Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 86 III 8 KI-generiert

Competence of Execution Office for Wage Garnishment Subject to Debtor's Domicile

Geschäftsnummer BGE 86 III 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Competence of Execution Office for Wage Garnishment Subject to Debtor's Domicile A debtor being pursued at their place of residence challenged the competence of that execution office to garnish their future wages earned outside its jurisdiction, arguing that the office at the employer's location should have been solely responsible for the wage seizure under Article 89 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA). The Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber rejected this claim, ruling that claims not embodied in securities, such as wage receivables, are considered situated at the debtor's domicile, not the third-party debtor's (employer's) location; furthermore, seizing a claim primarily requires written or telephone inquiries and notifying the third party, actions the executing office can fully perform at the place of debt enforcement without encroaching upon another office's jurisdiction, thus confirming that the office leading the enforcement procedure is authorized to carry out the garnishment of claims itself, irrespective of the third-party debtor's location.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Forderungen (insbesondere künftige Lohnguthaben) kann das die Betreibung führende Amt selbst pfänden, auch wenn sich der Wohn- und Geschäftsort des Drittschuldners (der Arbeitsort des Betriebenen) nicht in seinem Bezirk befindet - Art. 89 SchKG.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Schuldbetreibung Wohnsitz Widerspruchsklage Konkursforderung Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 76 III 19
BGE 73 III 87
BGE 73 III 87 und 119; JAEGER, N.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 89 SchKG

The argument concerning the proper location for the attachment of wages, which is the core issue, is based on this article, as referenced in the reasoning regarding the proper jurisdiction for the attachment procedure.

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Volltext

Urteilskopf

86 III 8

5. Entscheid vom 3. Mai 1960 i.S. Vonlanthen.

Regeste

Forderungen (insbesondere künftige Lohnguthaben) kann das die Betreibung führende Amt selbst pfänden, auch wenn sich der Wohn- und Geschäftsort des Drittschuldners (der Arbeitsort des Betriebenen) nicht in seinem Bezirk befindet

- Art. 89 SchKG.

Sachverhalt ab Seite 8

BGE 86 III 8 S. 8

Gegen den Rekurrenten läuft eine Betreibung beim Amt seines Wohnortes im freiburgischen Sensebezirk. Von

BGE 86 III 8 S. 9

dem Lohn, den er als Hilfsarbeiter in Münchenbuchsee verdient, wurden Fr. 30.- für je 14 Tage gepfändet. Darüber beschwerte sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Freiburg, wurde aber mit Entscheid vom 7. April 1960 abgewiesen. Mit vorliegendem Rekurs macht er geltend, zur Vornahme einer Lohnpfändung wäre das Betreibungsamt Fraubrunnen, nicht dasjenige von Tafers zuständig.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Mit der auf Art. 89 SchKG gestützten Rüge will der Rekurrent nicht den Betreibungsort als solchen in Frage stellen. Er hält jedoch dafür, das die Betreibung führende Amt hätte eine Lohnpfändung nicht selber vornehmen dürfen, sondern damit das Betreibungsamt seines Arbeitsortes beauftragen sollen. Diesem Standpunkt kann nicht beigetreten werden. Einmal gilt ein Lohnguthaben nicht als am Wohn- (oder Geschäfts-) ort des Arbeitgebers gelegen, weshalb sich für die Ansicht des Rekurrenten von vornherein nichts aus Art. 89 SchKG herleiten lässt. Nicht in Wertpapieren verkörperte Forderungen gelten vielmehr, wenn ihr Gläubiger (derjenige, dem sie zustehen, hier also der betriebene Schuldner) einen bekannten Wohnsitz in der Schweiz hat, als an diesem Orte gelegen (vgl. BGE 76 III 19). Sodann ist es bei der Pfändung von Forderungen (insbesondere Lohnguthaben) nicht erforderlich, am Wohnort des Drittschuldners (Arbeitgebers) Amtshandlungen vorzunehmen, die nur dem dortigen Betreibungsamte zustünden. Im Gegensatze zu den bei Sachpfändungen an Ort und Stelle, wo sich das Pfändungsobjekt befindet, zu treffenden Feststellungen über dessen Vorhandensein und Beschaffenheit, samt der allenfalls notwendigen Wegnahme in amtlichen Gewahrsam, genügen bei Forderungspfändungen in der Regel briefliche oder telefonische Erkundigungen. Diese kann das die Betreibung führende Amt sehr wohl selber einziehen, ohne damit in fremde

BGE 86 III 8 S. 10

Amtsgewalt einzugreifen. Ebenso steht ihm die der Sicherung der Forderungspfändung dienende Versendung der Anzeige an den Drittschuldner nach Art. 99 SchKG zu, selbst wenn dieser nicht in seinem Amtsbezirke wohnt. Eine Forderungspfändung kann danach in allen Fällen von dem die Betreibung führenden Amte selbst, somit am Betreibungsorte, vollzogen werden (vgl. BGE 73 III 87 und 119; JAEGER, N. 5 zu Art. 89 SchKG; FRITZSCHE, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung I 142 und 151).

Die auf einen ausführlichen Amtsbericht gestützten Feststellungen der Vorinstanz über Einkommen und Notbedarf des Schuldners sind im Rekurse nicht angefochten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.