Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 86 I 224 KI-generiert

Staatsrechtliche Beschwerde, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (Art

Geschäftsnummer BGE 86 I 224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Constitutional Appeal Interest Despite Favorable Judgment Due to Concurrent Civil Appeal Defendants, largely successful at the cantonal level, filed a constitutional appeal against the cantonal judgment for arbitrarily rejecting requested evidence, even though they were not otherwise aggrieved, because the plaintiffs had filed a civil appeal. The Supreme Court found that a party has a sufficient "current and practical interest" to file a constitutional appeal (Art. 88 OG) even after a favorable judgment, if the opposing party's concurrent civil appeal renders the judgment susceptible to modification to the detriment of the successful party, and the constitutional appeal is intended to prevent a successful outcome of the civil appeal by correcting a prior arbitrary omission of evidence. Recognizing the concurrent nature of the two appeals, the court utilized Article 57(5) OG, allowing the Civil Division, which handles both appeals, to provisionally proceed with the civil appeal and break off its deliberations and give priority to the constitutional appeal if the civil appeal's success becomes likely, thereby ensuring the constitutional complaint addresses the underlying procedural issue that might undermine the favorable aspect of the ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Staatsrechtliche Beschwerde, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 88 OG). Bejahung des Beschwerdeinteresses der Partei, die zwar in oberer kantonaler Instanz obgesiegt hat, jedoch, um einem Erfolg der von der Gegenpartei eingelegten Berufung an das Bundesgericht vorzubeugen, das kantonale Urteil wegen willkürlicher Unterlassung von Beweismassnahmen anficht. Prozessuale Behandlung der beiden Rechtsmittel (Art. 57 Abs. 5 OG).

Schlagwörter

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Zivilabteilung laufender Zins Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Beschwerdelegitimation Rechtsschutzinteresse Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Staatsrechtliche Beschwerde, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 88 OG).
Art. 57 Abs. 5 OG
Prozessuale Behandlung der beiden Rechtsmittel (Art. 57 Abs. 5 OG).
Art. 88 OJ
BGE 83 I 245; CLAUDE BONNARD, Essai sur l'objet de la lésion au sens de l'art. 88 OJ ..., ZSR NF 78, S.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 83 I 245
BGE 83 I 245; CLAUDE BONNARD, Essai sur l'objet de la lésion au sens de l'art.
BGE 85 II 585
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

4A_653/2014 (2015-08-11)
«…ce grief que d'interjeter également, dans le délai de l' art. 100 al. 1 LTF , un recours (cf. mutatis mutandis : ATF 86 I 224 ). 5.5.3. L'employé fait également valoir l'argument selon lequel la confirmation de l'arrêt cantonal, ou sa réforme d…»
5A_207/2007 (2008-03-20)
«…chwerde berechtigt, um einem Erfolg der von der Gegenpartei eingelegten Berufung an das Bundesgericht vorzubeugen ( BGE 86 I 224 Nr. 30 ; 122 I 253 E. 6d S. 256). Dieses Problem stellt sich seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes nicht meh…»
BGE 134 III 332
«…chwerde berechtigt, um einem Erfolg der von der Gegenpartei eingelegten Berufung an das Bundesgericht vorzubeugen ( BGE 86 I 224 ; BGE 122 I 253 E. 6d S. 256). Dieses Problem stellt sich seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes nicht mehr, d…»
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4C.16/2003 (2003-06-24)
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4P.10/2003 (2003-06-24)
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4C.391/2001 (2002-04-30)
«…von Art. 57 Abs. 5 OG ist die Berufung daher hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen vorab zu behandeln (vgl. BGE 86 I 224 S. 226). 1.1 Gegen ein Teilurteil kann Berufung erhoben werden, wenn die davon erfassten Begehren zum Gegenstand eines…»
BGE 122 I 253
«…chtliche Beschwerde für den Fall zu erheben, dass die Gegenpartei mit einer Berufung an das Bundesgericht gelangt ([BGE 86 I 224](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 96 I 462
«…blico fondato sulla violazione di norme cantonali di procedura. Sennonchè, in una successiva sentenza (pubblicata in RU 86 I 224 e segg.), il Tribunale federale, statuendo nell'ambito dell'art. 88 OG, ha riconosciuto l'interesse, e quindi anche la…»
BGE 93 II 230
«…on=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F85-II-580%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page580) ff. (585 Erw. 2) und [BGE 86 I 224](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

86 I 224

30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 18. Februar 1960 i. S. Wenk-Löliger, Eheleute, gegen Siegrist und Mettler sowie Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.

Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 88 OG). Bejahung des Beschwerdeinteresses der Partei, die zwar in oberer kantonaler Instanz obgesiegt hat, jedoch, um einem Erfolg der von der Gegenpartei eingelegten Berufung an das Bundesgericht vorzubeugen, das kantonale Urteil wegen willkürlicher Unterlassung von Beweismassnahmen anficht.

Prozessuale Behandlung der beiden Rechtsmittel (Art. 57 Abs. 5 OG).

Sachverhalt ab Seite 224

BGE 86 I 224 S. 224

Aus dem Tatbestand:

Gegen das die Klage grösstenteils abweisende Urteil des Appellationsgerichts haben die Kläger Siegrist und Mettler Berufung eingelegt, mit der sie am Klagebegehren festhalten.

Die Beklagten, Eheleute Wenk-Löliger, wollen es bei dem fast ganz zu ihren Gunsten lautenden kantonalen Urteil in sachlicher Hinsicht bewenden lassen und haben

BGE 86 I 224 S. 225

daher weder Berufung eingelegt noch sich der Berufung der Kläger angeschlossen. Um aber einem Erfolg dieser Berufung vorzubeugen, haben sie staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Abnahme der von ihnen beantragten Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, das angefochtene Urteil sei schon auf Grund der vom Appellationsgericht festgestellten Tatsachen richtig. Da aber eine abweichende Beurteilung dieser Tatsachen durch die Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen sei, müsse die Beklagtschaft eine Ergänzung der tatbeständlichen Urteilsgrundlage gemäss den vor Appellationsgericht gestellten Beweisanträgen verlangen, deren Ablehnung auf willkürlicher Anwendung kantonaler Prozessnormen beruhe.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt ist (Art. 88 OG), und dies trifft im allgemeinen nur zu, wenn er ein aktuelles und praktisches Interesse an solcher Beschwerdeführung hat (vgl. BGE 83 I 245; CLAUDE BONNARD, Essai sur l'objet de la lésion au sens de l'art. 88 OJ ..., ZSR NF 78, S. 294 N. 9). Im vorliegenden Falle sind die Beschwerdeführer nicht beschwert, wenn es beim angefochtenen Urteil bleibt. Dieses hat ihren Standpunkt im wesentlichen, durch Abweisung der Klage der Beschwerdegegner bis auf einen kleinen, nebensächlichen Rest, geschützt, und die Beschwerdeführer haben gegen den Entscheid keine Berufung eingelegt. Da das kantonale Urteil aber infolge der Berufung der Beschwerdegegner der Abänderung zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgesetzt ist, darf diesen nicht verwehrt werden, es auch ihrerseits, wegen willkürlicher Unterlassung von Beweismassnahmen, anzugreifen, um es durch ein neues ersetzen zu lassen, das nach ihrer Ansicht einer Berufung der Kläger sicherer standzuhalten vermöchte. Würde das Interesse an

BGE 86 I 224 S. 226

der Beschwerdeführung, einfach weil zur Zeit kein zu Ungunsten der Beschwerdeführer ergangenes Urteil vorliegt, nicht als "aktuelles" anerkannt, so könnte die von ihnen behauptete Willkür überhaupt nicht mehr geltend gemacht und ein allenfalls dadurch bedingter für sie nachteiliger Ausgang des Berufungsverfahrens nicht verhindert werden. Im Hinblick auf die nur durch Zulassung der vorliegenden Beschwerde abwendbare Gefahr ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung zu bejahen, sofern die Gefahr wirklich besteht, sich also die Möglichkeit eines Erfolges der Berufung der Gegenpartei nicht verneinen lässt.

Wie es sich damit verhält, kann die mit beiden Rechtsmitteln befasste Zivilabteilung in der Weise restlos abklären, dass sie das Berufungsverfahren hinsichtlich der Ei ntretensfrage wie auch gegebenenfalls der materiellen Seite des Rechtsstreites bis zum Abschluss der Urteilsberatung durchführt, um es alsdann, falls die Gutheissung der Berufung in Aussicht steht, abzubrechen und nun der staatsrechtlichen Beschwerde den ihr gebührenden Vortritt einzuräumen (Art. 57 Abs. 5 OG; vgl. auch BGE 85 II 585 Erw. 2). Diese Sachlage ist nach dem Verlauf der heutigen Beratung im Berufungsverfahren in der Tat gegeben \*.