Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 85 IV 22 KI-generiert

Counterfeit Coin Sale and Liability for Subsequent Circulation

Geschäftsnummer BGE 85 IV 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Counterfeit Coin Sale and Liability for Subsequent Circulation The case concerns the acquittal of a person who sold 1690 French counterfeit gold coins (Napoléons), which have no legal tender value, as reproductions, not originals, to a buyer who subsequently sold 100 of them as genuine to three banks. The Supreme Court upheld the acquittal, finding that the initial seller did not violate Art. 154 of the Swiss Criminal Code (Circulation of counterfeit goods) because he had not sold the items as originals; the criminal act only occurred when the buyer intentionally circulated them as genuine. The seller was therefore only liable if he was an accomplice, instigator, or accessory to the buyer's criminal act, but the court ruled out joint perpetration due to lack of involvement in the execution of the final sale, and found no accessory liability as the intermediate seller's intent did not meet the required standard (no calculation of the possibility of the final criminal act).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 154, 242 StGB. Wer nachgeahmte Waren oder falsches Geld als Falsifikat einem anderen überlässt, der es vorsätzlich als echt weitergibt, ist nur strafbar, wenn er sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an der Tat des andern beteiligt hat.

Schlagwörter

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Warenfälschung Wert der Umsätze Ausgabe von Münzen Akzessorietät der Haftung Reugeld strafrechtlicher Vorsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 76 IV 165
Insoweit auf die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des ersteren in BGE 76 IV 165, BGE 80 IV 265 wie im Urteil i.S.
BGE 80 IV 265
Insoweit auf die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des ersteren in BGE 76 IV 165, BGE 80 IV 265 wie im Urteil i.S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 154 StGB

The appeal was rejected based on the interpretation of Art. 154 StGB concerning the unauthorized circulation of imitation goods.

Art. 242 StGB

The interpretation of Art. 242 StGB concerning the supply of counterfeit money was used in the reasoning leading to the decision.

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Volltext

Urteilskopf

85 IV 22

7. Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 1959 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Röthlisberger.

Regeste

Art. 154, 242 StGB.

Wer nachgeahmte Waren oder falsches Geld als Falsifikat einem anderen überlässt, der es vorsätzlich als echt weitergibt, ist nur strafbar, wenn er sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an der Tat des andern beteiligt hat.

Sachverhalt ab Seite 22

BGE 85 IV 22 S. 22

A.- Röthlisberger bot Ende Oktober 1957 Utzinger 1690 nachgeprägte französische Zwanzigfranken-Goldmünzen, sog. Napoléons, die keinen gesetzlichen Kurswert haben, zu Fr. 33.10 das Stück an. Er liess sie von der Ersparniskasse des Amtsbezirks Wangen an die Firma MAT Transport AG in Zürich übersenden, wo Utzinger am 8. November Hundert der nachgeahmten Goldmünzen gegen Bezahlung von Fr. 3310.-- bezog. Am gleichen oder am folgenden Tag verkaufte sie Utzinger als echt an drei Zürcher Banken, die den Tageskurs von Fr. 35.- bezahlten.

B.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 11. November 1958 Utzinger wegen Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Busse von Fr. 500.--, sprach dagegen Röthlisberger von der Anklage dieses Vergehens frei.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des

BGE 85 IV 22 S. 23

Obergerichts sei hinsichtlich des Freispruches aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Angeklagten Röthlisberger an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, Röthlisberger habe den Tatbestand des Art. 154 StGB eventualvorsätzlich, zum mindesten fahrlässig erfüllt.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Röthlisberger hat Utzinger nachgemachte Goldmünzen (Napoléons) angeboten und zur freien Verfügung übergeben. Damit beging er keine nach Art. 154 StGB unerlaubte Handlung, denn nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hat er die Münzen nicht als Originale, sondern als Nachprägungen verkauft. Strafbar war erst das Inverkehrbringen der Goldmünzen durch seinen Abnehmer, der sie vorsätzlich als echt weitergab. Hat demnach Röthlisberger die nachgeahmte Ware weder allein und unmittelbar als echt in den Verkehr gebracht, noch die Tat mittelbar durch Utzinger als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug ausführen lassen, so ist er für den eingetretenen strafbaren Erfolg nur verantwortlich, wenn er sich als Mittäter, als Anstifter oder Gehilfe schuldig gemacht hat. Das gilt in gleicher Weise für den Tatbestand des Art. 242 StGB, wenn jemand falsches Geld als Falsifikat einem anderen überlässt, der es nachher als echt in Umlauf setzt. Insoweit auf die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des ersteren in BGE 76 IV 165, BGE 80 IV 265 wie im Urteil i.S. Stampanoni vom 31. Oktober 1957 nicht mit genügender Deutlichkeit hingewiesen wurde, sind diese Entscheidungen im dargelegten Sinne zu ergänzen.

2. (Folgen Ausführungen darüber, dass hier nur Mittäterschaft oder Gehilfenschaft in Frage kommt, dass erstere mangels Beteiligung des Beschwerdegegners an der Ausführung, Entschliessung oder Planung der Verkäufe nicht vorliegt und dass vorsätzliche oder wenigstens eventualvorsätzliche Gehilfenschaft schon an der Feststellung

BGE 85 IV 22 S. 24

der Vorinstanz scheitert, wonach Röthlisberger mit der Möglichkeit des eingetretenen Erfolges nicht gerechnet hat.)

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.