Attachment of Naturopath's Self-Employed Honoraria Under Article 93: Permissible When Exceeding Living Costs and Operating Expenses, with Estimation Required Where Figures Unknown.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court partially upheld the creditor's appeal, annulled the lower supervisory authority's decision that had lifted the attachment, and remanded the case to determine the attachable portion of the debtor's income. The dispute arose in a debt collection proceeding where the enforcement office had attached a monthly amount from the debtor's self-employed earnings as a naturopath. The court held that under Article 93 of the Debt Collection and Bankruptcy Act, income from self-employed professional activity is attachable to the same extent as income from dependent employment, provided it exceeds the debtor's necessary living expenses and the costs required to generate that income (overhead). Where the debtor's income and costs are not evident from the records, the enforcement authorities must estimate them. Furthermore, when deciding on the attachable amount, any other income the debtor earns from non-professional sources must be considered, as the debtor can use such income to cover his basic needs, thereby making more of his professional earnings available for attachment.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 93 SchKG. Pfändung des Einkommens aus selbständiger Berufstätigkeit (Naturarztpraxis).
Schlagwörter
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Volltext
Urteilskopf
86 III 15
8. Entscheid vom 9. März 1960 i.S. R. & Cie.
Regeste
Art. 93 SchKG.
Pfändung des Einkommens aus selbständiger Berufstätigkeit (Naturarztpraxis).
Sachverhalt ab Seite 15
BGE 86 III 15 S. 15
In der Betreibung, welche die Firma R. & Cie gegen X. führt, pfändete das Betreibungsamt Heiden am 28. November 1959 vom selbständigen Erwerb, den der Schuldner als Naturarzt erzielt und den es auf netto Fr. 15'000.-- pro Jahr schätzte, den Betrag von Fr. 500.-- pro Monat. Auf
BGE 86 III 15 S. 16
Beschwerde des Schuldners hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Pfändung mit Entscheid vom 11. Februar 1960 aufgehoben, weil das Gesetz die Pfändung eines Teils des Gesamterwerbs aus freier Berufstätigkeit nicht gestatte. Diesen Entscheid hat die Gläubigerin an das Bundesgericht weitergezogen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach den Entscheiden BGE 84 IV 155 ff. und BGE 85 III 38 ff., welche die Vorinstanz übersehen hat, lässt Art. 93 SchKG die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht darauf zu, ob es aus unselbständiger oder selbständiger Berufstätigkeit herrühre. Gleich wie die Einkünfte aus dem Betrieb eines Schönheitssalons oder einer Autofahrschule, auf welche die erwähnten Präjudizien sich beziehen, sind also nach Art. 93 SchKG auch die Honorareinnahmen eines Naturarztes aus der Behandlung von Patienten pfändbar, soweit sie den Notbedarf des Schuldners und die zu ihrer Erzielung notwendigen Auslagen (Gestehungskosten) übersteigen. Wenn aus den Akten nicht ersichtlich ist, wieviel der Schuldner unter diesem Titel einnimmt, so ist dies kein Grund, von einer Pfändung abzusehen. Vielmehr ist zu prüfen und nötigenfalls zu schätzen, wie hoch die Honorareinnahmen des Schuldners und die von ihm aufzuwendenden Gestehungskosten sich belaufen. Einen Anhaltspunkt kann dabei der Umstand bieten, dass der Schuldner bei einem Umsatz von rund Fr. 31'000.-- nur für rund Fr. 4500.-- Heilmittel eingekauft hat. Beim Entscheid darüber, welcher Teilbetrag des so errechneten Nettoeinkommens aus der Berufstätigkeit des Schuldners gepfändet werden könne, ist auf das Einkommen Rücksicht zu nehmen, dass der Schuldner nicht durch solche Tätigkeit, sondern anderswie erzielt. Soweit der Schuldner seinen Notbedarf aus anderweitigen Einkünften bestreiten kann, ist er zu dessen Deckung nicht auf sein Arbeitseinkommen angewiesen.
BGE 86 III 15 S. 17
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Bestimmung des allenfalls pfändbaren Einkommens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.