Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 85 IV 182 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Clarifies Defamation Justification Under Article 173 SCC

Geschäftsnummer BGE 85 IV 182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Clarifies Defamation Justification Under Article 173 SCC In a case concerning defamation (Art. 173 Swiss Criminal Code), the Swiss Federal Supreme Court clarified that the exception of acting in the fulfillment of legitimate interests, which previously exempted the accused from punishment, no longer serves as an independent ground for justification against the charge of defamation. Following the 1950 revision of Art. 173 SCC, even individuals making disparaging statements while pursuing legitimate private or public interests can only avoid conviction if they successfully prove that the statement is true, or that they had serious reasons to believe it to be true in good faith (Art. 173 para. 2 SCC). The court determined that the revised law, which allows for the admission of exculpatory evidence based on good faith and serious reasons, completely addresses cases involving the safeguarding of interests without requiring a separate, non-statutory justification ground, while judges must consider the legitimate interests pursued by the accused when assessing the appropriate standard of diligence for the proof of good faith.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 173 StGB, üble Nachrede. Auch wer sich in Wahrung berechtigter Interessen äussert, entgeht der Strafe nur, wenn er beweist, dass die Ausserung wahr ist oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten.

Schlagwörter

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üble Nachrede Beweismass gesetzliche Voraussetzungen Revisionsgründe Entlastungsbeweis strafrechtliche Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 IV 116
BGE 70 IV 26
BGE 71 IV 189
BGE 72 IV 175
BGE 73 IV 16
BGE 80 IV 112
Federal Supreme Court Acquits on Procuring False Certification in Hunting Permit Case
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 173 Ziff. 3 StGB

This article is cited to illustrate the scope and limits of the exoneration grounds under Art. 173 StGB, particularly regarding expressions not aimed at protecting public interests.

Art. 173 Ziff. 2 StGB

This article sets the standard (proof of truth or serious reasons to believe in good faith) that the acquitted person must meet, as discussed in the reasoning concerning the applicable exoneration grounds.

Art. 18 Abs. 3 StGB

Cited as a contextual standard regarding the consideration of circumstances for assessing the seriousness of the reasons for believing in good faith, although not explicitly in the final order, it is mentioned in the reasoning as guiding the interpretation of the main rule.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

P1 22 35 (2024-04-18) · vs
Defamation Conviction Upheld for Questioning Physician's Credentials
«…ts légitimes, par exemple en déposant une plainte pénale auprès de la police ou d’une autre autorité d’instruction (ATF 85 IV 182), ou s’exprime en tant que partie au procès (ATF 96 IV 56). Dans ces cas, en effet, les allégations sont portées à la c…»
SBK.2023.242 (2023-11-14) · ag
Whistleblower Defamation Claim Proceeds After Trade Secret Charge Dropped
«…echtigter Interessen abschliessend regelt (DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., § 22 Ziff. 5, S. 273 m.H.; BGE 109 IV 39 2 f.; 85 IV 182). Zu prüfen ist zunächst, ob der Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) bzw. der Verleumdung (Art. 174 StGB)…»
SBK.2022.394 (2023-04-28) · ag
Defamatory Reporting vs. Public Interest in Criminal Indictment Disclosure
«…der Form eines Verdachtes kundgebe, brauche nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten (BGE 85 IV 182; vgl. hierzu etwa auch BGE 118 IV 153 E. 4c, wonach es im Ergebnis keine Rolle spiele, ob aus einem Grundrecht ein Rech…»
SB210405 (2022-06-10) · zh
Appeal on Assault, Property Damage, Insult, and Defamation Convictions and Acquittals
«…an die Wahrheit seiner Äusserung glauben, nicht aber an das Bestehen der fraglichen Tatsache (BGE 102 IV 176 S. 185 und 85 IV 182 S. 185). Das Mass der erforder- lichen Sorgfalt richtet sich nach den Umständen und nach den persönlichen Ver- hältniss…»
P1 20 11 (2021-11-29) · vs
Appellant Acquitted of Slander Due to Lack of Intentional Falsity Regarding Public Officials' Conduct
«…ts légitimes, par exemple en déposant une plainte pénale auprès de la police ou d’une autre autorité d’instruction (ATF 85 IV 182), ou s’exprime en tant que partie au procès (ATF 96 IV 56). Dans tous les cas, l’auteur doit néanmoins satisfaire à l’o…»
SK1 2019 45 (2021-11-23) · gr
Defamation Conviction Upheld Based on False Factual Assertion in Social Media Comment
«…V 149 E. 3b; 107 IV 34 E. 4a; 102 IV 176 E. 1c). Eine Beschuldigung muss sich auf ernsthafte Anhaltspunkte stützen (BGE 85 IV 182). Dabei genügt es nicht, dass der Täter die einzelnen Tatsachen nach- weist, auf welche er seinen Verdacht stützt. Er h…»
SK 2019 423 (2020-10-30) · be
Defamation Conviction for False Allegations in Rap Song Against Politician
«…jektive Eignung ist nicht gegeben, wenn die Äusserung vom Hörer als nicht ernst gemeint erkannt wird (BGE 85 IV 182, BGE 103 IV 22 E. 7). Mit der Aussage, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefällig-…»
502 2019 276 (2019-12-03) · fr
Appeal Against Refusal to Investigate Defamation Claim Stemming from Unfair Competition Complaint
«…; tel est le cas par exemple de celui qui dépose plainte en main de la police ou d’autres autorités d’instruction (ATF 85 IV 182/JdT 1960 IV 46). Lorsqu'il est déposé plainte pour atteinte à l'honneur, à la suite d'une dénonciation contre l'auteur…»
Jug.2019.265 (2019-07-23) · vd
Appellant Convicted for Insult and Threats; Partial Success in Indemnity Appeal
«…tamment dans le cadre d’une procédure judiciaire (ATF 116 IV 205, JdT 1992 IV 107 ; ATF 96 IV 56, JdT 1970 IV 153 ; ATF 85 IV 182, JdT 1960 IV 46). Selon l'art. 173 ch. 3 CP, l'inculpé ne sera toutefois pas admis à faire les preuves libératoires et…»
SK 2017 447 (2018-12-18) · be
Rapper Convicted of Defamation for Offensive Song Targeting Female Politician
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«…il n'était pas pleinement convaincu de l'exactitude des faits déshonorants qu'il a rapportés (ATF 102 IV 176 c. 2c; ATF 85 IV 182). Toutefois, n'importe quel soupçon ne suffit pas et il faut tenir compte des circonstances de chaque cas d'espèce, en…»
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«…il n'était pas pleinement convaincu de l'exactitude des faits déshonorants qu'il a rapportés (ATF 102 IV 176 c. 2c; ATF 85 IV 182). Toutefois, n'importe quel soupçon ne suffit pas et il faut tenir compte des circonstances de chaque cas d'espèce, en…»
21 10 58 (2010-09-01) · lu
Attorney's Psychiatric Remarks in Tenancy Dispute Not Defamatory Due to Good Faith Belief in Complainant's Abnormal Behavior
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BGE 102 IV 176
«…h dann nicht, wenn der Täter nur einen Verdacht ausgesprochen hat. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf [BGE 85 IV 182](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

85 IV 182

47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. September 1959 i. S. Bossi gegen Iklé und Müller.

Regeste

Art. 173 StGB, üble Nachrede.

Auch wer sich in Wahrung berechtigter Interessen äussert, entgeht der Strafe nur, wenn er beweist, dass die Ausserung wahr ist oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten.

Erwägungen ab Seite 182

BGE 85 IV 182 S. 182

Aus den Erwägungen:

Wer in einer Lage, die ihn zwecks Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Äusserung zwang, seine ehrenrührige Behauptung in angemessener Form gutgläubig aufstellte, nachdem er gewissenhaft alles Zumutbare vorgekehrt hatte, um sich von ihrer Richtigkeit zu überzeugen, machte sich nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht strafbar (BGE 69 IV 116, BGE 70 IV 26, BGE 71 IV 189, BGE 72 IV 175, BGE 73 IV 16). Diese Rechtsprechung stammt aus der Zeit, da nach dem Wortlaut des Art. 173 StGB das Scheitern des Wahrheitsbeweises trotz des guten Glaubens des Täters, seine Behauptung sei wahr, zur Verurteilung führen musste. Sie brachte die unumgängliche Milderung, ohne die niemand es hätte wagen dürfen, jemanden z.B. in einer Strafanzeige oder in einem Prozess rufschädigender Tatsachen zu beschuldigen oder zu verdächtigen, wenn er nicht von vornherein sicher war, dass er seine Behauptung oder Vermutung als richtig beweisen könne. Nachdem die durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 abgeänderte Fassung des Art. 173 StGB in Kraft getreten war, wurde diese Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Lehre (WAIBLINGER, ZBJV 91 106)

BGE 85 IV 182 S. 183

aufgegeben (BGE 80 IV 112, BGE 82 IV 11; vgl. auch BGE 77 IV 168 f., BGE 78 IV 32 f.).

Art. 173 StGB trägt mit der neuen Fassung den Fällen, in denen der Täter durch seine Äusserung berechtigte Interessen wahren will, in jeder Beziehung Rechnung. Ziff. 2 dieser Bestimmung verlangt nicht mehr, dass der Täter die Wahrheit seiner Äusserung beweise, sondern lässt ihn schon dann straflos, wenn er dartut, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Der gute Glauben entschuldigt unter diesen Voraussetzungen nicht nur den, der in einer Zwangslage berechtigte Interessen wahrnimmt, sondern auch andere Täter. Freilich lässt Art. 173 Ziff. 3 StGB den Beweis des Handelns in guten Treuen - und den Wahrheitsbeweis - nicht zu "für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen". Diese Ausnahmebestimmung wird jedoch dem, der in Wahrung berechtigter Interessen handelt, nie zum Verhängnis. Gerade sie zeigt, dass das Gesetz die Fälle, in denen der Täter solche Interessen wahrt, durch Art. 173 Ziff. 2 StGB abschliessend ordnet. Das gilt vorab für den in Art. 173 Ziff. 3 ausdrücklich erwähnten Fall, dass die Äusserung zur Wahrung öffentlicher Interessen erfolgt. Wenn hier ausdrücklich bestimmt wird, in diesem Falle seien die in Art. 173 Ziff. 2 vorgesehenen Beweise zulässig, bedeutet das zugleich, Art. 173 Ziff. 2 regle ihn erschöpfend, d.h. auch der im öffentlichen Interesse Handelnde dürfe nur die erwähnten Beweise erbringen, nicht ausserdem einen besonderen Rechtfertigungsgrund der "Wahrung berechtigter öffentlicher Interessen" anrufen. Entsprechendes gilt für den Fall der Wahrung berechtigter privater Interessen. Art. 173 Ziff. 3 trägt ihm insofern Rechnung, als der in Wahrung solcher Interessen Handelnde

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seine Äusserung nie "ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen", vorbringt oder verbreitet, also stets zu den in Art. 173 Ziff. 2 vorgesehenen Beweisen zugelassen werden muss. Bei diesen Beweisen hat es sein Bewenden; werden sie nicht erbracht, so entgeht der Täter nicht trotzdem der Strafe, weil er berechtigte private Interessen gewahrt hat. Da sich Ziff. 3 mit den Beweggründen befasst, die den Täter zur Äusserung treiben, wäre der Rechtfertigungsgrund der "Wahrung berechtigter Interessen" ausdrücklich anerkannt worden, wenn das Gesetz ihn hätte beibehalten wollen. Dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die ihn eingeführt hatte, im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze fand, war bekannt. Anlässlich der Beratung des neuen Wortlautes des Art. 173 fiel denn auch keine Äusserung, die schliessen liesse, man habe die in den Ziffern 2 und 3 des Art. 173 StGB getroffene Regelung nicht als abschliessend betrachtet, sondern den von der Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgrund beibehalten wollen (vgl. StenBull StR 1949 601 ff., NatR 1950 199 ff.).

Die neue gesetzliche Ordnung genügt auch sachlich. Es ist nicht unbillig, dass der in Wahrung berechtigter privater oder öffentlicher Interessen Handelnde wie jeder andere der Strafe nur entgeht, wenn er beweist, dass die Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Schon als die Rechtsprechung den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen anerkannte, liess sie ihn nur dem zugute kommen, der seine Äusserung in angemessener Form gutgläubig tat, nachdem er gewissenhaft alles Zumutbare vorgekehrt hatte, um sich von ihrer Richtigkeit zu überzeugen. Die Wahrung berechtigter Interessen war kein Freibrief, jemandem ins Blaue hinaus rufschädigende Tatsachen nachzureden oder ihn durch sachlich nicht vertretbare Werturteile zu beschimpfen. Heute kann es nicht anders sein.

Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Äusserung

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gegenüber der Polizei oder einer anderen mit der Aufdeckung oder Verfolgung strafbarer Handlungen betrauten Behörden erfolgt. Die in der Rechtsprechung kantonaler Gerichte und im Schrifttum gelegentlich vertretene Auffassung, diese Behörden seien im öffentlichen Interesse darauf angewiesen, auch unüberprüfte Mitteilungen zu erhalten (BIZüR 1955 Nr. 38; NOLL, Satirische Ehrverletzungen, BJM 1959 11), überzeugt nicht. Ein nur auf dem Wege der Rechtsprechung anzuerkennender bundesrechtlicher Grund, der den Urheber leichtfertiger Mitteilungen vor Strafe bewahren würde, besteht nicht. Es darf verlangt werden, dass auch der, der einer Strafverfolgungsbehörde durch eine Anzeige oder sonstige Auskunft an die Hand geht, seine Behauptung oder Verdächtigung nicht aus der Luft greife, sondern durch Bekanntgabe ernsthafter Anhaltspunkte stütze. Ohne solche wäre sie für die Behörde ja auch wertlos. Übrigens genügt in der Regel die Angabe der Anzeichen und können die Schlussfolgerungen daraus der Behörde überlassen werden. Der in Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgesehene Beweis des Handelns in guten Treuen setzt nicht stets voraus, dass der Täter von der Richtigkeit der ehrenrührigen Tatsachen voll überzeugt gewesen sei. Wer diese nur in der Form eines Verdachtes kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten. Verdächtigt er jemanden, ohne solche Gründe zu haben, so verdient er Strafe.

NOLL vertritt in BJM 1959 10 ff. die Auffassung, der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen müsse auch anerkannt werden, um die angemessene Beurteilung der satirischen Ehrverletzungen zu ermöglichen; es bestehe ein allgemeines und berechtigtes Interesse, das öffentliche Leben durch satirische Darstellungen zu erheitern; das öffentliche Interesse an einer gewissen Narrenfreiheit gehe weiter als der durch die Entlastungsmöglichkeit von Art. 173 Ziff. 2 StGB geschützte Bereich; insbesondere bei der scherzhaften Beschimpfung und bei der

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unwahren, jedoch nicht ernst gemeinten Äusserung müsse auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen zurückgegriffen werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine Äusserung nur ehrverletzend ist, wenn sie sich eignet, den Ruf des Betroffenen zu schädigen oder diesen in seinem Ehrgefühl zu treffen. Wenn sie vom Hörer und im Falle der "Beschimpfung" vom Betroffenen als nicht ernst gemeint erkannt wird, erfüllt sie diese Voraussetzung nicht. Dann muss schon mangels objektiven Tatbestandes freigesprochen werden. Hält der Hörer die Äusserung für ernst oder verletzt sie das Ehrgefühl des Betroffenen, obschon der Täter überzeugt war, sie werde als erfunden aufgefasst, so fehlt der Vorsatz. Ist der Täter sich dagegen bewusst, dass seine Äusserung ernst genommen werden könnte, so ist nicht unbillig, dass er bestraft werde, wenn er nicht beweist, dass sie der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Freude des Publikums an Narreteien berechtigt niemanden, den Ruf oder das Ehrgefühl eines andern durch Äusserungen zu verletzen, die weder wahr sind, noch vom Täter aus ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr gehalten werden dürfen. Es besteht daher auch unter den von NOLL vertretenen Gesichtspunkten kein Grund, den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen wieder anzuerkennen.

Wer berechtigte Interessen verfolgt, befindet sich freilich auch unter der Herrschaft des geltenden Rechts noch in einer besonderen Lage, weil er vor der Wahl steht, entweder auf die Wahrnehmung dieser Interessen zu verzichten oder eine ehrverletzende Äusserung zu tun, die sich möglicherweise als unzutreffend erweisen wird. Der Richter kann und muss jedoch dieser besonderen Lage Rechnung tragen, wenn er entscheidet, ob der Täter ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Er wird an die Sorgfaltspflicht des Täters geringere Anforderungen stellen, wenn dieser

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rechtmässige Interessen verfolgte. Die Gründe, die für den in Wahrung solcher Interessen Handelnden "ernsthaft" sind, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, sind nicht notwendigerweise Entschuldigungsgrund für jedermann. Es muss gleich wie beim Fahrlässigkeitsdelikt auf die Umstände des einzelnen Falles Rücksicht genommen werden (Art. 18 Abs. 3 StGB), und zu den Umständen gehören vornehmlich die Ziele, die der Täter verfolgt. Dass das Gesetz sie bewertet wissen will und von ihnen die Strafbarkeit oder Straflosigkeit des Täters abhangen lässt, ergibt sich aus Art. 173 Ziff. 3 StGB. Es liegt im Geiste dieser Bestimmung, ihnen auch in den Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Art. 173 Ziff. 2 Rechnung zu tragen.