Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 86 I 310 KI-generiert

Art. 3 Abs. 1 UB. Für die Aufteilung eines Unternehmens auf die bisherigen Teilhaber ist eine Bewilligung erforderlich.

Geschäftsnummer BGE 86 I 310
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Watch Company Division as Opening of New Enterprises The case involves the question of whether the division of an existing watchmaking enterprise among its previous co-owners constitutes the "opening of new enterprises" under Article 3(1) of the relevant Watch Statute (UB), thereby requiring official permission. The Federal Court affirmed the position of the Federal Department of Economic Affairs, ruling that splitting the company, even if all assets and liabilities are cumulatively taken over by the partners, results in the dissolution of the original business and the creation of new independent entities. The court reasoned that the statutory exception allowing transfer "with assets and liabilities" without permission applies only to the transfer of an enterprise in its entirety, not its division, as splitting the business fragments the production rights and increases the risk of unsuitable elements entering the watch industry upon the subsequent sale of the new individual enterprises, thus necessitating a required permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 3 Abs. 1 UB. Für die Aufteilung eines Unternehmens auf die bisherigen Teilhaber ist eine Bewilligung erforderlich.

Schlagwörter

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Unternehmensverkauf Gesellschafterhaftung Neugründung Vermögen gesetzlicher Anspruch Miteigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 Abs. 1 UB
Die Frage, ob die Aufteilung eines Unternehmens der Uhrenindustrie zwischen den bisherigen Teilhabern als Eröffnung neuer Unternehmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UB anzusehen und daher der Bewilligungspflicht unterstellt sei, ist in BGE 79 I 102 und im Urteil vom 11.
Art. 3 Abs. 1 letzter Satz
3), das Uhrenstatut sehe einen einzigen Fall vor, in welchem die Übernahme keiner Bewilligung bedarf, nämlich die Übernahme "mit Aktiven und Passiven" (Art. 3 Abs. 1 letzter Satz UB), d.h.
Art. 3 Abs. 1 am
Die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 1 am Ende UB, die für einen ganz bestimmten Fall die Bewilligungspflicht verneint, darf deshalb nicht auf jenen davon verschiedenen Tatbestand ausgedehnt werden.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 I 102
1 UB anzusehen und daher der Bewilligungspflicht unterstellt sei, ist in BGE 79 I 102 und im Urteil vom 11.
BGE 80 I 221
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Volltext

Urteilskopf

86 I 310

44. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1960 i.S. Perrin gegen Eidg. Volkswirtschaftsdepartement.

Regeste

Art. 3 Abs. 1 UB.

Für die Aufteilung eines Unternehmens auf die bisherigen Teilhaber ist eine Bewilligung erforderlich.

Erwägungen ab Seite 311

BGE 86 I 310 S. 311

Aus den Erwägungen:

2. Die Frage, ob die Aufteilung eines Unternehmens der Uhrenindustrie zwischen den bisherigen Teilhabern als Eröffnung neuer Unternehmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UB anzusehen und daher der Bewilligungspflicht unterstellt sei, ist in BGE 79 I 102 und im Urteil vom 11. Dezember 1953 i.S. Struss, E. 1, offen gelassen worden. Seither wurde sie dem Bundesgericht nicht mehr vorgelegt. BGE 80 I 221 betrifft nicht den gleichen Tatbestand, sondern die Abspaltung eines Teils des bisherigen Unternehmens durch den einzigen Inhaber zugunsten einer von ihm zu diesem Zwecke gegründeten Aktiengesellschaft; hier wurde die Bewilligungspflicht bejaht, weil ein Teil eines bestehenden Unternehmens von einem neu geschaffenen übernommen wurde. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt (E. 3), das Uhrenstatut sehe einen einzigen Fall vor, in welchem die Übernahme keiner Bewilligung bedarf, nämlich die Übernahme "mit Aktiven und Passiven" (Art. 3 Abs. 1 letzter Satz UB), d.h. den Fall, wo das Unternehmen in seiner Gesamtheit auf den Erwerber übertragen wird. Der klare Text schliesse die Ausdehnung auf andere Fälle aus, insbesondere auch auf die Übertragung nur eines Teils des Unternehmens, selbst wenn dadurch der Produktionsapparat nicht vergrössert wird. Diese Erwägung gilt auch für den heute vorliegenden Tatbestand der Aufteilung eines Unternehmens unter seine Teilhaber. Auch wenn von diesen zusammen alle Aktiven und Passiven übernommen werden, geht das Unternehmen doch nicht in seiner Gesamtheit auf sie über; es geht vielmehr unter, und an seine Stelle treten neue Unternehmungen. Mit Recht weist das eidg. Volkswirtschaftsdepartement darauf hin, dass die damit verbundene Aufspaltung des Fabrikationsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Veräusserung der Unternehmen, einen wirtschaftlichen Vorteil bietet; damit wächst auch die Gefahr des Eindringens ungeeigneter

BGE 86 I 310 S. 312

Elemente in die Uhrenindustrie auf diesem Wege. Die Ausnahmebestimmung von Art. 3 Abs. 1 am Ende UB, die für einen ganz bestimmten Fall die Bewilligungspflicht verneint, darf deshalb nicht auf jenen davon verschiedenen Tatbestand ausgedehnt werden. Die Aufteilung eines bestehenden Unternehmens auf seine Teilhaber ist vielmehr als Eröffnung neuer Unternehmungen zu behandeln, wofür es einer Bewilligung bedarf.