Jurisdiction in Indirect Perpetration of Mortgage Fraud
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertJurisdiction in Indirect Perpetration of Mortgage Fraud The case concerns the determination of competent jurisdiction (venue) for an alleged fraud involving mortgage certificates, where the accused acted as an indirect perpetrator (Art. 346 SCC) by using an unsuspecting third party as an instrument. The accused instructed and authorized the third party to execute a land charge in his name, withholding the fact that a portion of the encumbered properties belonged to legatees, not the accused. The court reasoned that in cases of indirect perpetration, the actions of the non-intentional instrument are legally attributed to the principal perpetrator, meaning the criminal act is considered executed not only where the principal personally contributed but also where the third party acted on their behalf. Given that the land charge was created and registered in the Canton of Wallis, Wallis is the primary place of execution; if the authorization given in the Canton of Zurich is also considered part of the execution, then Wallis is competent under Art. 346 para. 2 SCC because the investigation began there first.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 346 StGB. Gerichtsstand bei mittelbarer Täterschaft.
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KI-generiertThis article is cited in the official heading (Regeste) and its specific paragraph (Abs. 2) is referred to in the reasoning regarding the applicable jurisdiction for a crime committed in multiple locations, which dictates the procedural outcome here.
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Volltext
Urteilskopf
85 IV 203
52. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 26. November 1959 i.S. Amacker gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Kantonsgericht Wallis.
Regeste
Art. 346 StGB.
Gerichtsstand bei mittelbarer Täterschaft.
Erwägungen ab Seite 203
BGE 85 IV 203 S. 203
Die Anklage geht davon aus, Amacker habe den Betrug als mittelbarer Täter begangen und Imhasly als Werkzeug benutzt, indem er diesen beauftragt und bevollmächtigt habe, in seinem Namen die Grundpfandverschreibung zu errichten und ihn bei der öffentlichen Beurkundung zu vertreten, ohne dass Imhasly gewusst hätte, dass ein Teil der durch die Grundpfanderrichtung mitbelasteten Grundstücke Vermächtnisnehmern und nicht Amacker gehörten. Muss nach der heutigen Aktenlage, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgebend ist, mittelbare Täterschaft angenommen werden, was auch der Gesuchsteller voraussetzt, so sind ihm die Handlungen des Dritten, den er als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt hat, wie eigene anzurechnen. Amacker ist deshalb rechtlich so zu behandeln, wie wenn er die von Imhasly ausgeführten Handlungen selber unmittelbar verwirklicht hätte (vgl. BGE 71 IV 136/138; BGE 77 IV 91). Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Gesuchstellers die strafbare Handlung nicht bloss dort als ausgeführt zu gelten hat, wo er gegebenenfalls durch seine persönliche Tätigkeit zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes beigetragen hat, sondern auch dort, wo der als Werkzeug benützte Dritte für ihn gehandelt hat, auch wenn dieser subjektiv nicht strafbar ist. Als Ausführungsort des Betruges
BGE 85 IV 203 S. 204
fällt daher in erster Linie der Kanton Wallis in Betracht, wo die Grundpfandverschreibung errichtet und im Grundbuch eingetragen wurde, daneben allenfalls zugleich der Kanton Zürich, wenn angenommen wird, die von Amacker in Kloten erteilte Ermächtigung zur Grundstückbelastung stelle einen Teil der Deliktsausführung dar. Wird diese Frage wie in dem in BGE 78 IV 252/253 beurteilten Falle bejaht, so ist nach der Regel des Art. 346 Abs. 2 StGB zu verfahren, wonach für die Verfolgung und Beurteilung einer an mehreren Orten ausgeführten Tat die Behörden desjenigen Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Das ist unbestrittenermassen der Kanton Wallis.