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BGE 85 IV 187 KI-generiert

Husband Maintained by Wife's Immoral Earnings Despite Property Separation

Geschäftsnummer BGE 85 IV 187
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Husband Maintained by Wife's Immoral Earnings Despite Property Separation The Swiss court addressed the applicability of Art. 201 para. 1 SCC (Swiss Criminal Code) concerning a husband who allegedly lived off the immoral earnings of his wife, despite a marital agreement establishing separation of property. The husband significantly benefited from his wife's income, derived from commercial prostitution, which financed a lifestyle exceeding his own earnings, including the purchase of furniture, a car, and a large portion of shared household expenses (rent, utilities, etc.). The court reasoned that "maintenance" under Art. 201 para. 1 SCC encompasses more than basic needs, extending to housing, recreation, and other material requirements, concluding that the husband was substantially maintained by his wife’s illicit earnings. Crucially, the court held that the separation of property (Gütertrennung) did not negate the husband's primary legal duty under the general effects of marriage (Art. 160 SCC) to provide for his own and his family's support through honest work, especially since he knowingly shared his wife's luxurious lifestyle, tolerated her prostitution, and even encouraged it, thus fulfilling the element of exploitation required by the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 201 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn sich der Ehemann aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau eine höhere Lebenshaltung leistet, als ihm sein Einkommen erlauben würde, und die Ehefrau zufolge Gütertrennung über die Verwendung ihrer Einkünfte selbständig verfügt.

Schlagwörter

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Gütertrennung Unterstützungspflicht Einkommen der Haushalte Rückschlag Haftung der Ehegatten Unkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 201 Abs. 1 StGB

This provision, concerning the exploitation of immoral earnings, is the substantive legal basis for the conviction being upheld (implied by the discussion in the reasoning and the established rule that the provision under review must be in the dispositive; given that the court confirms the lower court's finding based on this article, and in the absence of an explicit dispositive mentioning dismissal or affirmation, this core article must be the intended ground).

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Volltext

Urteilskopf

85 IV 187

48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1959 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

Art. 201 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn sich der Ehemann aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau eine höhere Lebenshaltung leistet, als ihm sein Einkommen erlauben würde, und die Ehefrau zufolge Gütertrennung über die Verwendung ihrer Einkünfte selbständig verfügt.

Erwägungen ab Seite 187

BGE 85 IV 187 S. 187

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seinen eigenen Unterhalt nie, auch nicht teilweise, aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau gedeckt habe, trifft nicht zu. Zum Unterhalt gehören nicht nur Nahrung und Kleidung, sondern alles, was jemand zum Leben benötigt, also auch Wohnung, Gesundheitspflege, Erholung und die

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Befriedigung anderer Bedürfnisse. Die Ausstattung der ehelichen Wohnung mit Möbeln, Radio, Teppichen usw. und die Anschaffung eines Autos, das wie die Wohnungseinrichtung auch vom Beschwerdeführer benützt wurde, finanzierte ausschliesslich dessen Ehefrau aus den Einkünften ihres unsittlichen Gewerbes, aus denen sie ausserdem den grössten Teil des Unterhalts des Kindes und der Kosten des gemeinsamen Haushaltes bestritt (namentlich Miete, Telephon, Gas, Elektrisch, usw.). Der Beschwerdeführer hat sich somit zu einem erheblichen Teil im Sinne von Art. 201 Abs. 1 StGB aus dem unsittlichen Erwerb seiner Ehefrau unterhalten lassen. Daran ändert nichts, dass zwischen den Ehegatten auf Grund eines Ehevertrages Gütertrennung besteht, die Ehefrau demzufolge güterrechtlich über ihr Vermögen und ihren Arbeitserwerb selbständig verfügen kann und an die ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag zu leisten hat (Art. 242, 246 ZGB). Die allgemeinen Wirrkungen der Ehe, insbesondere die in Art. 160 ZGB dem arbeitsfähigen Ehemann auferlegte Pflicht, für den eigenen Unterhalt und denjenigen von Frau und Kind in erster Linie selber aufzukommen, werden durch die Art des ehelichen Güterstandes nicht berührt.

Statt pflichtgemäss den lebensnotwendigen Bedarf der Familie durch ehrlichen Arbeitserwerb sicherzustellen, zog es der Beschwerdeführer vor, zweifelhaften Geschäften mit unsicherem Einkommen nachzugehen, wohl wissend, dass seine Ehefrau für den Unterhalt seiner Familie sorge. Sein Einwand, dass es nur deshalb dazu gekommen sei, weil seine Ehefrau sich mit einer seinem Einkommen entsprechenden einfachen Lebensführung nicht begnügt und gleichsam gegen seinen Willen eine höhere Lebenshaltung durchgesetzt habe, hilft nicht. Der Beschwerdeführer wusste, dass seine Ehefrau die hohen Beiträge nur auf dem Wege der gewerbsmässigen Unzucht zu leisten imstande war, und gegen diese verwerfliche Art des Gelderwerbes hätte er einschreiten können und müssen. Dass er das deswegen

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nicht tat, weil er nicht wollte, ergibt sich daraus, dass er das luxuriöse Leben seiner Ehefrau teilte, diese bei der Ausübung ihres Gewerbes gewähren liess, ja sogar, wie die Vorinstanz feststellt, zur Unzucht anhielt. Das Merkmal der Ausbeutung nach Art. 201 Abs. 1 StGB ist damit in ausgeprägter Form erfüllt.