Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 85 IV 115 KI-generiert

Art. 272 Abs. 2 BStP. Kann der kantonale Entscheid dem Empfänger durch die Post nicht zugestellt werden und wird er trotz der hinterlassenen Einladung auf der Post auch nicht abgeholt, so beginnt die Frist zur Begründung der Beschwerde am letzten Tag der auf der Einladung angesetzten viertägigen Frist zu laufen.

Geschäftsnummer BGE 85 IV 115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Timing for Undeliverable Cantonal Judgment A convicted individual filed a notice of appeal against a cantonal court's judgment, but the written decision could not be delivered by post, despite two attempts and an invitation left to collect it at the post office within four days, leading to its return to the court. The Supreme Court ruled that when a cantonal decision cannot be delivered by post and is not collected, the 20-day period for stating the grounds for appeal, according to Art. 272 para. 2 of the Federal Code of Criminal Procedure, begins to run on the last day of the four-day collection period indicated on the invitation slip, reasoning that the failure to collect the document is generally the recipient's fault and should be treated as a refusal to accept delivery, which is necessary to prevent the legal remedy period from being indefinitely suspended.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 272 Abs. 2 BStP. Kann der kantonale Entscheid dem Empfänger durch die Post nicht zugestellt werden und wird er trotz der hinterlassenen Einladung auf der Post auch nicht abgeholt, so beginnt die Frist zur Begründung der Beschwerde am letzten Tag der auf der Einladung angesetzten viertägigen Frist zu laufen.

Schlagwörter

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Kündigungsfrist Versuch im Strafrecht Klagefrist verspätete Einreichung von Urkunden Beschwerdelegitimation Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 272 Abs. 2 BStP
Nach Art. 272 Abs. 2 BStP ist die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde innert zwanzig Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides zu begründen.
Art. 35 OG
Es kann daher offen bleiben, ob dann, wenn dieser Ausnahmefall zuträfe, die Bestimmung des Art. 35 OG über die Wiederherstellung anwendbar wäre oder ob angenommen werden müsste, die Frist des Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 IV 204
Nach der Rechtsprechung ist sie im Falle des erfolglosen Zustellungsversuches durch die Post nicht schon mit dem Einwurf der Abholungseinladung in den Briefkasten vollzogen, sondern erst mit der tatsächlichen Abholung der Sendung auf der Post (BGE 80 IV 204).
BGE 83 III 97
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«…äss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat (BGE 85 IV 115). Insoweit handelt es sich um eine natürliche Vermutung, die durch den Gegenbeweis entkräftet werden kann (Urteil des B…»
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«…gemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert (BGE 85 IV 115; Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3), dass es sich insoweit um eine natürliche Vermutung handelt, di…»
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«…s in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zu- stellungsdatum korrekt registriert hat (BGE 85 IV 115; Urteil des Bundes- gerichts 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozessrecht…»
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«…äss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat (BGE 85 IV 115; Urteile des Bundesgerichts 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozessrecht…»
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«…ss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat ( BGE 85 IV 115 S. 117; Urteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3, in: SZZP 2009, S. 24 f.). Insoweit handelt es sich um eine natürl…»
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Volltext

Urteilskopf

85 IV 115

29. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1959 i.S. Meier gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen.

Regeste

Art. 272 Abs. 2 BStP.

Kann der kantonale Entscheid dem Empfänger durch die Post nicht zugestellt werden und wird er trotz der hinterlassenen Einladung auf der Post auch nicht abgeholt, so beginnt die Frist zur Begründung der Beschwerde am letzten Tag der auf der Einladung angesetzten viertägigen Frist zu laufen.

Sachverhalt ab Seite 115

BGE 85 IV 115 S. 115

Am 20. März 1959 verurteilte das Obergericht des Kantons Schaffhausen Meier zu einer Gefängnisstrafe. Gegen das Urteil, das mündlich eröffnet wurde, erklärte der Verurteilte am 26. März die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts.

Die Urteilsausfertigung wurde als Gerichtsurkunde eingeschrieben an die Wohnadresse Meiers gesandt, konnte ihm aber am 23. April 1959, als der Postbote zwei Zustellungsversuche unternahm, nicht abgegeben werden. Da die Sendung trotz der hinterlassenen Einladung (Avis) auch nicht innert vier Tagen auf der Post abgeholt wurde, ging sie am 28. April an das Obergericht zurück, welches nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung die Akten an das Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 272 Abs. 2 BStP ist die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde innert zwanzig Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides zu begründen. In welcher Form der kantonale Entscheid zuzustellen

BGE 85 IV 115 S. 116

ist, bestimmt das kantonale Recht, und wann die Zustellung als vorgenommen zu gelten hat, das Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung ist sie im Falle des erfolglosen Zustellungsversuches durch die Post nicht schon mit dem Einwurf der Abholungseinladung in den Briefkasten vollzogen, sondern erst mit der tatsächlichen Abholung der Sendung auf der Post (BGE 80 IV 204). Wird sie nicht abgeholt, ist davon auszugehen, die Zustellung sei am letzten Tag der auf der Abholungseinladung angesetzten viertägigen Frist erfolgt (vgl. Art. 104 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung I vom 23. Dezember 1955 zum Postverkehrsgesetz). In der Regel erhält der Empfänger von der Anzeige rechtzeitig Kenntnis, und normalerweise hat er die Möglichkeit, die Sendung innerhalb der Frist am Postschalter abzuholen. Macht er von der Einladung keinen Gebrauch, so ist die Unterlassung regelmässig auf Gründe zurückzuführen, die er selbst zu vertreten hat, so dass sie einer Verweigerung der Annahme gleichzusetzen ist. Würde die Rechtsmittelfrist nicht am letzten dieser vier Tage zu laufen beginnen, müsste die beim Kassationshof mit der Anmeldung der Beschwerde anhängig gemachte Sache auf unbestimmte Zeit unerledigt bleiben, jedenfalls solange, als nicht feststünde, dass der Beschwerdeführer doch noch in den Besitz des kantonalen Entscheides gelangt wäre. Zudem hinge der Beginn der Frist zur Beschwerdebegründung von unsicheren äusseren und von persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ab, eine Folge, die sich mit dem Wesen einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist schwer vertrüge.

Nach Art. 35 OG kann die Partei, die durch Abwesenheit oder ein anderes unverschuldetes Hindernis von der rechtzeitigen Abholung des Entscheides auf der Post abgehalten worden ist und deshalb die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt hat, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung der Frist verlangen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. Meier hat weder ein

BGE 85 IV 115 S. 117

solches Gesuch gestellt noch eine Beschwerdebegründung eingereicht. Dafür, dass er die Einladung zum Abholen des Entscheides nicht erhalten habe, liegen keine Anhaltspunkte vor. Es kann daher offen bleiben, ob dann, wenn dieser Ausnahmefall zuträfe, die Bestimmung des Art. 35 OG über die Wiederherstellung anwendbar wäre oder ob angenommen werden müsste, die Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP werde erst mit dem Wegfall des Hindernisses, d.h. dadurch in Gang gesetzt, dass der Beschwerdeführer von der versuchten Zustellung des Entscheides Kenntnis erhält (vgl. BGE 83 III 97).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.