Contractual Dispute Regarding Admissibility of Supplementary Party Oath under Cantonal Procedural Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertContractual Dispute Regarding Admissibility of Supplementary Party Oath under Cantonal Procedural Law In a contractual dispute, the defendant sought to prove specific oral statements made during contract formation by offering a supplementary party oath as permitted under the Cantonal Civil Procedure Code for facts that are not fully proven but highly probable. The Cantonal Court denied the oath, finding that the necessary probability threshold, stipulated by cantonal law, was not met based on its assessment of the existing evidence. The Federal Supreme Court ruled that while Article 8 SCC grants the right to be admitted to evidence, the determination of admissible means of evidence and their appreciation is governed by cantonal procedural law; since the lower court rejected the oath for failure to meet a requirement of cantonal procedure, and not because the fact to be proven was deemed irrelevant, there was no violation of the federal evidentiary standard under Article 8 SCC, and the Supreme Court cannot review the application of the cantonal procedural requirements.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Verstoss gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB) durch Ablehnung des von der beweispflichtigen Partei angetragenen Ergänzungseides?
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KI-generiertThe appeal raising a violation of the federal evidentiary provisions (Art. 8 ZGB) was deemed unfounded in the reasoning, implying it was the substantive law relevant to the core of the dispute, even though the appeal was ultimately dismissed based on procedural limits.
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Volltext
Urteilskopf
86 II 301
47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1960 i.S. Bruggmann gegen Etablissements Resa.
Regeste
Verstoss gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften (Art. 8 ZGB) durch Ablehnung des von der beweispflichtigen Partei angetragenen Ergänzungseides?
Erwägungen ab Seite 301
BGE 86 II 301 S. 301
4. a) Die Beklagte hat zum Beweis von Äusserungen, die nach ihrer Behauptung beim Vertragsabschluss über die Tragweite gewisser Erklärungen erfolgt sind, den Parteieid gemäss Art. 264 der ZPO des Kantons St. Gallen angetragen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht für eine nicht voll bewiesene, aber doch wahrscheinlich gemachte Tatsache dem Beweisführer auf dessen Antrag den Eid überbinden. Das Kantonsgericht hat jedoch die Beklagte nicht zur Eidesleistung zugelassen, weil es gestützt auf die Würdigung der übrigen Indizien zur Auffassung gelangte, dass die nach Art. 264 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrundlage fehle.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, diese Wahrscheinlichkeitsgrundlage sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz gegeben. Die Nichtabnahme des Eides verstosse daher gegen die bundesrechtlichen Beweisvorschriften, weshalb die Sache eventuell zur Abnahme des Eides an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
b) Nach ständiger Rechtsprechung schliesst Art. 8 ZGB
BGE 86 II 301 S. 302
zwar den Anspruch der beweispflichtigen Partei in sich, zum Beweis für die von ihr behaupteten Tatsachen zugelassen zu werden (BGE 68 II 139). Mit welchen Mitteln Beweis zu führen sei und wie er gewürdigt werden müsse, bestimmt dagegen nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Prozessrecht. Das Bundesrecht verpflichtet den Richter nicht, ein von einer Partei angerufenes Beweismittel (Zeugen, Expertise, Parteiverhör, Eid) zuzulassen. Die Ablehnung eines angetragenen Beweismittels verstösst nur dann gegen das Bundesrecht (Art. 8 ZGB), wenn sie erfolgt ist, weil das kantonale Gericht eine behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache irrtümlicherweise als nicht rechtserheblich betrachtet hat (BGE 84 II 537). Das trifft hier nicht zu. Die Vorinstanz hat die Abnahme des von der Beklagten angetragenen Parteieides nicht wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas verweigert, sondern sie begründet ihren Entscheid damit, dass die im st. gallischen Prozessrecht geordneten Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Beweismittels nicht erfüllt seien. Sie hat somit die Beklagte nicht von der Beweisführung ausgeschlossen, sondern sich darauf beschränkt, ein bestimmtes Beweismittel in Anwendung des kantonalen Prozessrechtes nicht abzunehmen. Die Handhabung dieses Rechts durch die Vorinstanz ist der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Die Rüge der Verletzung des Art. 8 ZGB ist daher unbegründet.