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BGE 86 I 38 KI-generiert

Art. 86 Abs. 2, Art. 87 OG. Ausnahme vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, wenn die Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels eine reine Formalität bliebe. Mit der Beschwerde gegen den Endentscheid kann auch ein ihm vorausgegangener Zwischenentscheid angefochten werden, soweit er noch Bedeutung hat.

Geschäftsnummer BGE 86 I 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Constitutional Complaint Against Interim Ruling on Rent Dispute Remand A company challenged a decision by the Cantonal Government Council, which had annulled a ruling by the State Conciliation Board for rent disputes and remanded the case for a new decision in line with the Council's reasoning, arguing a violation of constitutional rights; the Federal Supreme Court initially dismissed the constitutional complaint against this decision as it was a mere interim ruling without irreparable legal consequences, but clarified the exception to the requirement of exhausting cantonal instances. The court reasoned that immediate review is permissible if the cantonal remedy would be a pure formality, as the Conciliation Board was bound to follow the superior instance's instructions in its new judgment, rendering a subsequent appeal to the Government Council futile; therefore, the party could directly challenge the final future ruling of the Conciliation Board via a constitutional complaint, thereby also challenging the preceding interim decision to the extent it remained relevant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 86 Abs. 2, Art. 87 OG. Ausnahme vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, wenn die Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels eine reine Formalität bliebe. Mit der Beschwerde gegen den Endentscheid kann auch ein ihm vorausgegangener Zwischenentscheid angefochten werden, soweit er noch Bedeutung hat.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verbleiberecht Rüge verfassungsmässiger Rechte Verletzung von Parteirechten Eilvorabentscheidungsverfahren Kompetenzkonfliktbeilegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 84 I 234
BGE 38 I 438
BGE 66 I 7
BGE 68 I 29
BGE 84 I 239
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Volltext

Urteilskopf

86 I 38

7. Auszug aus dem Urteil vom 7. April 1960 i. S. Karl Fritz AG gegen Brenn und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.

Regeste

Art. 86 Abs. 2, Art. 87 OG.

Ausnahme vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, wenn die Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels eine reine Formalität bliebe.

Mit der Beschwerde gegen den Endentscheid kann auch ein ihm vorausgegangener Zwischenentscheid angefochten werden, soweit er noch Bedeutung hat.

Erwägungen ab Seite 39

BGE 86 I 38 S. 39

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hiess eine Beschwerde, die Marie Brenn gegen ein Urteil der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten erhoben hatte gut; er wies die Sache an die Schlichtungsstelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen neu urteile.

Die Karl Fritz A.-G., welche vor dem Regierungsrat unterlag, führte gegen dessen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV. Das Bundesgericht ist nicht darauf eingetreten, weil sich die Beschwerde auf einen blossen Zwischenentscheid bezieht, der für die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Art zur Folge hat. Es hat im weiteren ausgeführt:

Vom Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids, das sich mit dem der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs deckt (BGE 84 I 234), kann nach der Rechtsprechung abgesehen werden, wenn die angefochtene Verfügung auf einem Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz beruht und von dieser dergestalt zum voraus gebilligt worden ist, so dass sich die Ergreifung eines weiteren kantonalen Rechtsmittels als zwecklos und als leere Formalität erwiese (BGE 38 I 438, BGE 66 I 7, BGE 68 I 29 Erw. 2, BGE 84 I 239). Die Schlichtungsstelle wird im Sinne der Erwägungen des Regierungsrats ein neues Urteil zu fällen haben. Ob dieses mit Bezug auf die Fragen, die Gegenstand der ersten kantonalen Beschwerde bildeten, an den Regierungsrat weitergezogen werden könnte, kann offen bleiben, da es sich dabei jedenfalls um

BGE 86 I 38 S. 40

eine leere Formalität handeln würde. Die Beschwerdeführerin wird darum die staatsrechtliche Beschwerde insofern unmittelbar an das neue Urteil der Schlichtungsstelle anknüpfen können. Sie wird damit auch den hier im Spiele stehenden Zwischenentscheid anfechten können, soweit dieser dannzumal noch von Bedeutung sein wird (BIRCHMEIER, Handbuch, S. 353 Ziff. 3).