Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 86 IV 175 KI-generiert

Art. 173 Ziff. 2 StGB. An den Beweis des guten Glaubens sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn die ehrverletzende Äusserung im Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen getan worden ist.

Geschäftsnummer BGE 86 IV 175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Criminal Code Defamation: Evidentiary Standard for Good Faith by Litigants/Counsel The court addressed the evidentiary standards for good faith under Art. 173 para. 2 of the Swiss Criminal Code (defamation/slander) when the injurious statement is made during legal proceedings to protect legitimate interests. The court found that the requirements for proving good faith are less stringent when the defamatory statement is made by a party or their lawyer in a lawsuit to safeguard their interests, acknowledging the difficult position a litigant or counsel may face in balancing interest protection with the risk of an unproven injurious claim. Specifically, an attorney is usually reliant on client information and may lack the means or time for thorough prior verification of potentially injurious claims, meaning their duty of care in verifying truth is lower than that of the judge and should not impede the normal exercise of their profession, provided they have serious indications supporting the allegations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 173 Ziff. 2 StGB. An den Beweis des guten Glaubens sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn die ehrverletzende Äusserung im Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen getan worden ist.

Schlagwörter

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üble Nachrede Treu und Glauben Beweisanforderungen anwaltliche Sorgfaltspflicht Rechtsberuf Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 85 IV 186
BGE 86 IV 75
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

501 2022 162 (2023-05-01) · fr
Appellant v. State (Defamation Conviction Overturned on Good Faith Belief Exception)
«…en qualité d'avocat, dont le devoir de vérification ne doit pas être tel qu'il entrave l'exercice de sa profession (ATF 86 IV 175). Le fait de s'adresser à une autorité de surveillance ne confère pas au dénonciateur le droit de porter atteinte à l'h…»
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Defamation Conviction Upheld for Calling Acquitted Party a "Swindler"
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P/13157/2019 (2020-05-19) · ge
Prosecutor Refusal Upheld in Defamation Case Involving Animal Mistreatment Allegations
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Appellate Review of Defamation Conviction Following Divorce Accusations
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BGE 104 IV 15
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Volltext

Urteilskopf

86 IV 175

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. August 1960 i.S. Winiger gegen Hofmann.

Regeste

Art. 173 Ziff. 2 StGB.

An den Beweis des guten Glaubens sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn die ehrverletzende Äusserung im Prozess zur Wahrung berechtigter Interessen getan worden ist.

Erwägungen ab Seite 175

BGE 86 IV 175 S. 175

Die nach Art. 173 Ziff. 2 StGB an den Beweis des guten Glaubens zu stellenden Anforderungen richten sich nach den Umständen des einzelnen Falles und sind deshalb nicht immer die gleichen. An die Sorgfalt, die der Täter anzuwenden hat, um eine rufschädigende Beschuldigung

BGE 86 IV 175 S. 176

oder Verdächtigung in guten Treuen für wahr halten zu dürfen, ist ein weniger strenger Massstab anzulegen, wenn er mit der Äusserung berechtigte Interessen verfolgte. Der Richter darf und muss daher namentlich der besonderen Lage Rechnung tragen, in der sich die Prozesspartei befindet, die sich vor die Wahl gestellt sehen kann, entweder auf die Wahrnehmung ihrer Interessen zu verzichten oder eine ehrverletzende Äusserung zu tun, die sich möglicherweise als unzutreffend erweisen wird (BGE 85 IV 186 /7); er wird den Gründen, die geeignet waren, die Überzeugung des Beschuldigten von der Richtigkeit seiner Vorbringen zu rechtfertigen oder ihn von der sonst zu fordernden Überprüfung seiner Behauptungen abzuhalten, mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Rechtsstreites und die auf dem Spiele stehenden Parteiinteressen umso grössere Bedeutung beimessen (BGE 86 IV 75). Was für die Prozesspartei gilt, hat in vermehrtem Masse für den Anwalt zu gelten. Gewöhnlich kennt er den Sachverhalt, für den er sich einzusetzen hat, nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern hat sich auf die Angaben und Unterlagen zu stützen, die er vom Auftraggeber oder von Dritten erhält. Darüber hinaus ist er oft nicht in der Lage, die ihm zur Verfügung gestellten Auskünfte zum voraus hinreichend auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sei es, dass ihm die Mittel zur einwandfreien Abklärung fehlen oder dass ihm diese aus Zeitmangel nicht möglich ist. Es versteht sich von selbst, dass den Anwalt bei der Prüfung der Wahrheit vorgebrachter Behauptungen nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die gleiche Sorgfaltspflicht trifft wie den Richter, der dazu berufen ist, mit den gesetzlichen Mitteln im hiefür vorgesehenen Verfahren den wahren Sachverhalt zu erforschen. Gewiss darf sich der Anwalt nicht blindlings auf die Angaben seines Auftraggebers oder Dritter verlassen, sondern er hat sich nach Möglichkeit zu vergewissern, ob für ehrenrührige Behauptungen oder Verdächtigungen ernsthafte Anhaltspunkte bestehen. Wo solche Äusserungen im Interesse der zu

BGE 86 IV 175 S. 177

vertretenden Sache liegen, sind jedoch an seine Prüfungspflicht nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen, jedenfalls geringere, als wenn jemand eine Ehrverletzung ohne schützenswerten Beweggrund begeht. Auf alle Fälle darf die Sorgfaltspflicht des Anwalts nicht so weit gespannt werden, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes gehindert würde.