Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 86 III 91 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Real Estate Valuation in Debt Enforcement Upheld.

Geschäftsnummer BGE 86 III 91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal Against Real Estate Valuation in Debt Enforcement Upheld. In a debt collection case concerning the realization of real estate pledged as collateral, the debtor requested a new appraisal by experts after the initial valuation by the debt enforcement office. Following this request, the lower supervisory authority obtained two expert opinions, increasing the property's estimated value from Fr. 362,400 to Fr. 450,000. The debtor appealed the final valuation set at Fr. 450,000 by the lower authority, arguing the estimate was inadequate and demanding a further expert opinion (Oberexpertise) from the cantonal supervisory authority or the setting of the value at Fr. 750,000. The Federal Court rejected the appeal, holding that Federal law (specifically Art. 9 para. 2 and Art. 99 para. 2 VZG) does not grant parties a right to demand a further expert appraisal (Oberexpertise) from the upper cantonal supervisory authority; that authority is instead empowered to make a final decision on valuation disputes based on the evidence already submitted, provided it has not violated Federal procedural provisions or exceeded its discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verwertung von Grundstücken. Neue Schätzung durch Sachverständige (Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG). Kognition des Bundesgerichtes. Das Bundesrecht gibt den Beteiligten keinen Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde.

Schlagwörter

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Grundstücksbewertung Schuldbetreibung unbewegliches Vermögen Sachverständigengutachten Rückübertragung des enteigneten Eigentums Realkredit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 83 III 66
hinsichtlich der Anfechtung von Schätzungsentscheiden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften BGE 83 III 66 f.
BGE 60 III 190
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 VZG

Cited in conjunction with Art. 99 Abs. 2 VZG as the basis for assessing disputes over valuation when challenged.

Art. 99 Abs. 2 VZG

Cited in conjunction with Art. 9 Abs. 2 VZG as the basis for assessing disputes over valuation when challenged.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

5A_52/2019 (2019-09-11)
«…chätzungsanpassung im aktuellen Verfahrensstadium eine gesetzesverletzende Ermessensbetätigung ( BGE 134 III 42 E. 3; 86 III 91 S. 92) darstellen würde. 3.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, falls das Bundesgericht ihr Gesuch an d…»
5A_672/2018 (2018-10-29)
«…olle spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen wurden ( BGE 134 III 42 E. 3; 86 III 91 S. 92). 3.1.2. Vor der Versteigerung - nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens ( Art. 44, Art. 102 VZG )…»
PS180070 (2018-06-27) · zh
Denial of Secondary Expert Valuation in Foreclosure Proceedings
«…eine Neuschätzung zu verlangen, nicht jedoch ein Recht auf eine weitere Schät- zung im Sinne eines Obergutachtens (BGE 86 III 91, 93; 120 III 135, E. 2; 134 III 42, E. 3 f.; BGer, 5A_639/2013 vom 21. Januar 2014, E. 2.3; BSK SchKG I- KÄNZIG/BERNHEI…»
5A_561/2014 (2014-11-27)
«…ei Aufsichtsbehörden bestehen, nicht nur die untere, sondern auch die obere Instanz ein Gutachten einzuholen habe ( BGE 86 III 91 S. 93). Inwieweit die untere Aufsichtsbehörde sie während des bei ihr hängigen Verfahrens über eine allfällige Abweisu…»
PS140192 (2014-09-16) · zh
Appellant v. Enforcement Office Regarding Property Valuation Methodology
«…enschaft krass voneinander abweichen, kein Raum für eine Ober- expertise bleibt. Das Bundesgericht hielt bereits in BGE 86 III 91 fest, dass das Bundesrecht den Beteiligten keinen Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale…»
7B.231/2003 (2003-12-02)
«…holung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde verneint wird (vgl. BGE 120 III 135 E. S. 136; 86 III 91 S. 93). Ebenso wenig setzt der Beschwerdeführer auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde das ihr zustehende E…»
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«…tig weiterzuziehen. Im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten solche Mängel damals behoben werden können (vgl. dazu BGE 86 III 91 S. 93). Hinzu kommt, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen das massiv falsch…»
SK 01 34 (2001-03-23) · lu
Real Estate Revaluation in Foreclosure: Limits on Expert Valuations and Free Appeal of Sales Value
«…ht durch wiederholte Begehren um eine neue Schätzung ungebührlich verzögert werden können (BGE 120 III 135 E. 2 S. 136; 86 III 91). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde selber entscheiden, ob ihr das…»
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Property Owner Foreclosure Annulment Rejected
«…, les intéressés n'ont le droit de requérir une nouvelle estimation par des experts qu'une seule fois (ATF 120 III 135; 86 III 91, JT 1961 II 70). c) En l'espèce, il est constant que le plaignant a obtenu de l'autorité canto…»
BGE 120 III 135
«…2. Entgegen der Meinung des Rekurrenten besteht kein Anlass, die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung ([BGE 86 III 91](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
PS140192 · zh
Debtor Challenge to Mean Valuation After Divergent Appraisals in Debt Recovery
«…enschaft krass voneinander abweichen, kein Raum für eine Ober- expertise bleibt. Das Bundesgericht hielt bereits in BGE 86 III 91 fest, dass das Bundesrecht den Beteiligten keinen Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale…»
PS180070 · zh
Debtors' Appeal for Second Property Re-appraisal in Debt Enforcement Upheld on Procedural Grounds
«…eine Neuschätzung zu verlangen, nicht jedoch ein Recht auf eine weitere Schät- zung im Sinne eines Obergutachtens (BGE 86 III 91, 93; 120 III 135, E. 2; 134 III 42, E. 3 f.; BGer, 5A_639/2013 vom 21. Januar 2014, E. 2.3; BSK SchKG I- KÄNZIG/BERNHEI…»

Volltext

Urteilskopf

86 III 91

24. Entscheid vom 30. November 1960 i.S. Zur Linde A. G.

Regeste

Verwertung von Grundstücken.

Neue Schätzung durch Sachverständige (Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG).

Kognition des Bundesgerichtes.

Das Bundesrecht gibt den Beteiligten keinen Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde.

Sachverhalt ab Seite 91

BGE 86 III 91 S. 91

A.- In der Grundpfandbetreibung, die Alphonse Orsat gegen die Zur Linde A. G. führt, schätzte das Betreibungsamt Zürich 5 die Pfandliegenschaft einschliesslich Zugehör auf Fr. 362'400. Da die Schuldnerin gestützt auf Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 VZG eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangte, liess die untere Aufsichtsbehörde die Liegenschaft durch Architekt Oskar Germann schätzen. Dessen Gutachten vom 4. April 1960 bezifferte den Verkehrswert der (wegen des Verlaufs der Baulinien nicht neu überbaubaren) Liegenschaft einschliesslich der Zugehör auf Fr. 448'000, den mutmasslichen Expropriationswert auf rund Fr. 450'000. Das Betreibungsamt Zürich 5 brachte diese Schätzung den Beteiligten am 16. Mai 1960 zur Kenntnis mit dem Bemerken, dem betreibenden Grundpfandgläubiger und der Schuldnerin werde eine Frist von zehn Tagen angesetzt, "um bei der Aufsichtsbehörde... gegen Vorschuss der Kosten eine weitere Schätzung durch Sachverständige zu verlangen, widrigenfalls obige Schätzung rechtskräftig wird". Die Schuldnerin stellte am 27. Mai 1960 bei der untern Aufsichtsbehörde ein entsprechendes Gesuch. Diese holte hierauf bei Bezirksrichter Dr. iur. Werner Romang, dipl. Architekt, eine Oberexpertise ein. Dr. Romang kam in

BGE 86 III 91 S. 92

seinem Schätzungsbericht vom 25. August 1960 zum Schluss, der Verkehrswert der Liegenschaft betrage höchstens Fr. 450'000. Auf Grund dieses Gutachtens entschied die untere Aufsichtsbehörde am 6. September 1960, der Schätzungswert der Liegenschaft werde definitiv auf Fr. 450'000 festgesetzt.

B.- Diesen Entscheid zog die Schuldnerin an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die untere Aufsichtsbehörde anzuweisen, einen neuen Experten zu bestellen. Eventuell sei ihr (der Schuldnerin) zu gestatten, einen eigenen Experten zu bestimmen (!) oder den neuen Experten aus einem Dreiervorschlag auszuwählen; (ganz) eventuell sei der Schätzungswert auf Fr. 750'000 festzusetzen. Sie machte geltend, die von der untern Aufsichtsbehörde übernommene Schätzung Dr. Romangs sei unangemessen.

Am 11. November 1960 hat die kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs abgewiesen. Sie stützte sich dabei vor allem auf das Gutachten von Architekt Germann.

C.- Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Schuldnerin an das Bundesgericht rekurriert mit dem Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine neue Expertise zu veranlassen, und der Schätzungswert sei auf Fr. 750'000 festzusetzen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Erwägungen

Erwägungen:

Nach Art. 9 Abs. 2 VZG, der gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG bei der Grundpfandverwertung entsprechend anwendbar ist, werden Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt. Diese Vorschrift ist ein Ausfluss des Grundsatzes, dass die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde über Fragen der Angemessenheit dem Grundsatze nach abschliessend zu befinden hat. Das Bundesgericht kann einen kantonalen Entscheid über eine solche Frage nur daraufhin überprüfen,

BGE 86 III 91 S. 93

ob die Vorinstanz bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder (was ebenfalls eine Gesetzwidrigkeit im Sinne von Art. 19 SchKG bedeuten würde) das ihr zustehende Ermessen überschritten habe (vgl. hinsichtlich der Anfechtung von Schätzungsentscheiden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften BGE 83 III 66 f. mit Hinweisen).

Im vorliegenden Falle kann entgegen der Auffassung der Rekurrentin keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz gemäss Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG eine Oberexpertise hätte einholen müssen. Nach dem Wortlaut und Sinn dieser Vorschriften haben die Beteiligten nur auf eine neue Schätzung durch Sachverständige Anspruch. Aus der Bestimmung, dass die kantonale Aufsichtsbehörde Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig beurteilt, lässt sich keineswegs ableiten, dass dort, wo zwei kantonaleAufsichtsinstanzen bestehen, nicht nur die untere, sondern auch die obere Instanz ein Gutachten einzuholen habe. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde darf ihren Entscheid vielmehr ohne Beizug eines neuen Sachverständigen fällen, wenn ihr das von der untern Aufsichtsbehörde eingeholte Gutachten zu genügen scheint. Andernfalls hätten die Beteiligten je nach der kantonalen Behördenorganisation auf eine oder auf zwei neue Schätzungen Anspruch, was sich sachlich nicht rechtfertigen liesse. Indem die Vorinstanz die von der Rekurrentin beantragte Anordnung einer Oberexpertise ablehnte, hat sie also keine bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften verletzt. Den Schätzungswert auf Grund eines bereits vorliegenden Gutachtens festzusetzen, ist nur insofern unzulässig, als die Aufsichtsbehörden sich nicht unter Berufung auf eigene Sachkenntnis darauf beschränken dürfen, die Schätzung des Betreibungsamtes oder eines von diesem beigezogenen Sachverständigen zu überprüfen (BGE 60 III 190). Darum handelt es sich im vorliegenden Falle aber nicht. Die untere Aufsichtsbehörde hat hier nicht bloss eine, sondern sogar zwei neue Schätzungen angeordnet.

BGE 86 III 91 S. 94

Eine Ermessensüberschreitung kann der Vorinstanz so wenig wie eine Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensregeln vorgeworfen werden...