Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 86 III 84 KI-generiert

Federal Court Upholds Unlimited Objection Despite Vague Partial Justification

Geschäftsnummer BGE 86 III 84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Upholds Unlimited Objection Despite Vague Partial Justification A debtor raised an "unlimited objection" in a debt collection proceeding, adding the justification that "a part of the work concerns the company Mito according to a letter," without specifying a numerical amount. The cantonal supervisory authority deemed this objection invalid because the partial contestation lacked a precise numerical quantification as required by Article 74(2) of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), directing the enforcement office to record that no objection had been filed. The Federal Court, however, reasoned that an objection stated without limitation (“Schuldner erhebt Rechtsvorschlag”) applies to the entire demanded sum, regardless of an accompanying justification, which is not exhaustive and does not preclude further defenses later (Art. 75 SchKG). Since the objection itself was unlimited, the fact that the added justification related only to an indeterminate "part of the work" did not transform what was intended as a full objection into an invalid, unquantified partial objection, leading the court to uphold the debtor's unlimited objection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rechtsvorschlag. Art. 74 und 75 SchKG. Ein unbegrenzt lautender Rechtsvorschlag ist auf die ganze Betreibungssumme zu beziehen, auch wenn ihm eine Begründung beigefügt ist, die nur einen unbestimmten Teil der Forderung betrifft.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Vollstreckung Rechtsöffnungstitel Streitgegenstand Verwirkung der Duldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 63 III 67
Wie in dem in BGE 63 III 67 ff.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 SchKG

This article, mentioned in the reasoning regarding the partial contestation of the claim, formed the background for the cantonal authority's decision that was overturned.

Art. 75 SchKG

This article, which deals with subsequent statements regarding the objection, was explicitly cited in the reasoning to support the view that the reservation for future statements is implicit.

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Volltext

Urteilskopf

86 III 84

22. Entscheid vom 7. November 1960 i.S. Rickenbach.

Regeste

Rechtsvorschlag. Art. 74 und 75 SchKG.

Ein unbegrenzt lautender Rechtsvorschlag ist auf die ganze Betreibungssumme zu beziehen, auch wenn ihm eine Begründung beigefügt ist, die nur einen unbestimmten Teil der Forderung betrifft.

Sachverhalt ab Seite 84

BGE 86 III 84 S. 84

A.- Der Rekurrent erhob in der gegen ihn von der Cellere & Co. A.-G. angehobenen Betreibung Nr. 160 des Betreibungsamtes Neuheim Rechtsvorschlag, "weil ein

BGE 86 III 84 S. 85

Teil der Arbeiten die Fa. Mito betrifft It. Schreiben". Das Betreibungsamt nahm diesen Rechtsvorschlag entgegen und teilte ihn der Gläubigerin auf ihrem Zahlungsbefehlsdoppel mit.

B.- Auf Beschwerde der Gläubigerin befand die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 17. Oktober 1960 den Rechtsvorschlag wegen nicht ziffermässig genauer Teilbestreitung der Forderung als ungültig und wies das Betreibungsamt an, der Gläubigerin ein Zahlungsbefehlsdoppel mit dem Vermerk zuzustellen, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden.

C.- Mit vorliegendem Rekurs beantragt der Schuldner, der von ihm erhobene Rechtsvorschlag sei als erfolgt zu betrachten.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Durch Rechtsvorschlag kann die ganze Forderung oder auch nur ein Teilbetrag bestritten werden. "Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet wird" (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Auf Grund dieser Vorschrift sieht die Vorinstanz den vom Rekurrenten erhobenen Rechtsvorschlag als ungültig an. Indessen ist der Rechtsvorschlag, wenn man zunächst von der ihm beigegebenen Begründung absieht, ohne Einschränkung, somit für den ganzen Forderungsbetrag, erhoben worden ("Schuldner erhebt Rechtsvorschlag"). Eines Zusatzes zur Begründung hätte es gar nicht bedurft, und es ist eine solche Begründung nicht als abschliessend zu betrachten; sie schliesst die Erhebung weiterer Einreden bei der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht aus (Art. 75 SchKG). Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Begründung nur mit einem Teil der in Betreibung stehenden Forderung befasst. Aus diesem Umstande darfnicht leichthin gefolgert werden, der Schuldner wolle den an und für sich ohne Begrenzung

BGE 86 III 84 S. 86

auf einen Teilbetrag erhobenen Rechtsvorschlag nur eben für den Teil der Forderung verstanden wissen, zu dem er in einem begründenden Zusatze Stellung nimmt. Der Schuldner kann sehr wohl auch gegenüber dem übrigen Teil der Forderungen Einreden erheben wollen, ohne sich schon jetzt darüber auszusprechen. Übrigens steht ihm frei, vorerst einmal, auch wenn er über den einzunehmenden Rechtsstandpunkt noch nicht im klaren ist, gegen das Ganze Recht vorzuschlagen, sei es ohne jegliche Begründung beizufügen, sei es mit einer bloss einen Teil der Forderung betreffenden Begründung und mit Vorbehalt der spätern Stellungnahme in jeder andern Beziehung. Dieser Vorbehalt braucht nicht ausdrücklich formuliert zu werden. Er versteht sich nach Art. 75 SchKG von selbst, sofern die Art der Begründung ihn nicht einwandfrei ausschliesst. Wie in dem in BGE 63 III 67 ff. beurteilten Falle, worauf sich der Rekurrent mit Recht beruft, zerfällt die vorliegende Rechtsvorschlagserklärung deutlich in zwei Teile: den eigentlichen, vorbehaltlos auf das Ganze gerichteten Rechtsvorschlag und den zur Begründung angebrachten Zusatz. Der Umstand, dass dieser nur auf einen Teil der Arbeiten Bezug nimmt, rechtfertigt es nach dem Gesagten nicht, nun auch den Rechtsvorschlag als solchen, entgegen seinem Wortlaut, bloss auf einen nicht ziffermässig umgrenzten Teil der Arbeiten zu beziehen und wegen dieser Unbestimmtheit der Begründung dann überhaupt als ungültig zu betrachten. Dies um so weniger, als der Hinweis auf einen Teil der "Arbeiten" nicht eindeutig nur einen Teil der Betreibungssumme betrifft.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die von der Gläubigerin wegen der Entgegennahme des Rechtsvorschlages durch das Betreibungsamt geführte Beschwerde abgewiesen.