Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 85 IV 211 KI-generiert

Art. 277 ter Abs. 2 BStP. Die im Rückweisungsentscheid erteilten Weisungen binden auch den Kassationshof, nicht nur die kantonale Behörde; sie können mit der gegen das neue kantonale Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr angefochten werden, auch nicht, wenn inzwischen die Rechtsprechung geändert wurde.

Geschäftsnummer BGE 85 IV 211
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Binding Effect of Cassation Court Instructions on Remand A situation arose where a party appealed a cantonal court's new judgment after the Federal Cassation Court had previously remanded the case with specific instructions. The court held that, according to Art. 277 ter para. 2 BStP, the instructions provided in a Cassation Court's remanding decision are legally binding not only on the cantonal authority but also on the Cassation Court itself, as the federal decision is final upon announcement (Art. 38 OG). Consequently, instructions cannot be challenged with a new plea for nullity against the new cantonal judgment, even if the jurisprudence on the relevant legal question has changed in the interim, because allowing this would amount to a forbidden *revisio in iure* and undermine the finality of the initial instructions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 277 ter Abs. 2 BStP. Die im Rückweisungsentscheid erteilten Weisungen binden auch den Kassationshof, nicht nur die kantonale Behörde; sie können mit der gegen das neue kantonale Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr angefochten werden, auch nicht, wenn inzwischen die Rechtsprechung geändert wurde.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsbeschwerde Wirkungen des Urteils Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorabentscheidungsverfahren Nichtigkeitsgründe Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38 OG
Die Entscheidung des Bundesgerichts wird gemäss Art. 38 OG mit der Ausfällung rechtskräftig, und an der Rechtskraft nehmen deshalb auch die Weisungen teil, die der kantonalen Instanz im Entscheid erteilt werden.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 IV 143
Umso weniger kann in Frage kommen, dass Entscheidungen des Kassationshofes, die im Strafpunkt der Revision überhaupt nicht zugänglich sind (BGE 80 IV 143), einer neuen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
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Volltext

Urteilskopf

85 IV 211

55. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13.November 1959 i. S. Gelser gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 277 ter Abs. 2 BStP.

Die im Rückweisungsentscheid erteilten Weisungen binden auch den Kassationshof, nicht nur die kantonale Behörde; sie können mit der gegen das neue kantonale Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr angefochten werden, auch nicht, wenn inzwischen die Rechtsprechung geändert wurde.

Erwägungen ab Seite 211

BGE 85 IV 211 S. 211

Nach Art. 277 ter Abs. 2 BStP muss die kantonale Behörde, an die der Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin die Sache zu neuer Entscheidung zurückweist, dem neuen Urteil die rechtliche Begründung der Kassation zugrundelegen. Die Entscheidung des Bundesgerichts wird gemäss Art. 38 OG mit der Ausfällung rechtskräftig, und an der Rechtskraft nehmen deshalb auch die Weisungen teil, die der kantonalen Instanz im Entscheid erteilt werden. Daraus folgt, dass die Weisungen nicht nur die kantonale Behörde, sondern auch das Bundesgericht selber binden. Der Kassationshof kann daher, wenn gegen das neue Urteil der kantonalen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde geführt wird, auf seine Weisungen

BGE 85 IV 211 S. 212

nicht mehr zurückkommen; insoweit hat er das neue Urteil nur daraufhin zu überprüfen, ob es im Rahmen der erteilten Weisungen bleibt.

Eine Ausnahme ist auch dann nicht zu machen, wenn das Bundesgericht nach Ausfällung eines Rückweisungsentscheides, aber bevor das neue Urteil der kantonalen Behörde rechtskräftig geworden ist, in einem anderen Falle die gleiche Rechtsfrage anders enscheidet. Könnte der Kassationshof, wenn er durch Nichtigkeitsbeschwerde gegen das neue Urteil der kantonalen Behörde ein zweites Mal mit der Sache befasst wird, eine Änderung der Rechtsprechung berücksichtigen, so würde dies auf eine revisio in iure hinauslaufen, was selbst bei denjenigen Bundesgerichtsentscheidungen, die der Revision unterliegen, nicht zulässig ist (Art. 136 und 137 OG; Art. 229 und 230 BStP). Umso weniger kann in Frage kommen, dass Entscheidungen des Kassationshofes, die im Strafpunkt der Revision überhaupt nicht zugänglich sind (BGE 80 IV 143), einer neuen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.