Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 86 IV 217 KI-generiert

Aiding prisoner escape through hospital window; prisoner status under Criminal Code Article 310 despite hospital placement and staff negligence.

Geschäftsnummer BGE 86 IV 217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the defendant’s appeal, affirming her conviction for aiding a prisoner’s escape. The defendant had helped a detainee, who had been transferred from pretrial detention to a secured hospital room, flee by allowing him to leave through a window. The court held that the detainee qualified as a prisoner under Article 310(1) of the Swiss Criminal Code because, despite being in a hospital, he remained subject to restrictions equivalent to detention (clothes confiscated, room confinement, no visitors), and the staff’s negligent failure to lock the door did not alter his legal status. The court also found that the defendant’s use of deception—falsely claiming to be the detainee’s fiancée or sister to gain access—constituted the required element of “cunning” (list) for aiding escape.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 310 Ziff. 1 StGB. Beihilfe zur Flucht eines Gefangenen, der als Patient in ein Spital eingewiesen worden ist.

Schlagwörter

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Entweichenlassen von Gefangenen Gefangener Haftbedingungen Strafuntersuchung Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Obhutsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 85 IV 124
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Volltext

Urteilskopf

86 IV 217

56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1960 i.S. Michel gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Regeste

Art. 310 Ziff. 1 StGB.

Beihilfe zur Flucht eines Gefangenen, der als Patient in ein Spital eingewiesen worden ist.

Erwägungen ab Seite 217

BGE 86 IV 217 S. 217

Nach Art. 310 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, Sonderegger sei nur als Patient im Spital und nicht in einer Anstalt im Sinne des Art. 310 interniert gewesen, ist haltlos. Die Untersuchungshaft kann nicht bloss in einem Gefängnis, sondern auch in einem Spital oder in einer Heil- und Pflegeanstalt erstanden werden; der in eine solche Anstalt Eingewiesene gilt jedenfalls dann als Untersuchungsgefangener, wenn er dort, was den Entzug der persönlichen Freiheit betrifft, einer Ordnung unterworfen ist, die derjenigen im Untersuchungsgefängnis im wesentlichen gleichkommt (BGE 85 IV 124). Das trifft im Falle Sonderegger zu. Er unterstand im Spital annähernd den gleichen Lebensbedingungen wie vorher im Untersuchungsgefängnis, indem ihm nach seiner Überführung in ein gesichertes Zimmer des Bürgerspitals die Kleider abgenommen wurden und ihm untersagt war, das Zimmer zu verlassen und Besuche zu empfangen. Die Beschwerdeführerin hat daher einem Gefangenen im Sinne des Art. 310 zur Flucht geholfen. Dass das Pflegepersonal das Zimmer Sondereggers aus Nachlässigkeit nicht immer abgeschlossen hat, ändert nichts. Massgebend ist die Ordnung, die Sonderegger auferlegt wurde, nicht die Art, wie die Vorschriften vom Anstaltspersonal befolgt wurden.

Ob die Anwendung von Gewalt, Drohung oder List

BGE 86 IV 217 S. 218

nur bei der eigentlichen Befreiung eines Gefangenen oder auch bei der Beihilfe zur Flucht notwendig ist, kann dahingestellt bleiben. List liegt auf alle Fälle darin, dass die Beschwerdeführerin, als sie bei ihren heimlichen Besuchen betroffen wurde, dem Spitalpfleger vorgab, sie sei die Braut Sondereggers bzw. dessen Schwester und nur für kurze Zeit in der Schweiz auf Besuch.