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BGE 85 IV 208 KI-generiert

Art. 262 ff. BStP. 1. Einfluss auf den Gerichtsstand, wenn die Anklagekammer erst kurz vor der Aburteilung des Angeklagten angerufen wird (Erw. 2). 2. Ein nachträglicher Wechsel des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten Gerichtsstandes ist nur aus triftigen Gründen zulässig (Erw. 3).

Geschäftsnummer BGE 85 IV 208
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Lauber v. Zurich District Attorney - Jurisdiction Dispute The case concerns a dispute over jurisdiction (Gerichtsstand) involving an accused person (Lauber) who was indicted by the Zurich District Attorney’s Office for commercial theft, commercial fraud, and repeated violation of internment terms, despite having already been convicted in the Canton of Aargau for other offenses. The accused challenged the Zurich court's jurisdiction shortly before the main hearing, leading the District Court to submit the question to the Federal Court’s Indictment Chamber. The Indictment Chamber ruled that, first, even if formally permissible, the accused's request was practically too late (verspätet) because the investigation was complete, the accused was indicted, and the trial process had advanced to the main hearing without an earlier challenge, making it expedient to retain the existing jurisdiction according to Articles 262 ff. BStP. Second, regarding the possibility that the Zurich court itself implicitly requested the change, the Chamber noted that the cantonal authorities (Aargau and Zurich) had previously negotiated the conflict, concluding with Zurich implicitly accepting competence for its cases; consistent jurisprudence dictates that a subsequent change to an agreed-upon jurisdiction among various cantonal authorities is only permissible for compelling reasons, which were neither claimed nor present in this case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 262 ff. BStP. 1. Einfluss auf den Gerichtsstand, wenn die Anklagekammer erst kurz vor der Aburteilung des Angeklagten angerufen wird (Erw. 2). 2. Ein nachträglicher Wechsel des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten Gerichtsstandes ist nur aus triftigen Gründen zulässig (Erw. 3).

Schlagwörter

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Kompetenzkonflikt Handelsstreitigkeit Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Anklage Diebstahlsermittlung alternative örtliche Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 264 BStP

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 72 IV 194
Angenommen, es handle sich um ein Begehren des Angeklagten, dann ist es nach der Rechtsprechung der Anklagekammer verspätet (BGE 72 IV 194).
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Volltext

Urteilskopf

85 IV 208

54. Entscheid der Anklagekammer vom 26. Oktober 1959 i.S. Lauber.

Regeste

Art. 262 ff. BStP.

1. Einfluss auf den Gerichtsstand, wenn die Anklagekammer erst kurz vor der Aburteilung des Angeklagten angerufen wird (Erw. 2).

2. Ein nachträglicher Wechsel des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten Gerichtsstandes ist nur aus triftigen Gründen zulässig (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 208

BGE 85 IV 208 S. 208

A.- Am 12. August 1959 erhob die Bezirksanwaltschaft Zürich gegen Lauber, der am 1. April 1959 schon im Kanton Aargau wegen verschiedener Delikte erstinstanzlich abgeurteilt worden war, Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Betruges und fortgesetzten Verweisungsbruches. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich wurde auf den 7. Oktober 1959 angesetzt. Mit einer persönlichen Eingabe vom 2. Oktober und durch mündliche Ausführungen seines Verteidigers in der gerichtlichen Hauptverhandlung bestritt Lauber die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte. Das Bezirksgericht

BGE 85 IV 208 S. 209

beschloss daraufhin, die Frage des Gerichtsstandes der Anklagekammer des Bundesgerichtes zu unterbreiten, und übermittelte diesem die Akten.

B.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, es handle sich um ein Gesuch des Bezirksgerichtes, und beantragt, darauf nicht einzutreten.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Man kann sich in der Tat fragen, ob es sich bei dem vorliegenden Gerichtsstandsbegehren nicht um ein Gesuch des Bezirksgerichtes Zürich handelt und ob ein solches Vorgehen von Seiten einer mit der Sache befassten gerichtlichen Instanz überhaupt zulässig sei; ist es doch zumindest ungewöhnlich, dass der Sachrichter auf eine Bestreitung des Gerichtsstandes durch den Angeklagten hin ohne eigene Stellungnahme einfach die Akten zur Prüfung der Frage dem Bundesgericht übermittelt. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, dass das Bezirksgericht damit nicht ein eigenes Gesuch stellen, sondern, nachdem der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung beantragt hatte, es sei die Anklagekammer des Bundesgerichtes einzuladen, gemäss Art. 264 BStP den zur Beurteilung Laubers zuständigen Kanton zu bestimmen, mit seinem Beschluss lediglich dieses Begehren an das Bundesgericht weiterleiten wollte. Indessen braucht die Frage nicht entschieden zu werden; denn so oder anders kann dem Gesuch nicht entsprochen werden.

2. Angenommen, es handle sich um ein Begehren des Angeklagten, dann ist es nach der Rechtsprechung der Anklagekammer verspätet (BGE 72 IV 194).

Das hat jedoch entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zur Folge, dass die Sache durch Nichteintreten zu erledigen sei. Denn irgendeine gesetzliche Frist zur Einreichung eines solchen Gesuches gibt es nicht. Der Angeklagte hat daher formell das Recht, bis zu seiner

BGE 85 IV 208 S. 210

Aburteilung die Anklagekammer anzurufen. Wenn dennoch das Bundesgericht Gerichtsstandsbegehren, die erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung gestellt werden, keine Folge gibt, so geschieht das aus materiellen Gründen. Nach Art. 262 ff. BStP und nach ständiger Rechtsprechung ist die Anklagekammer befugt, auch dann, wenn ein Gesuch nach den Bestimmungen der Art. 346 ff. StGB begründet ist, von der gesetzlichen Norm abzuweichen, sofern sie das für zweckmässig erachtet. Dass wichtige Gründe der Zweckmässigkeit für ein Festhalten am ursprünglichen Gerichtsstand sprechen, versteht sich dann von selbst, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Untersuchung abgeschlossen ist, der Angeschuldigte bereits in den Anklagezustand versetzt wurde und das Verfahren bis zur Hauptverhandlung gediehen ist, ohne dass der Angeklagte früher - wozu er in der Lage gewesen wäre - die Zuständigkeit der mit der Sache befassten Behörden je bestritten hätte.

3. Das Gesuch ist aber auch dann abzuweisen, wenn anzunehmen wäre, es sei in zulässiger Weise vom Bezirksgericht im Namen des Kantons Zürich gestellt worden. Wie aus den Akten hervorgeht, hatten im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens bereits Verhandlungen über die Zuständigkeitsfrage zwischen den Behörden der Kantone Aargau und Zürich stattgefunden, die damit endeten, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Übernahme der Zürcher Fälle ablehnte, die Bezirksanwaltschaft Zürich sich damit abfand und das Verfahren in diesem Kanton fortgeführt wurde. Der damalige Kompetenzkonflikt wurde somit in der Weise beigelegt, dass sich die Bezirksanwaltschaft Zürich zumindest durch konkludentes Verhalten den Argumenten der aargauischen Behörden anschloss und die Zuständigkeit Zürichs anerkannte. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die nachträgliche Änderung des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten Gerichtsstandes nur aus triftigen Gründen zulässig (statt vielerBGE 71 IV 61). Solche Gründe werden

BGE 85 IV 208 S. 211

nicht geltend gemacht und liegen, soweit sich das auf Grund der Akten ermessen lässt, auch nicht vor.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Das Gesuch wird abgewiesen.