Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 85 IV 80 KI-generiert

False Accusation and Misleading Justice Against Judicial Officials

Geschäftsnummer BGE 85 IV 80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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False Accusation and Misleading Justice Against Judicial Officials The defendant, who had an overlooked 20-day prison sentence, sought revenge against judicial authorities by falsely claiming to the prison administrator and subsequently to officials of the Justice Department, that he had avoided the sentence by bribing an enforcement officer named "Wydin" or similar, and later identified other officials like "Felber" or "Brunner," knowing these accusations were untrue and made with the intent to provoke criminal proceedings against them. The Federal Supreme Court confirmed the conviction for false accusation (Art. 303 para. 1 sec. 1 SCC) and misleading justice (Art. 304 para. 1 sec. 1 SCC), ruling that the crime of false accusation does not require an "insidious act" but constitutes a direct denunciation, which can occur even during an official interrogation initiated by the authorities, and that the accused person need not be named, but only identifiable, which was met by the sequential naming of specific officials in positions relevant to the sentence enforcement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dieser Tatbestand setzt ein arglistiges Vorgehen nicht voraus (Erw. 1). Der Täter beschuldigt, wenn er der Behörde, auch in einem von dieser veranlassten Verhör, mitteilt, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe (Erw. 2). Der Beschuldigte muss nicht mit Namen genannt werden, aber bestimmbar sein (Erw. 3).

Schlagwörter

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Irreführung der Rechtspflege falsche Anschuldigung Strafurteil E-Justice Vollstreckungsverfahren Identitätstäuschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 75 IV 178
Der Kassationshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Anzeige nicht an eine bestimmte Form gebunden ist und auch in einem Verhör gemacht werden kann, gleichgültig, ob das Verhör auf Veranlassung der Behörde oder des Anzeigers stattfinde (BGE 75 IV 178).
BGE 80 IV 120
Solche Beweggründe können nur beim Strafmass eine Rolle spielen (BGE 80 IV 120).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

The appeal was dismissed based on the conviction under this article concerning false accusation.

Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

The reasoning implies the conviction under this article (deception of justice) was upheld, although it is not explicitly numbered as the primary ground for the final dismissal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (41)

6B_955/2024 (2026-04-13)
Dismissal of criminal appeal regarding multiple false accusations, evaluation of knowingly false statements, and revocation of a suspended sentence.
«…gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt ([BGE 85 IV 80](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_1189/2023 (2026-01-19)
Dismissal of criminal conviction appeal and partial referral of insufficiently substantiated civil claims to civil courts.
«…gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt ([BGE 85 IV 80](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
470.25.155 (2025-08-18) · bl
Complainant's Appeal Regarding False Accusation and Abuse of Office Dismissed
«…egen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117; BGer 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1). An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen…»
7B_14/2021 (2024-03-12)
«…gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt ( BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117 ; Urteile 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in BGE 149 IV 248 ; 6B_135…»
6B_219/2021 (2023-04-19)
«…gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt ( BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117 S. 120 f.; Urteil 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte…»
91----------- (2023-03-30) · vd
Appellant Convicted of Criminal Defamation for False Abuse Allegations Against Ex-Husband Upheld
«…oque contre la personne visée l'ouverture ou la reprise d'une poursuite pénale. Le dol éventuel suffit à cet égard (ATF 85 IV 80 consid. 2 ; ATF 80 IV 117 consid. D, JdT 1955 IV 54 ; Dupuis et al. [éd.], op. cit., nn. 23 et 25 ad art. 303 CP).…»
P/5130/2017 (2023-02-15) · ge
Theft, Property Damage, Home Invasion Conviction Upheld; Criminal Denunciation Acquittal
«…du moment que la communication permettre de déterminer qui est en fin de compte visé (ATF 132 IV 20 consid. 4.2 p. 25; 85 IV 80 consid. 2 p. 83). Le fait de se présenter sous une fausse identité lors d'une arrestation, puis d'un interrogatoire de…»
6B_200/2022 (2022-05-23)
«…gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt ( BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117 ; Urteile 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen).…»
D.cision.2022.27 (2022-05-10) · vd
Partial Upheld Appeal on False Testimony/Defamation Refusal: *Ne Bis In Idem* Inapplicable Due to Pending Fraud Appeal; Swiss Jurisdiction Declined for Foreign Acts.
«…oque contre la personne visée l'ouverture ou la reprise d'une poursuite pénale. Le dol éventuel suffit à cet égard (ATF 85 IV 80 consid. 2 ; ATF 80 IV 117 consid. D, JdT 1955 IV 54 ; Dupuis et al. [éd.], op. cit., nn. 23 et 25 ad art. 303 CP).…»
Jug.2022.197 (2022-05-09) · vd
Criminal Slander Intent Standard Appeal
«…oque contre la personne visée l'ouverture ou la reprise d'une poursuite pénale. Le dol éventuel suffit à cet égard (ATF 85 IV 80 consid. 2 ; ATF 80 IV 117 consid. D, JdT 1955 IV 54 ; Dupuis et al. [éd.], op. cit., nn. 23 et 25 ad art. 303 CP).…»
Jug.2022.225 (2022-04-26) · vd
State v. Defendant 1 & Defendant 2 (Appeals Dismissed)
«…oque contre la personne visée l'ouverture ou la reprise d'une poursuite pénale. Le dol éventuel suffit à cet égard (ATF 85 IV 80 consid. 2 ; ATF 80 IV 117 consid. D, JdT 1955 IV 54 ; Dupuis et al. [éd.], op. cit., nn. 23 et 25 ad art. 303 CP).…»
Jug.2022.24 (2022-01-17) · vd
Appellant v. Respondent: Partial Acquittal on Property Damage, Defamation, and False Accusation; Conviction Upheld for Insult and One Count of Defamation
«…oque contre la personne visée l'ouverture ou la reprise d'une poursuite pénale. Le dol éventuel suffit à cet égard (ATF 85 IV 80 consid. 2 ; ATF 80 IV 117 consid. D, JdT 1955 IV 54 ; Dupuis et al. [éd.], op. cit., nn. 23 et 25 ad art. 303 CP).…»
Jug.2021.494 (2021-12-01) · vd
Partial Acquittal on Sexual Coercion, Affirmation on Malicious Denunciation
«…oque contre la personne visée l'ouverture ou la reprise d'une poursuite pénale. Le dol éventuel suffit à cet égard (ATF 85 IV 80 consid. 2 ; ATF 80 IV 117, JdT 1955 IV 54 ; Dupuis et al. [éd.], op. cit., nn. 23 et 25 ad art. 303 CP). 6.3…»
SK 2020 258 (2021-04-14) · be
Sexual Harassment and Coercion by Supervisor
«…des Beschuldigten um eine mögliche Strafverfolgung und die Inkaufnahme derselben, zugelassen (BGE 80 IV 117; BGE 85 IV 80 E. 2). 17.3 Subsumtion Der Beschuldigte erhob gegenüber der Kantonspolizei Bern die Anschuldigung, die…»
P1 17 41 (2020-10-07) · vs
Appellant Acquitted in Criminal Denunciation Case Over False Accusation
«…. 1.2.1). L’accusation doit viser une personne déterminée ou à tout le moins déterminable (ATF 132 IV 20 consid. 4.2 ; 85 IV 80 consid. 3). Cela ne suppose pas que le dénoncé soit nommément désigné ; il suffit que la personne que l’auteur veut dén…»

Volltext

Urteilskopf

85 IV 80

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1959 i. S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

Dieser Tatbestand setzt ein arglistiges Vorgehen nicht voraus (Erw. 1).

Der Täter beschuldigt, wenn er der Behörde, auch in einem von dieser veranlassten Verhör, mitteilt, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe (Erw. 2).

Der Beschuldigte muss nicht mit Namen genannt werden, aber bestimmbar sein (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 80

BGE 85 IV 80 S. 80

A.- Meier wurde 1948 vom Obergericht des Kantons Luzern zu zwanzig Tagen Gefängnis und zu einer Busse verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde auf Gesuch des Verurteilten mehrere Male verschoben und schliesslich versehentlich nicht mehr angeordnet. Als Meier im Sommer 1957 in der Anstalt Wauwilermoos eine neue Freiheitsstrafe verbüsste, machte er aus Rache gegen die Justizbehörden gegenüber dem Anstaltsverwalter Oswald die Bemerkung, er habe den Vollzug einer früheren Gefängnisstrafe durch Bestechung eines Beamten verhindern können. Einige Tage später vom Sekretär des Justizdepartementes darüber befragt, erklärte Meier, er habe die frühere Gefängnisstrafe von zwanzig Tagen nicht absitzen müssen, weil er den Vollzugsbeamten, der Wydin oder ähnlich geheissen habe, gegen Bezahlung von Fr. 500.-- veranlasst habe, den Strafvollzug nicht anzuordnen; er habe gewusst, dass auch in anderen Fällen auf diese Weise Strafen nicht vollzogen worden seien. Meier wiederholte in der Folge seine Anschuldigung vor

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der Kantonspolizei und in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren. Auf den Vorhalt, dass Wydin sich mit dem Vollzug von Gefängnisstrafen unter 21 Tagen nicht befasse, erwiderte er, dass es sich auch um einen Beamten des Statthalteramtes, Felber oder Brunner, gehandelt haben könne.

B.- Am 7. April 1959 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern Meier wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und wegen Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis.

C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1), oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Abs. 2).

Beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass der Täter eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeiführen will; sie unterscheiden sich durch das Mittel, das zur Erreichung des gewollten Erfolges angewendet wird. Abs. 1 nennt die direkte Anzeige, und Abs. 2 stellt ihr andere arglistige Veranstaltungen gleich. Aus den Worten "arglistige Veranstaltungen" ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht abzuleiten, dass das Merkmal der Arglist zu den in Abs. 1 genannten Tatbestandsmerkmalen noch hinzutreten müsse. Das Gesetz erwähnt die ausdrückliche Anzeige als wichtigsten und zugleich schwersten Tatbestand an erster Stelle, den es in Abs. 2 durch eine Generalklausel ergänzt. Die darin gebrauchte Wendung "in anderer Weise" bedeutet, dass die bewusst

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unwahre Anschuldigung eines Nichtschuldigen bereits als arglistig gilt und dass das Merkmal der Arglist ebenso bei bloss indirekten Veranstaltungen zutreffen muss, damit sie dem in Abs. 1 umschriebenen Hauptfall einer arglistigen Veranstaltung gleichgestellt werden können (vgl. HAFTER, Bes. Teil II, S. 792; LANG, Prot. II. Exp. Komm. 6, 109).

2. Beschuldigen (dénoncer, denunciare) im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 ist gleichbedeutend mit anzeigen gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Der Kassationshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Anzeige nicht an eine bestimmte Form gebunden ist und auch in einem Verhör gemacht werden kann, gleichgültig, ob das Verhör auf Veranlassung der Behörde oder des Anzeigers stattfinde (BGE 75 IV 178). Was der Beschwerdeführer gegen diese Rechtsprechung vorbringt, hält nicht stand. Dass der Täter aus eigenem Antrieb sich in irgendeiner Weise zur Behörde hinbegebe, um einen Nichtschuldigen einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, fordert weder der Wortlaut noch der Sinn des Art. 303. Nach dieser Bestimmung genügt, dass der Täter mit hinreichender Bestimmtheit der Behörde mitteilt, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen habe, vorausgesetzt, dass er im gleichen Augenblick um die Nichtschuld des Beschuldigten weiss und die Absicht hat, gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen. Ob er die Beschuldigung auf eigene Initiative vorträgt oder erst auf Befragen der Behörde, macht keinen Unterschied. Im einen wie im anderen Falle ist die Äusserung geeignet, das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden gegen einen Nichtschuldigen zu veranlassen, und derjenige, der einen solchen Erfolg herbeiführen will, einer Strafe würdig. Dass die Tatbestände der falschen Beweisaussage der Partei (Art. 306) und der falschen Zeugenaussage (Art. 307) enger gefasst und mit geringerer Höchststrafe bedroht sind als die falsche Anschuldigung, ist kein Grund, in Abweichung von der bisherigen Auslegung den Begriff der Anzeige einzuschränken.

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Indem der Beschwerdeführer in seinen Aussagen vor dem Sekretär des Justizdepartementes, vor der Kantonspolizei und dem Statthalteramt ausdrücklich und in bestimmter Form den Vorwurf erhob, Beamte hätten sich bestechen lassen, hat er diese bei der Behörde eines Verbrechens (Art. 315 StGB) beschuldigt. Das hat er auch getan, wenn er die Aussagen, wie er behauptet, in einer Zwangslage gemacht haben sollte, weil er die gegenüber Oswald gegebene Darstellung nicht widerrufen und sich nicht als Lügner blosstellen wollte. Solche Beweggründe können nur beim Strafmass eine Rolle spielen (BGE 80 IV 120).

3. Die Beschuldigung muss gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Das setzt nicht voraus, dass der Beschuldigte mit Namen genannt wird; es genügt, dass die Person, die der Täter bezichtigen will, bestimmbar ist.

Das wäre schon der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer sich auf die Erklärung beschränkt hätte, ein Beamter habe für Geld verhindert, dass er die Strafe von zwanzig Tagen Gefängnis verbüssen musste. Da sich nur der Rechnungsführer des Statthalteramtes mit dem Vollzug von Gefängnisstrafen bis zu zwanzig Tagen befasst, hätte der Verdacht einzig auf diesen Beamten fallen können. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus bestimmte Namen genannt, vorerst Wydin, Vollzugsbeamter des Justizdepartementes, und später, als er erfuhr, dass dieser mit dem Vollzug der Strafe nichts zu tun hatte, Felber und Brunner, die im Rechnungsbüro des Statthalteramtes tätig gewesen waren. Das Erfordernis, dass bestimmte Personen beschuldigt werden, war somit erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die genannten Beamten nachträglich entlastet hat. Der Tatbestand des Art. 303 StGB war schon vorher, im Zeitpunkt der mündlichen Anschuldigung bei der Behörde, vollendet.

4. (Folgen Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer wusste, dass die Anschuldigung falsch war, und dass er in der Eventualabsicht gehandelt hat,

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eine Strafverfolgung gegen die bezeichneten Beamten herbeizuführen).

5. (Ausführungen darüber, dass die bewusst falsche Anzeige, es seien noch andere Beamte bestochen worden, den Tatbestand des Art. 304 StGB erfüllt).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.