Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 86 IV 128 KI-generiert

Jurisdiction Over Co-Perpetrators in Foreign Theft Based on First Investigation Initiation

Geschäftsnummer BGE 86 IV 128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Jurisdiction Over Co-Perpetrators in Foreign Theft Based on First Investigation Initiation The case involves two co-perpetrators, residing in different cantons (one in Glarus, one in Zurich), accused of a theft committed abroad (Germany). Since Swiss law mandates joint prosecution for co-perpetrators but the default venue for crimes abroad is the perpetrator's domicile (Art. 348 para. 1 SCC), leading to a conflict of jurisdiction, the Federal Court applied Art. 349 para. 2 SCC analogously, stipulating that the competent authority is where the investigation was first initiated. Zürich authorities were deemed competent because the initial investigative actions, considered to be the first steps indicating suspicion of a crime (including an initial police interview and report), were taken by police in Zürich, and these actions preceded those of the Glarus authorities. The court rejected the argument for deviating from the statutory venue (Art. 262 SCP) based on subsequent, more intensive investigations conducted by Glarus, as these measures were primarily aimed at clarifying the jurisdictional facts and were not deemed sufficiently advanced to necessitate a change of venue.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 346, 348 Abs. 1, 349 Abs. 2 StGB; Art. 262 BStP. 1. Wo sind Mittäter, die nicht im gleichen Kanton wohnen, für eine im Ausland verübte Tat zu verfolgen? (Erw. 1a). 2. Wann ist die Untersuchung angehoben? (Erw. 1b). 3. Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand (im Hinblick darauf, dass die Behörden eines andern Kantons vor allem zur Abklärung der für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgebenden Umstände verschiedene Untersuchungsmassnahmen getroffen haben, die verhältnismässig lange Zeit in Anspruch nahmen)? (Erw. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Diebstahlsermittlung Fremdes Recht Kompetenzkonflikt Polizeirapport Wohnsitzwechsel Eröffnung der Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 75 IV 140
dann, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtige (BGE 75 IV 140).
BGE 68 IV 6
Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen (BGE 68 IV 6 Erw.
BGE 76 IV 207
5; BGE 76 IV 207/8; BGE 85 IV 206 Erw.
BGE 85 IV 206
5; BGE 76 IV 207/8; BGE 85 IV 206 Erw.
BGE 81 IV 73
Da sie hiezu verpflichtet waren (BGE 81 IV 73 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 348 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning regarding jurisdiction for acts committed abroad, although the final order does not directly enforce prosecution under this article.

Art. 346 StGB

Cited in the reasoning regarding the joint prosecution of co-perpetrators, although the final order does not directly enforce prosecution under this article.

Art. 349 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning as the basis for applying the principle of prosecuting co-perpetrators jointly, which determined the jurisdiction.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

2017.09.05.sr.1 (2017-09-05) · bl
Appeals Court Upholds Some Convictions, Acquits on Arson Due to Inadmissible Statements
«…rafbaren Handlung ver- dächtigt (CHRISTOF RIEDO / BARBARA BONER, a.a.O., N 12; unter Hinweis u.a. auf BGE 114 IV 76 f.; 86 IV 128, 130; 75 IV 139, 140 f.). Die Einleitung des Vorverfahrens markiert zugleich den Zeitpunkt, ab dem die Untersuchung ein…»
460.16.67 (2017-09-05) · bl
Acquittal on Arson, Conviction on Theft and Property Damage, Sentence Reduced
«…r strafbaren Handlung verdächtigt (Christof Riedo/Barbara Boner, a.a.O., N 12; unter Hinweis u.a. auf BGE 114 IV 76 f.; 86 IV 128, 130; 75 IV 139, 140 f.). Die Einleitung des Vorverfahrens markiert zugleich den Zeitpunkt, ab dem die Untersuchung ein…»
6B_553/2015 (2016-01-18)
«…ngen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt ( BGE 75 IV 139 ; 86 IV 128 E. 1b; 114 IV 76 E. 1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 187: NIKLAUS SCHMID, S…»
BG.2010.15 (2010-12-02)
Territorial Jurisdiction for Online Auction Fraud: Bern Canton Holds Jurisdiction
«…tens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H…»
BG.2009.31 (2010-05-26)
Jurisdiction over Multi-Canton Criminal Case Assigned Based on Offense Type and Location
«…enigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w…»
BG.2009.33 (2010-02-15)
Schaffhausen's Jurisdiction Over Yellow Book Fraud Investigation
«…enigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32] m.w.H…»
BG.2009.22 (2010-01-18)
Jurisdiction for Multi-Canton Burglaries Determined by First Offense Location
«…EN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.6 vom 6. Juni 2005, E. 2.2 [aus- zugsweise publiziert in…»
BG.2009.24 (2009-11-30)
Zurich v. Zug: Jurisdiction over Traffic Violations
«…gstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsde- likten) eines Strafantrages gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 m.w.H.; GUI- DON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz]…»
BG.2008.24 (2009-06-01)
Jurisdiction over Multi-Canton Burglaries Assigned to Basel-Landschaft
«…EN, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2, 120 IV 280 E. 2b; TPF BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2; TPF BK_G 166/04 vom 11. No- vember 2004 E. 3…»
BK.G.019.04 (2009-06-01)
Jurisdiction determined by most severe potential penalty
«…othurn zu einem früheren Zeitpunkt eine Untersuchung betreffend Dieb- stahl angehoben worden ist (vgl. hierzu BGE 86 IV 128 E. 1 b S. 130 f.; Ur- teil der Anklagekammer 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E. 2; SCHWERI/BÄN- ZIGER, a.a.O.,…»
BK.G.035.04 (2009-06-01)
Jurisdiction for Multi-Canton Offenses: First Investigation Prevails
«…er in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafba- ren Handlung verdächtige (BGE 86 IV 128 E. 1b). 4.2 Der genaue Zeitpunkt der Anhebung der Strafuntersuchung bei den Straf- behörden des Kantons Basel-…»
TPF 2009 169
Jurisdiction for Multi-Location Offenses Determined by Heaviest Penalty or First Human Investigation
«…ung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrages gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl.,…»

Volltext

Urteilskopf

86 IV 128

33. Entscheid der Anklagekammer vom 27. April 1960 i.S. Verhöramt des Kantons Glarus gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 346, 348 Abs. 1, 349 Abs. 2 StGB; Art. 262 BStP.

1. Wo sind Mittäter, die nicht im gleichen Kanton wohnen, für eine im Ausland verübte Tat zu verfolgen? (Erw. 1a).

2. Wann ist die Untersuchung angehoben? (Erw. 1b).

3. Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand (im Hinblick darauf, dass die Behörden eines andern Kantons vor allem zur Abklärung der für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgebenden Umstände verschiedene Untersuchungsmassnahmen getroffen haben, die verhältnismässig lange Zeit in Anspruch nahmen)? (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 128

BGE 86 IV 128 S. 128

A.- Hans Huber und Margrit Baumgartner werden beschuldigt, in der Nacht vom 28./29. November 1959 in der Nähe von Istein (Deutschland) aus einer Baubaracke, in die sie eingedrungen waren, Lebensmittel, Kleider und andere Gegenstände weggenommen zu haben. Huber wohnt in Glarus, Margrit Baumgartner in Uster.

Margrit Baumgartner wurde am 3. Dezember 1959 in Zürich durch einen Beamten der zürcherischen Kantonspolizei kontrolliert. Dabei berichtete sie von sich aus über den in Deutschland verübten Einbruchdiebstahl, der vorher

BGE 86 IV 128 S. 129

keiner schweizerischen Behörde zur Kenntnis gebracht worden war. Der auf Grund ihrer Angaben erstellte Rapport wurde zur weiteren Abklärung des Falles an das Polizeikommando des Kantons Glarus geleitet. In der Folge wurde Huber durch glarnerische Behörden (Kantonspolizei, Verhöramt) einvernommen, die zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und namentlich der Frage der Zuständigkeit auch noch einen Bericht der Staatsanwaltschaft von Freiburg i. Br. einholten und die Einvernahme der Geschädigten durch eine deutsche Amtsstelle veranlassten. Zwischenhinein wurden die Akten überdies an das Polizeikommando des Kantons Zürich zurückgeleitet, das Margrit Baumgartner erneut durch einen Polizeibeamten befragen und weitere Erhebungen anstellen liess.

B.- Am 5. April 1960 ersuchte das Verhöramt des Kantons Glarus die Bezirksanwaltschaft Zürich um Übernahme der Strafverfolgung gegen Hans Huber und Margrit Baumgartner, weil die erste Untersuchungshandlung in Zürich, wo einer der Mittäter wohne, vorgenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Übernahme der Strafverfolgung ab.

C.- Mit Gesuch vom 19. April 1960 beantragt das Verhöramt des Kantons Glarus der Anklagekammer des Bundesgerichtes, die Behörden des Kantons Zürich seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, Huber und Margrit Baumgartner für die ihnen zur Last gelegte Tat zu verfolgen und zu beurteilen.

D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält in ihrer Vernehmlassung daran fest, dass auf Grund von Art. 348 StGB die glarnerischen Behörden zuständig seien und kein Anlass bestehe, vom gesetzlichen Gerichtsstande abzuweichen.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Huber und Margrit Baumgartner werden beschuldigt, als Mittäter im Auslande einen Diebstahl verübt zu haben.

BGE 86 IV 128 S. 130

a) Zur Verfolgung im Auslande verübter strafbarer Handlungen sind gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB die Behörden zuständig, wo der Täter wohnt. Da Huber in Glarus, Margrit Baumgartner in Uster wohnt, wäre diese demnach durch die zürcherischen, jener durch die glarnerischen Behörden zu verfolgen. Das widerspräche jedoch dem sich aus Art. 346 und Art. 349 Abs. 2 StGB ergebenden Grundsatze, wonach Mittäter am gleichen Orte zu verfolgen sind. Eine Vorschrift darüber, wie dieser Konflikt zu lösen sei, enthält das Gesetz nicht. Die Lösung ergibt sich indessen durch analoge Anwendung des Art. 349 Abs. 2 StGB. Wie in dieser Bestimmung geht es auch in Fällen der vorliegenden Art um die Frage, was gelte, wenn die Anwendung einer an sich zutreffenden Gerichtsstandsbestimmung des Strafgesetzbuches zu einer getrennten Verfolgung von Mittätern führen würde. Angesichts dieser Übereinstimmung liegt es nahe, dass die Regelung, die für den einen der beiden Fälle getroffen wird, sinngemäss auch für den anderen im Gesetz nicht ausdrücklich behandelten gelte.

Von den beiden Kantonen, die gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB zur Verfolgung und Beurteilung je eines der Mittäter zuständig wären, hat in analoger Anwendung von Art. 349 Abs. 2 StGB somit jener das Verfahren gegen beide Angeschuldigte durchzuführen, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

b) Das trifft den Kanton Zürich. Angehoben im Sinne von Art. 349 Abs. 2 (Art. 346 Abs. 2, 347 Abs. 1 und 3, 350 Ziff. 1 Abs. 2) StGB ist eine Untersuchung u.a. dann, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtige (BGE 75 IV 140). Erhebungen solcher Art haben Organe der Kantonspolizei Zürich dadurch angestellt, dass ein Polizeibeamter am 3. Dezember 1959 Margrit Baumgartner auf ihre Andeutung hin, Huber habe in Deutschland einen Diebstahl

BGE 86 IV 128 S. 131

begangen, eingehend über die Umstände der Tat einvernahm, die Aussagen in einem Protokoll festhielt und dieses samt einem Bericht, worin Huber ausdrücklich des Einbruchdiebstahls beschuldigt wurde, am 4. Dezember 1959 an das Polizeikommando Zürich weiterleitete, damit es durch die glarnerischen Behörden abklären lasse, wo Huber sich aufhalte, wodurch er sich die Mittel zum Kaufe neuer Kleider, für Taxifahrten, Hotelaufenthalte und dergleichen beschaffen habe. Eine Verfolgungshandlung im Sinne der angeführten Bestimmungen hat das Kommando der Kantonspolizei Zürich weiter dadurch vorgenommen, dass es am 9. Dezember 1959 diesen Rapport an das Polizeikommando Glarus weiterleitete mit dem Ersuchen, die darin anbegehrten Erhebungen tätigen zu lassen und über deren Ergebnisse an die ersuchende Behörde Bericht zu erstatten. Alle diese durch Organe der gerichtlichen Polizei des Kantons Zürich vorgenommenen Amtshandlungen waren darauf gerichtet, abzuklären, ob Huber als Täter eines in Deutschland verübten Diebstahls in Frage komme, bezweckten somit die Abklärung dieses Verbrechens und der Täterschaft und waren daher Untersuchungshandlungen. Solche haben die glarnerischen Behörden, die von dem gegen Huber gerichteten Verdacht erst durch die Zustellung des von den zürcherischen Polizeibehörden erstellten Rapportes Kenntnis erhielten, erst vom 11. Dezember 1959 an vorgenommen.

2. Nach Art. 262 BStP (Art. 399 lit. e StGB) kann die Anklagekammer allerdings einen anderen Gerichtsstand bestimmen. Von dieser Möglichkeit ist jedoch nach feststehender Rechtsprechung zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen (BGE 68 IV 6 Erw. 5; BGE 76 IV 207/8; BGE 85 IV 206 Erw. 2). Im vorliegenden Falle trifft das nicht zu.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält eine Überweisung an die Behörden des Kantons Glarus für

BGE 86 IV 128 S. 132

angezeigt, weil diese sich schon intensiv mit der Sache befasst hätten. Die glarnerischen Behörden haben jedoch lediglich Huber dreimal einvernommen, einen Amtsbericht der Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. eingeholt, sowie die Einvernahme von Margrit Baumgartner durch zürcherische und die Befragung des Geschädigten durch deutsche Behörden veranlasst. Unter diesen Umständen kann unmöglich gesagt werden, die Untersuchung sei schon so weit fortgeschritten, dass es unvernünftig wäre, in diesem Stadium des Verfahrens noch den Gerichtsstand zu wechseln. Übrigens haben die von den glarnerischen Behörden getroffenen Untersuchungsmassnahmen vor allem der Abklärung der Verhältnisse gedient, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes ausschlaggebend sind. Da sie hiezu verpflichtet waren (BGE 81 IV 73 Erw. 4), wäre es unbillig, bloss mit Rücksicht auf diese Untersuchungsmassnahmen, mögen sie auch verhältnismässig lange Zeit in Anspruch genommen haben, vom gesetzlichen Gerichtsstande abzuweichen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Huber und Margrit Baumgartner für die ihnen zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen.