Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDebtor's Appeal Dismissed Due to Lack of Handwritten Signature on Enforcement Challenge A debtor challenged a compulsory enforcement action, and the regional supervisory authority dismissed the appeal because the submission was not personally signed: the court copy was unsigned, and the opponent's copy only bore a facsimile stamp. The Federal Court of Justice rejected the debtor's appeal, ruling that the procedural requirements for proceedings before the cantonal supervisory bodies, including the necessity of a handwritten signature on legal documents, are governed by cantonal law, except for certain federal norms like appeal deadlines. Since the requirement for a personal signature aligns with general federal procedural principles (Art. 30 para. 1 OG) and does not violate federal law, the court could not review the correct application of cantonal law, as the appeal to the Federal Court is limited to violations of federal law.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden. Anwendbarkeit des kantonalen Rechts. Das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung der Rechtsschriften ist nicht bundesrechtswidrig.
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Volltext
Urteilskopf
86 III 1
1. Entscheid vom 8. Januar 1960 i.S. H.
Regeste
Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden.
Anwendbarkeit des kantonalen Rechts.
Das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung der Rechtsschriften ist nicht bundesrechtswidrig.
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 86 III 1 S. 1
Mit Beschwerde vom 10./12. Oktober 1959 beantragte Dr. H., die gegen ihn gerichtete Betreibung Nr. 5248 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei wegen örtlicher Unzuständigkeit dieses Amtes aufzuheben; eventuell sei sie bis zur Erledigung eines beim Kassationsgericht des Kantons Zürich hängigen Verfahrens einzustellen. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 18. November 1959
BGE 86 III 1 S. 2
ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid am 11. Dezember 1959 unter Hinweis auf die Entscheidungen ZR 49 Nr. 111 und 50 Nr. 19 nicht ein, "da die Rekursschrift vom Beschwerdeführer nicht eigenhändig unterzeichnet worden ist." (Das "Gerichtsdoppel" dieser Rechtsschrift ist überhaupt nicht unterschrieben, das "Doppel für den Rekursgegner" lediglich mit dem Faksimilestempel "Dr. H. .." versehen.)
Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen
Erwägungen:
Aus dem Hinweis auf ZR 49 Nr. 111 und 50 Nr. 19 erhellt, dass die Vorinstanz ihren Schluss, der an sie gerichtete Rekurs sei mangels eigenhändiger Unterzeichnung der Rekursschrift unwirksam, auf das kantonale Recht gestützt hat. Unter Vorbehalt gewisser bundesrechtlich geregelter Punkte (wie namentlich der Rechtsmittelfristen, Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) ist es in der Tat Sache des kantonalen Rechts, das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden zu ordnen und insbesondere darüber zu bestimmen, welchen formellen Anforderungen die Beschwerde im Sinne von Art. 17 und die Weiterziehung im Sinne von Art. 18 SchKG zu genügen haben (vgl.BGE 31 I 536- Sep.ausg. 8 S. 244). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift, das die Vorinstanz aus dem hienach grundsätzlich massgebenden kantonalen Recht abgeleitet hat, widerspricht keinem Satze des Bundesrechts. Wenn das kantonale Recht die eigenhändige Unterzeichnung der Rechtsschriften verlangt, stimmt es vielmehr mit dem für das Verfahren vor Bundesgericht geltenden Art. 30 Abs. 1 OG überein.
Ob die Vorinstanz das kantonale Recht richtig angewendet habe, kann vom Bundesgericht entgegen der Auffassung
BGE 86 III 1 S. 3
des Rekurrenten nicht überprüft werden, da mit dem Rekurs an das Bundesgericht nur geltend gemacht werden kann, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechts (Art. 81 in Verbindung mit Art. 43 OG).