Jurisdictional Dispute Over Thefts and Fraud: Commencement of Proceedings Governs Over Location of Majority Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertJurisdictional Dispute Over Thefts and Fraud: Commencement of Proceedings Governs Over Location of Majority Offenses A dispute arose between the public prosecutor's offices of two cantons regarding the jurisdiction for a series of thefts and a fraud, where criminal proceedings began first in Canton X but eight of the thirteen total offenses occurred in Canton Y. The court found that per Article 350 Section 1 paragraph 2 of the Swiss Penal Code, the authorities of Canton X had jurisdiction because the offenses carried the same penalty and the investigation commenced there first. The court rejected the argument for a change of venue to Canton Y based on expediency (Art. 263 Swiss Procedural Code), reasoning that the statutory jurisdiction is the rule, and the mere arithmetic fact that more crimes or greater damages occurred in Canton Y was insufficient to constitute an exceptional circumstance suggesting a shift in the center of gravity of the criminal activity. Furthermore, since Canton X's application to the Federal Court was deemed evidently hopeless based on established principles, amounting to an abusive appeal, Canton X was ordered to pay the costs despite the general rule exempting cantons from court costs in official capacity appeals.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 263 BStP. 1. Der gesetzliche Gerichtsstand bildet die Regel, von der nur ausnahmsweise abgegangen werden darf; Ausnahme verneint (Erw. 1 und 2). 2. Kostenpflicht des Kantons, der das Bundesgericht missbräuchlich anruft (Erw. 3).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the Regeste as relating to the legal jurisdiction which was upheld.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Urteilskopf
86 IV 194
49. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 1. September 1960 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Y.
Regeste
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 263 BStP.
1. Der gesetzliche Gerichtsstand bildet die Regel, von der nur ausnahmsweise abgegangen werden darf; Ausnahme verneint (Erw. 1 und 2).
2. Kostenpflicht des Kantons, der das Bundesgericht missbräuchlich anruft (Erw. 3).
Erwägungen ab Seite 194
BGE 86 IV 194 S. 194
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Da die in Frage stehenden Delikte mit der gleichen Strafe bedroht sind und die Untersuchung zuerst im Kanton X. angehoben wurde, sind nach der Vorschrift des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Behörden dieses Kantons zuständig. Das wird auch von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Zur Entscheidung steht daher bloss, ob sich aus Zweckmässigkeitsgründen (Art. 263 BStP) eine andere Lösung in dem Sinne aufdränge, dass der Gerichtsstand im Kanton Y. festzulegen sei. Die Frage ist zu verneinen.
2. Der gesetzliche Gerichtsstand bildet die Regel, von der nur ausnahmsweise abgegangen werden darf. Die Tatsache, dass von dreizehn Diebstählen nebst einem
BGE 86 IV 194 S. 195
Betruge acht im Kanton Y. verübt wurden, rechtfertigt sowenig eine von der gesetzlichen Norm abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit wie der Umstand, dass die Schadenssumme bei den in Y. verübten Straftaten höher ist als der Deliktsbetrag bei dem im Kanton X. begangenen Diebstahl. Diese rein arithmetische Gegenüberstellung genügt, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, nicht zur Begründung des Schwergewichtes der verbrecherischen Tätigkeit in einem bestimmten Kanton. Andere Umstände (vgl. Schweiz. Juristische Kartothek, Karte 899, C III; BGE 83 IV 119 f., BGE 85 IV 205 ff., BGE 86 IV 63 ff. und dort angeführte Entscheidungen) werden aber weder von der Gesuchstellerin geltend gemacht noch durch die Akten belegt.
3. Art. 156 Abs. 2 OG bestimmt, dass den Kantonen, die das Bundesgericht in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, in Anspruch nehmen, in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Nach der Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Ausnahme von dieser Regel dann, wenn eine kantonale Behörde das Bundesgericht missbräuchlich anruft. Das ist im vorliegenden Falle geschehen. Denn bei Anwendung der durch die Anklagekammer aufgestellten Grundsätze hätte die Staatsanwaltschaft des Kantons X. erkennen können, dass ihr Gesuch aussichtslos ist. Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Kanton X. aufzuerlegen.