Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 85 II 54 KI-generiert

Art. 140 OG. Auf ein Revisionsgesuch, in dem der Gesuchsteller nicht angibt, welche Abänderung des früheren Entscheides er verlangt, ist nicht einzutreten.

Geschäftsnummer BGE 85 II 54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Revision Jurisdiction Over Insufficiently Specified Relief A defendant sought the revision of a Federal Supreme Court decision that had upheld a commercial court's order requiring them to pay a substantial commission, arguing that the court had mistakenly failed to consider evidence showing the plaintiff was an agent of a different company, thereby overlooking significant facts under Article 136 lit. d of the Federal Judicature Act (OG). The defendant's revision request only explicitly sought the annulment of the previous judgment, without specifying the desired subsequent outcome (such as outright dismissal of the claim or remittal to the lower court). The court dismissed the revision request without engaging with the merits because the summary request failed to meet the formal requirements of Article 140 OG, which mandates that a revision petition must clearly specify "what alteration of the earlier decision" is sought, and merely asking for the judgment to be annulled with "the necessary consequences" was insufficient, especially since the relief sought was not self-evident from the new legal argument raised for the first time in the revision phase.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 140 OG. Auf ein Revisionsgesuch, in dem der Gesuchsteller nicht angibt, welche Abänderung des früheren Entscheides er verlangt, ist nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids neues rechtliches Vorbringen Klageänderung Formerfordernisse Kompetenzkonfliktbeilegung Revisionsgesuch im Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 OG
Gemäss Art. 140 OG ist im Revisionsgesuch anzugeben, "welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird".
Art. 136 lit. d OG
Sie macht geltend, das Bundesgericht habe im Sinne des Art. 136 lit.
Art. 55 Abs. 1 lit. b OG
Im Berufungsverfahren, für das Art. 55 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 39 II 824
Schon nach der Rechtsprechung unter der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes hatte der Revisionskläger zu sagen, in welchem Sinne das angefochtene Urteil im Falle seiner Aufhebung abgeändert werden solle (BGE 39 II 824).
BGE 78 II 449
b OG ebenfalls die genaue Angabe der beantragten Abänderungen vorschreibt, lässt das Bundesgericht einen Antrag auf Schutz eines aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlichen Begehrens genügen (BGE 78 II 449, BGE 80 II 245, BGE 81 II 251).
BGE 80 II 245
b OG ebenfalls die genaue Angabe der beantragten Abänderungen vorschreibt, lässt das Bundesgericht einen Antrag auf Schutz eines aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlichen Begehrens genügen (BGE 78 II 449, BGE 80 II 245, BGE 81 II 251).
BGE 81 II 251
b OG ebenfalls die genaue Angabe der beantragten Abänderungen vorschreibt, lässt das Bundesgericht einen Antrag auf Schutz eines aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlichen Begehrens genügen (BGE 78 II 449, BGE 80 II 245, BGE 81 II 251).
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Volltext

Urteilskopf

85 II 54

11. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. März 1959 i.S. Engler & Co. gegen Halpern.

Regeste

Art. 140 OG.

Auf ein Revisionsgesuch, in dem der Gesuchsteller nicht angibt, welche Abänderung des früheren Entscheides er verlangt, ist nicht einzutreten.

Sachverhalt ab Seite 54

BGE 85 II 54 S. 54

A.- Doryan Halpern klagte gegen die Firma Engler & Co. beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung einer Provision aus Agenturvertrag von Fr. 10'500.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 1956. Das Handelsgericht verurteilte die Beklagte am 8. Mai 1958, dem Kläger den geforderten Betrag nebst Zins zu zahlen. Die Beklagte erklärte die Berufung. Sie beantragte dem Bundesgericht, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Bundesgericht wies am 27. November 1958 die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Handelsgerichts. Die schriftliche Ausfertigung des bundesgerichtlichen Urteils wurde den Vertretern der Parteien am 21. Januar 1959 zugestellt.

B.- Mit Gesuch vom 18. Februar 1959 beantragt die Firma Engler & Co. dem Bundesgericht: "Es sei das Urteil des Bundesgerichtes vom 27. November 1958 aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge". Sie macht geltend, das Bundesgericht habe im Sinne des Art. 136 lit. d OG in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt; es sei ihm wie schon dem Handelsgericht und dem Prozessvertreter der Beklagten entgangen, dass Halpern nicht Agent von Engler & Co., sondern Agent der Firma Engler Ltd. gewesen sei.

BGE 85 II 54 S. 55

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Gesuchstellerin beantragt nur Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils. Sie sagt nicht, in welchem Sinne hierauf das Bundesgericht neu zu entscheiden habe. Hierüber hätte sie sich aussprechen müssen. Es genügt nicht, dass sie am Schlusse des Gesuches das Bundesgericht ersucht, "die Revision zu schützen, mit den nötigen Konsequenzen". Gemäss Art. 140 OG ist im Revisionsgesuch anzugeben, "welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird". Schon nach der Rechtsprechung unter der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes hatte der Revisionskläger zu sagen, in welchem Sinne das angefochtene Urteil im Falle seiner Aufhebung abgeändert werden solle (BGE 39 II 824).

Im Berufungsverfahren, für das Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ebenfalls die genaue Angabe der beantragten Abänderungen vorschreibt, lässt das Bundesgericht einen Antrag auf Schutz eines aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlichen Begehrens genügen (BGE 78 II 449, BGE 80 II 245, BGE 81 II 251). Ob entsprechende Nachsicht sich auch im Revisionsverfahren rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben. Aus der Begründung des vorliegenden Revisionsgesuches ergibt sich nur, dass der Gesuchstellerin auf Verlangen der Gegenpartei der Konkurs angedroht worden ist, die Gesuchstellerin also anscheinend die geschuldete Summe noch nicht bezahlt hat und folglich Rückforderung zur Zeit nicht geltend macht. Die Gesuchstellerin schweigt sich dagegen darüber aus, welchen neuen Entscheid sie anstrebt. Auch dem bundesgerichtlichen Urteil, dessen Aufhebung beantragt wird, kann das nicht entnommen werden. Das Revisionsverfahren besteht nicht in einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens, so dass sich von selbst verstände, dass die für dieses gestellten Anträge auch für jenes gelten sollen. Zumal im vorliegenden Falle versteht sich das nicht von selbst, da die Gesuchstellerin das Gesuch auf einen Einwand

BGE 85 II 54 S. 56

stützt, den sie weder im Berufungsverfahren noch vor dem Handelsgericht erhoben hat. Aus dem von der Gesuchstellerin neu vertretenen Standpunkt können sich verschiedene Schlüsse ergeben: Abweisung der Klage, Abweisung angebrachtermassen, blosse Rückweisung an den kantonalen Richter zur Prüfung der Frage usw. Da die Gesuchstellerin nicht sagt, welche dieser Folgen sie begehrt, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.