific penalties prescribed by the article. While prior case law required the administrative order to explicitly threaten the penalties outlined in Article 292 to ensure the addressee is aware of the consequences, the court ruled that this explicit threats requirement is unnecessary if the recipient already knows the statutory penalty threat. Since the recipient was recently informed of the specific penalties in another prior order, the court held that enforcing the explicit notification requirement would constitute an unjustified formalism, confirming the conviction because the recipient was protected from an "unexpected penalty" by pre-existing knowledge of the penal provision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 292 StGB; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Enthält die Verfügung keine Belehrung darüber, welche Strafen Art. 292 StGB vorsieht, so steht dies einer Bestrafung wegen Ungehorsams nicht entgegen, wenn der Adressat der Verfügung die Strafandrohung ohnehin kennt.

Schlagwörter

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Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gesetzliche Voraussetzung Eröffnung des Entscheids Kriminalstrafe Strafprozessordnung Grundsatz der Dokumentenstrenge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 68 IV 46
Nach der Rechtsprechung muss die Verfügung dem Adressaten für den Fall des Ungehorsams die in dieser Bestimmung vorgesehenen Strafen androhen; ein blosser Hinweis auf die Bestimmung oder auf die Strafbarkeit des Ungehorsams oder auch auf beides zusammen genügt nicht (BGE 68 IV 46 f.).
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Volltext

Urteilskopf

86 IV 27

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1960 i.S. Schmidlin gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 292 StGB; Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.

Enthält die Verfügung keine Belehrung darüber, welche Strafen Art. 292 StGB vorsieht, so steht dies einer Bestrafung wegen Ungehorsams nicht entgegen, wenn der Adressat der Verfügung die Strafandrohung ohnehin kennt.

Erwägungen ab Seite 28

BGE 86 IV 27 S. 28

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 292 StGB setzt die Verurteilung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung u.a. voraus, dass die Verfügung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung muss die Verfügung dem Adressaten für den Fall des Ungehorsams die in dieser Bestimmung vorgesehenen Strafen androhen; ein blosser Hinweis auf die Bestimmung oder auf die Strafbarkeit des Ungehorsams oder auch auf beides zusammen genügt nicht (BGE 68 IV 46 f.). Der Betroffene soll wissen, welche Strafe er im Falle des Ungehorsams zu gewärtigen hat. Dieser Zweck erfordert aber die Angabe der in Art. 292 StGB angedrohten Strafen nur dann, wenn der Adressat der Verfügung sie nicht ohnehin kennt. Wer darüber z.B. durch eine nicht lange vorher ergangene Verfügung bereits unterrichtet ist, bedarf keiner besonderen Belehrung mehr, welche Strafen Art. 292 StGB vorsieht. Der Betroffene ist in diesem Falle zufolge seiner Kenntnis der Strafandrohung ohnehin vor unerwarteter Strafe geschützt, weshalb es auf einen nicht zu rechtfertigenden Formalismus hinausliefe, wenn man die Bestrafung dennoch davon abhängig machen wollte, dass ihm die Strafandrohung auch noch in der Verfügung ausdrücklich vorgehalten worden sei.