Wage Garnishment: Pre-Existing Dental Bill Not Part of Subsistence Minimum During Garnishment Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reversed the lower instance's inclusion of a dental bill in the debtor's subsistence minimum and remanded for a new calculation, thereby partially favoring the creditor. The dispute concerned a wage garnishment under Article 93 of the Swiss Debt Enforcement Act, where the debtor had claimed an increased subsistence minimum during the garnishment period. The court held that only needs arising *during* the garnishment period, such as imminent medical or dental treatment costs, may be added to the normal subsistence minimum; a pre-existing debt, such as a bill for dental treatment already completed before the garnishment, cannot be deducted. The lower court must now recompute the garnishment without that item.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Gesundheitspflege als Element des Notbedarfs. Zu berücksichtigen ist auch ein während der Lohnpfändungsdauer entstehender ausserordentlicher Bedarf (z.B. Zahnbehandlung).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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Volltext
Urteilskopf
85 III 67
16. Auszug aus dem Entscheid vom 15. Juni 1959 i.S. Ammann.
Regeste
Lohnpfändung.
Art. 93 SchKG.
Gesundheitspflege als Element des Notbedarfs.
Zu berücksichtigen ist auch ein während der Lohnpfändungsdauer entstehender ausserordentlicher Bedarf (z.B. Zahnbehandlung).
Erwägungen ab Seite 67
BGE 85 III 67 S. 67
Aus den Erwägungen:
Zum Notbedarf des Schuldners und seiner Familie gehören auch die notwendigen Aufwendungen für Gesundheitspflege.
BGE 85 III 67 S. 68
Es wird denn auch üblicherweise ein zu deren Deckung bestimmter pauschaler Betrag in den normalen Notbedarf eingerechnet (vgl. die Aufstellung über die Zusammensetzung des normalen Zwangsbedarfs bei ELMER, Die Bestimmung des pfändbaren Lohnes auf den 1. Januar 1959, Seite 3; DES GOUTTES, De la quotitité insaississable im Journal des Tribunaux, 1950, Poursuite p. 66 ff.). Für unmittelbar bevorstehende Barauslagen für Arzt, Arzneien, Geburt usw. darf billigerweise der Notbedarf vorübergehend erhöht werden (ELMER, a.a.O. 15). Aus diesem Gesichtspunkt lässt sich aber die Hinzurechnung von Fr. 220.-- ("Faktura Zahnarzt neue Prothese") zum jährlichen Notbedarf, laut der vorliegenden Pfändungsurkunde, nicht rechtfertigen. Es handelt sich hier nicht um einen Aufwand für erst noch bevorstehende zahnärztliche Hilfe, sondern um eine vor dem Pfändungsvollzug erfolgte Behandlung, wofür Rechnung gestellt war, also um eine bereits bestehende Schuld. Diese darf nach dem wahren Sinn von Art. 93 SchKG nicht abgezogen werden. Es fällt nur der während der Lohnpfändungsdauer erwachsende Notbedarf in Betracht. Die Vorinstanz wird somit bei der ihr obliegenden neuen Notbedarfsbemessung den erwähnten Posten wegzulassen haben.