Wehntalerstrasse Driver v. Van Driver (Right-of-Way Violation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWehntalerstrasse Driver v. Van Driver (Right-of-Way Violation) A driver traveling at 70 km/h on a 16.4m wide main road (Wehntalerstrasse) within a city collided with a delivery van emerging from an intersecting 7m wide side street (Jonas-Furrerstrasse) on the right, despite being able to see the secondary vehicle for at least 50m. The van driver had briefly stopped before entering the main road, but the court found this security stop did not constitute a waiver of the right-of-way, rejecting the main road driver's claim that the side street was insignificant because its 7m width and widened entrance made the right-before-left rule (Art. 27 para. 1 MFG) applicable. The court affirmed the conviction of the main road driver for violating Art. 27 para. 1 MFG and upheld the fine, reasoning that he acted negligently by maintaining his speed until immediately before the collision, failing to anticipate the legally entitled right-of-way of the vehicle emerging from the side road.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 27 Abs. 1 MFG. Der innerorts auf einer Hauptverkehrsstrasse Fahrende hat dem aus einer sieben Meter breiten Seitenstrasse einbiegenden Fahrzeug den Rechtsvortritt zu lassen; er darf dessen Sicherheitshalt nicht schlechthin als Verzicht auf das Vortrittsrecht auslegen.
Schlagwörter
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Volltext
Urteilskopf
85 IV 37
11. Urteil des Kassationshofes vom 15. Januar 1959 i.S. Holliger gegen Polizeirichteramt Zürich.
Regeste
Art. 27 Abs. 1 MFG.
Der innerorts auf einer Hauptverkehrsstrasse Fahrende hat dem aus einer sieben Meter breiten Seitenstrasse einbiegenden Fahrzeug den Rechtsvortritt zu lassen; er darf dessen Sicherheitshalt nicht schlechthin als Verzicht auf das Vortrittsrecht auslegen.
Sachverhalt ab Seite 38
BGE 85 IV 37 S. 38
A.- Am 15. Juni 1957, kurz vor Mittag, steuerte Holliger seinen Personenwagen in Zürich 11 durch die 16,4 m breite Wehntalerstrasse stadtauswärts. Auf der Höhe der von rechts einmündenden Jonas-Furrerstrasse stiess er mit einem aus dieser in die Wehntalerstrasse fahrenden Lieferungswagen zusammen. Dessen Führer, De Cia, kam von einem neben der Wehntalerstrasse gelegenen Parkplatz, der stadteinwärts nur über die Jonas-Furrerstrasse verlassen werden kann. Er hatte vor der Einfahrt in diese Strasse und vor der Einmündung in die Wehntalerstrasse je einen kurzen Halt eingeschaltet. Obschon Holliger den Lieferungswagen auf eine Entfernung von mindestens 50 m sehen konnte, hatte er seine Geschwindigkeit von 70 km/Std. erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss herabgesetzt.
B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte am 14. November 1958 Holliger wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 MFG zu einer Busse von Fr. 30.-, De Cia wegen Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 MFG zu einer solchen von Fr. 20.-.
C.- Holliger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. In BGE 84 IV 32 wurde dargelegt, dass nach Art. 27 Abs. 1 MFG der aus einem bedeutungslosen Strässchen in eine grosse Durchgangsstrasse Einbiegende das Vortrittsrecht nicht beanspruchen kann. Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie im erwähnten Urteil ausgeführt wurde, sind nur die Einmündungen solcher Strässchen von der Regel des Art. 27 Abs. 1 MFG auszunehmen, die im Verhältnis zur
BGE 85 IV 37 S. 39
Hauptverkehrsader praktisch ohne Verkehrsbedeutung sind und auch äusserlich, nach ihrer Anlage und Grössenordnung, als unbedeutender Verkehrsweg in Erscheinung treten. Auf die Jonas-Furrerstrasse treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu. Sie ist zwar eine unbedeutende Quartierstrasse ohne durchgehenden Verkehr, aber sie hat, wie der Beschwerdeführer anerkennt, eine Fahrbahnbreite von sieben Metern, und ihre Einmündung in die Wehntalerstrasse ist zudem noch erheblich ausgeweitet.
2. Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz berufen, dass derjenige, der ein am Strassenrand oder neben der Strasse abgestelltes Fahrzeug wieder in den Verkehr einschalten will, in erster Linie verpflichtet ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BGE 83 IV 33). De Cia konnte vom Parkplatz nicht direkt in die Wehntalerstrasse gelangen, sondern hatte zunächst das Trottoir der Jonas-Furrerstrasse zu überqueren und daraufhin in dieser Strasse ca. acht Meter zurückzulegen, bis er die Wehntalerstrasse erreichte. Schon mit der Einfahrt in die Jonas-Furrerstrasse schaltete er sich wieder in den Verkehr ein, und infolgedessen befand er sich an der Einmündung in die Wehntalerstrasse nicht mehr auf der Ausfahrt aus der Parkfläche.
3. Die Benützer von Hauptverkehrsstrassen haben innerorts auch den aus einer Nebenstrasse kommenden Fahrzeugen den Rechtsvortritt zu lassen, und sie sind daher gemäss Art. 27 Abs. 1 MFG gehalten, dieser Pflicht bei der Bemessung der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen, namentlich vor unübersichtlichen Einmündungen oder wenn sie wahrnehmen oder wahrnehmen könnten, dass ein Vortrittsberechtigter einer Einmündung naht. Wenn nach der Rechtsprechung der Vortrittsberechtigte in einer Nebenstrasse verpflichtet ist, auf den Verkehr in der Hauptverkehrsader erhöhte Rücksicht zu nehmen und sein Vortrittsrecht mit besonderer Aufmerksamkeit auszuüben (BGE 76 IV 257; BGE 81 IV 133, 294), so folgt daraus
BGE 85 IV 37 S. 40
nicht, dass er alle auf der Hauptverkehrsader sich bewegenden Fahrzeuge vorbeifahren lassen müsse oder dass er seine Absicht, vom Vortrittsrecht Gebrauch zu machen, den Führern dieser Fahrzeuge anzuzeigen brauche. Sein Halt darf darum nicht als Verzicht auf den Rechtsvortritt ausgelegt werden, es sei denn, dass dafür zuverlässige Anhaltspunkte vorliegen.
Der Beschwerdeführer befand sich nicht unmittelbar vor der Einmündung der Jonas-Furrerstrasse, als der Lieferungswagen dort anhielt, sondern er war nach seiner eigenen Darstellung in jenem Zeitpunkt noch ca. 50 m weit davon entfernt. Bei dieser Entfernung durfte er sich nicht darauf verlassen, dass der Führer des Lieferungswagens um seinetwillen anhalte und ihm den Vortritt lassen wolle. De Cia konnte, bevor er stadteinwärts abschwenkte, den Halt wegen des Rechtsverkehrs auf der gegenüberliegenden Strassenhälfte eingeschaltet und infolge der dorthin gerichteten Aufmerksamkeit den von links kommenden Wagen des Beschwerdeführers zu wenig beachtet oder dessen Geschwindigkeit unterschätzt haben. Hatte Holliger demnach mit der Möglichkeit zu rechnen, dass er dem Lieferungswagen den Vortritt lassen müsse, so war er verpflichtet, die Geschwindigkeit von 70 km/Std. zu mässigen, bevor De Cia in die Wehntalerstrasse einbog. Indem er es erst nach dessen Einfahrt tat, verletzte er Art. 27 Abs. 1 MFG. Dass der Führer des Lieferungswagens die Beobachtung nach links vernachlässigte, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.