Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 85 I 289 KI-generiert

Swiss Resident Challenges Former Spouse Notation in Family Records

Geschäftsnummer BGE 85 I 289
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Swiss Resident Challenges Former Spouse Notation in Family Records A Swiss resident challenged the inclusion of his wife's former husband's name and divorce date in their family register and family booklet, arguing that the relevant provisions of the Civil Status Ordinance (ZStV) were unlawful and violated his honor and family privacy. The Federal Supreme Court dismissed the appeal, reasoning that the ZStV provisions requiring the notation of a former spouse's name in the marriage and family registers (Art. 94 and 117 ZStV) were within the scope of the federal government's authority under the Civil Code and served the legitimate purpose of ensuring precise identification and facilitating legal inquiries, particularly regarding potential heirs from a prior marriage. Although the court acknowledged that the family booklet (Art. 146 ZStV) is not equivalent to a full register extract, it held that including the former spouse's name as part of the spouses' "personal details" was consistent with established administrative practice and served a practical need, causing no significant disadvantage given that officials are bound by secrecy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Formelle Beschwerdelegitimation (Art. 103 Abs. 1 OG). Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 107 und 90 Abs. 1 OG). Sachlegitimation. Zivilstandsregister. Nennung des frühern Ehegatten im Eheregister, Familienregister und Familienbüchlein (Art. 94, 117 und 146 ZStV). Rüge der Gesetzwidrigkeit von Vorschriften der ZStV. Bedeutung des Familienbüchleins.

Schlagwörter

KI-generiert
Familienregister Personalakte Ehegatte Rechtsstellung Beamteneigenschaft Scheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 103 Abs. 1 OG
Formelle Beschwerdelegitimation (Art. 103 Abs. 1 OG).
Art. 117 Abs. 1 lit. A Ziff. 4 ZStV
Juni 1953 = ZStV) in das Familienregister seiner Heimatgemeinde eingetragen, wobei gemäss Art. 117 Abs. 1 lit. A Ziff. 4 ZStV auch der Familien- und Vorname des frühern Ehemanns von Frau M.
Art. 31 Abs. 3 NAG
Im übrigen unterstehe seine Ehe gemäss Art. 31 Abs. 3 NAG dem Rechte von Nevada und habe seine Ehefrau, die Bürgerin der U.SA geblieben sei, als Gast in unserm Lande Anspruch auf zuvorkommende Behandlung.
Art. 107 OG
(Feststellung, dass die Beschwerdeschrift den gemäss Art. 107 OG auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden Anforderungen von Art.
Art. 90 Abs. 1 OG
107 OG auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 OG genügt, da daraus mit hinlänglicher Deutlichkeit hervorgeht, dass und weshalb der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig betrachtet).
Art. 147 Abs. 1 ZStV
Er hat ein eigenes rechtliches Interesse daran, dass das für seine Familie bestimmte Familienbüchlein korrekt ausgestellt wird, zumal da er nach Art. 147 Abs. 1 ZStV als Ehemann zum Bezug dieses Büchleins verpflichtet ist.
Art. 19 Abs. 2 NAG
20 und Art. 19 Abs. 2 NAG sowie aus dem Zusammenhang mit Art.
Art. 119 ZGB
2 und Art. 119 ZGB erteilt hat (vg.BGE 75 IV 79und dortige Hinweise,BGE 76 IV 289/90, BGE 81 I 371, BGE 82 I 27 oben, BGE 84 I 144).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 84 I 85
1 OG zur Beschwerdeführung formell legitimiert, da er in dem von ihm selber angehobenen kantonalen Verfahren Parteistellung hatte (BGE 84 I 85, BGE 85 I 165 /66).
BGE 85 I 165
1 OG zur Beschwerdeführung formell legitimiert, da er in dem von ihm selber angehobenen kantonalen Verfahren Parteistellung hatte (BGE 84 I 85, BGE 85 I 165 /66).
BGE 76 IV 289
119 ZGB erteilt hat (vg.BGE 75 IV 79und dortige Hinweise,BGE 76 IV 289/90, BGE 81 I 371, BGE 82 I 27 oben, BGE 84 I 144).
BGE 81 I 371
119 ZGB erteilt hat (vg.BGE 75 IV 79und dortige Hinweise,BGE 76 IV 289/90, BGE 81 I 371, BGE 82 I 27 oben, BGE 84 I 144).
BGE 82 I 27
119 ZGB erteilt hat (vg.BGE 75 IV 79und dortige Hinweise,BGE 76 IV 289/90, BGE 81 I 371, BGE 82 I 27 oben, BGE 84 I 144).
BGE 84 I 144
119 ZGB erteilt hat (vg.BGE 75 IV 79und dortige Hinweise,BGE 76 IV 289/90, BGE 81 I 371, BGE 82 I 27 oben, BGE 84 I 144).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is implicitly referenced as the Tribunal dismissed the appeal, thus implying no costs were imposed as the appeal was subject to the rules of the *Oberstes Bundesgerichtsgesetz (OG)*, but standard practice means cost articles would be present if the appeal was dismissed completely or partially. Since the appeal was ultimately dismissed, we look for cost provisions usually cited in the final order, which would be Art. 66 LTF in modern terms, but based on the historical context (OG), there is no explicit cost provision in the stated orders, only dismissals based on substantive/procedural grounds found in the Erwägungen, and the final order only states the dismissal. However, if the appeal is dismissed, costs are typically awarded. Since the provided text ends abruptly without an explicit final numbered order dictating costs or dismissal *under* a specific cost article, and given the query asks only for provisions *actually used in its final orders* (the numbered dispositive section, which is missing here), I must limit the output to provisions discussed up to the point where the reasoning concludes the appeal should be dismissed. Since the text states 'Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab' but the actual numbered dispositive section is missing, I rely only on the provisions explicitly mentioned leading up to the judgment. Assuming a standard dismissal order would typically cite cost articles, but since they are not here, I exclude them based on the strict rule.

Art. 94 Ziff. 4 ZStV

Cited as being in accordance with Art. 117 ZStV regarding the information required in the marriage register.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Urteilskopf

85 I 289

47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. November 1959 i.S. M. gegen Bern, Regierungsrat.

Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Formelle Beschwerdelegitimation (Art. 103 Abs. 1 OG). Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 107 und 90 Abs. 1 OG). Sachlegitimation.

Zivilstandsregister. Nennung des frühern Ehegatten im Eheregister, Familienregister und Familienbüchlein (Art. 94, 117 und 146 ZStV). Rüge der Gesetzwidrigkeit von Vorschriften der ZStV. Bedeutung des Familienbüchleins.

Sachverhalt ab Seite 289

BGE 85 I 289 S. 289

Der im Kanton Bern heimatberechtigte M. heiratete am 12. April 1958 in Reno, Staat Nevada (U.SA) eine amerikanische Staatsangehörige, die am 23. Januar 1957 in einem andern Lande von P. I. geschieden worden war.

BGE 85 I 289 S. 290

Diese Eheschliessung wurde mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 137 der Verordnung über das Zivilstandswesen vom 1. Juni 1953 = ZStV) in das Familienregister seiner Heimatgemeinde eingetragen, wobei gemäss Art. 117 Abs. 1 lit. A Ziff. 4 ZStV auch der Familien- und Vorname des frühern Ehemanns von Frau M. mit dem Datum der Scheidung der frühern Ehe angegeben wurde. Diese Angabe ("geschieden von P. I. seit 23. Januar 1957") wurde auch im Abschnitt "Ehefrau", Unterabschnitt "Zivilstand (bei der Trauung)" des Familienbüchleins eingetragen, das sich M. nach der in der Schweiz erfolgten Geburt eines Kindes ausstellen liess. Hierauf verlangte M. auf dem Beschwerdeweg, es sei ihm ein neues Familienbüchlein ohne Nennung von P. I. auszustellen. Vom Regierungsrat des Kantons Bern abgewiesen, führt er beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er macht im wesentlichen geltend, die ZStV sei gesetzwidrig, soweit sie verlange, dass der Name des frühern Ehegatten im Ehe- und Familienregister anzugeben sei. Dieser Name gehöre erst recht nicht ins Familienbüchlein. P. I. habe mit seiner Familie nichts zu tun. Die Nennung dieses Dritten gefährde seine Familie und verletze seine Ehre als Haupt der Familiengemeinschaft. Im übrigen unterstehe seine Ehe gemäss Art. 31 Abs. 3 NAG dem Rechte von Nevada und habe seine Ehefrau, die Bürgerin der U.SA geblieben sei, als Gast in unserm Lande Anspruch auf zuvorkommende Behandlung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Gegen den Entscheid, den der Regierungsrat des Kantons Bern in seiner Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen gefällt hat, ist nach Art. 99 I lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

M. ist gemäss Art. 103 Abs. 1 OG zur Beschwerdeführung formell legitimiert, da er in dem von ihm selber angehobenen kantonalen Verfahren Parteistellung hatte (BGE 84 I 85, BGE 85 I 165 /66).

BGE 85 I 289 S. 291

(Feststellung, dass die Beschwerdeschrift den gemäss Art. 107 OG auch für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltenden Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 OG genügt, da daraus mit hinlänglicher Deutlichkeit hervorgeht, dass und weshalb der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig betrachtet). Wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, abgesehen von Art. 94 Ziff. 3 und 4 der ZStV vom 18. Mai 1928, keine unmittelbar auf die Registerführung bezügliche Bundesrechtsvorschrift anruft, so darf darin um so weniger ein Nichteintretensgrund erblickt werden, als der angefochtene Entscheid seinerseits keine derartige Bestimmungen anführt, sondern zur Begründung dafür, dass das streitige Familienbüchlein vorschriftsgemäss erstellt worden sei, nur auf das Musterbeispiel Nr. 1322 in dem vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1954 herausgegebenen, keine Rechtsquelle darstellenden "Handbuch für das Zivilstandswesen" sowie darauf hinweist, dass den Zivilstandsbeamten auf Veranlassung dieses Departements in besondern Kursen empfohlen worden sei, sich an die im "Handbuch" enthaltenen Musterbeispiele zu halten.

Auf die - rechtzeitige - Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Sachlegitimation (die nach den in Erw. 1 angeführten Entscheiden von der formellen Beschwerdelegitimation zu unterscheiden ist) kann dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden, obwohl der von ihm beanstandete Vermerk im Familienbüchlein wenigstens unmittelbar nicht ihn selber, sondern seine Ehefrau betrifft. Er hat ein eigenes rechtliches Interesse daran, dass das für seine Familie bestimmte Familienbüchlein korrekt ausgestellt wird, zumal da er nach Art. 147 Abs. 1 ZStV als Ehemann zum Bezug dieses Büchleins verpflichtet ist.

3. Die Frage, welche Angaben ein von einem schweizerischen Zivilstandsamt ausgestelltes Familienbüchlein zu enthalten hat, beurteilt sich selbstverständlich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Die Vorschrift von Art. 31 Abs. 3 NAG, aus welcher der Beschwerdeführer im kantonalen

BGE 85 I 289 S. 292

Verfahren die Anwendbarkeit des Rechts des amerikanischen Staates Nevada herzuleiten suchte, hat, wie im angefochtenen Entscheide zutreffend festgestellt, mit dem Zivilstandswesen nichts zu tun. Sie bezieht sich vielmehr, wie aus dem darin enthaltenen Hinweis auf Art. 20 und Art. 19 Abs. 2 NAG sowie aus dem Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 1 und 2 NAG hervorgeht, einzig und allein auf das eheliche Güterrecht. Die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dessen Darstellung amerikanische Staatsangehörige geblieben ist, erweist sich im vorliegenden Falle schon deshalb als unerheblich, weil Frau M. als Ehefrau eines Schweizers in der Schweiz grundsätzlich als Schweizerin zu behandeln ist.

4. Dass der Familien- und der Vorname des frühern Ehegatten von Frau M. im Familienregister auf dem für den Beschwerdeführer eröffneten Blatt anzugeben waren, ergibt sich klar aus Art. 117 Abs. 1 lit. A Ziff. 4 der ZStV von 1953, der in diesem Punkte mit der für das Eheregister massgebenden Vorschrift von Art. 94 Ziff. 4 (in Verbindung mit Ziff. 3) der gleichen Verordnung übereinstimmt. Diese Verordnungsbestimmungen können vom Bundesgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie sich im Rahmen der Ermächtigung halten, die das ZGB dem Bundesrat in Art. 39 Abs. 2 und Art. 119 ZGB erteilt hat (vg.BGE 75 IV 79und dortige Hinweise,BGE 76 IV 289/90, BGE 81 I 371, BGE 82 I 27 oben, BGE 84 I 144). Diese Frage ist zweifellos zu bejahen. Indem die ZStV verlangt, dass im Ehe- und Familienregister der Familienname und die Vornamen des früheren Ehegatten der Ehefrau anzugeben seien, will sie für eine möglichst genaue Identifizierung der Ehefrau sorgen und insbesondere die namentlich in Erbfällen nötigen Nachforschungen nach allfälligen Kindern aus früherer Ehe erleichtern. Dieses Bestreben steht mit den Zwecken, denen die vom Bundesrat näher zu regelnde Führung von Zivilstandsregistern zu dienen hat, durchaus im Einklang. Unter der Herrschaft des Zivilstands- und Ehegesetzes vom 24. Dezember 1874 (ZEG) schrieb denn auch das

BGE 85 I 289 S. 293

Gesetz selber vor, dass das Eheregister "Familien- und Personennamen des verstorbenen oder geschiedenen Gatten" enthalten solle, "wenn eines der Ehegatten bereits verheiratet war" (Art. 42 lit. c ZEG). Wenn diese Vorschrift bei Erlass des ZGB nicht in das Gesetz, sondern bloss in die Verordnung über die Zivilstandsregister vom 25. Februar 1910 (§ 92 lit. d) aufgenommen wurde, so einfach deswegen, weil das ZGB das Eheregister nicht im einzelnen regelte, sondern in Art. 119 bestimmte, dass der Bundesrat (und im Umfang ihrer Zuständigkeit die kantonalen Behörden) über die Führung dieses Registers die nähern Vorschriften aufstellen werden. Damit, dass die Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 in Art. 94 Ziff. 3 und 4 nur noch vorschrieb, das Eheregister solle bei bereits verheiratet gewesenen Ehegatten das Datum der Auflösung der Ehe enthalten, war offenbar keine Abänderung des seit 1874 bestehenden Rechtszustandes bezweckt. Nach den Musterbeispielen zu dieser Verordnung waren der Familiennamen und die Vornamen des frühern Ehegatten nach wie vor im Eheregister anzugeben (vgl. z.B. Beispiel Nr. 52 auf S. 146 der vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1928 herausgegebenen "Sammlung der Vorschriften für den Zivilstandsdienst"). Auch die Musterbeispiele zu dem durch die Verordnung von 1928 als eidgenössisches Register neu eingeführten Familienregister sehen die fragliche Angabe vor, obwohl Art. 116 dieser Verordnung nur bestimmte, dass im Familienregister (neben hier nicht interessierenden Angaben) der "Name und Stand des Familienhauptes unter Angabe der Namen seiner Eltern und der übrigen die Familie bildenden Personen" sowie "Ort und Zeit der Geburt der die Familie bildenden Personen" und "Ort und Zeit der Trauung des Familienhauptes und der Kinder" einzutragen seien (Beispiel Nr. 64 auf S. 162 der eben erwähnten Sammlung). Die Art. 94 und 117 der ZStV von 1953 bestätigen also nur, was nach Gesetz bzw. Verordnung oder doch nach der Praxis schon seit der Schaffung

BGE 85 I 289 S. 294

der in Frage stehenden Register galt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass diese Vorschriften gegen Art. 11 Abs. 2 ZGB verstossen, ist unverständlich.

Über die Bezeichnung der Ehegatten im Familienbüchlein sagt Art. 146 der ZStV von 1953 nur, dieses enthalte "die Personalangaben der Ehegatten". Art. 142 der ZStV von 1928, die das Familienbüchlein als eidgenössische Zivilstandsurkunde einführte, war in dieser Hinsicht nicht deutlicher, sondern bestimmte nur, das Familienbüchlein habe als Ausweis im Zivilstandsdienst zu dienen und enthalte zu diesem Zweck "die Angaben, die den Stand des Familienhauptes und den Bestand seiner Familie betreffen". Die Verwaltungspraxis zur ZStV von 1928 hat anfänglich geschwankt. Nachdem im Musterbeispiel Nr. 148 auf S. 288 der "Sammlung" von 1928 die 3. Ehefrau als "geschieden von Ephraim Kunz" bezeichnet worden war, erklärte sich das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement laut seinem Kreisschreiben an die kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstandssachen vom 21. November 1930 damit einverstanden, dass in Zukunft in der für die Personalien der Ehefrau bestimmten Rubrik des Familienbüchleins die Tatsache der Scheidung nicht mehr erwähnt werde, und ordnete dementsprechend an, dass der erwähnte Vermerk im Musterbeispiel Nr. 148 zu streichen sei (BBl 1930 II 928 Ziff. 5). In seinem Kreisschreiben vom 10. September 1937 (BBl 1937 III 138 Ziff. 2) widerrief dann aber das Departement diese Anordnung, indem es ausführte:

"Die Unterdrückung des richtigen Zivilstandes der Ehefrau im Familienbüchlein hat jedoch, wie von kantonalen Aufsichtsbehörden mehrfach dargetan wurde, Nachteile in sich. Da das Familienbüchlein und der Familienschein gleichwertige Ausfertigungen aus dem Familienregister sein müssen, und Registerauszüge mit Rücksicht auf ihre Beweiskraft grundsätzlich von der Registereintragung nicht abweichen, dürfen solche Ausnahmen nicht gestattet werden. Dass ,der Ehefrau unleidlich sein kann', als geschieden bezeichnet zu werden, ist kein genügender Grund, den richtigen Zivilstand der Ehefrau verbergen zu wollen."

Bei dieser Stellungnahme ist das Departement bis zum Erlass der ZStV von 1953 geblieben. Die Auslegung, die es

BGE 85 I 289 S. 295

der Bestimmung von Art. 146 der ZStV von 1953 gegeben hat, indem es im Musterbeispiel Nr. 1322 ("Handbuch" von 1954, II S. 387) den Zivilstand der Ehefrau bei der Trauung mit dem Vermerk "geschieden von Gutschmied, Othmar. .." bezeichnete, bedeutet also keine Neuerung, sondern stimmt mit der schon vorher während längerer Zeit geübten Praxis überein. Mag diese Auslegung auch nicht die einzig vertretbare sein, so lässt sich doch nicht mit Grund behaupten, dass sie dem Wortlaut und dem Sinne von Art. 146 ZStV widerspreche. Zu den "Personalangaben der Ehegatten", die das Familienbüchlein nach dieser Vorschrift enthalten muss, kann nach allgemeinem Sprachgebrauch zwanglos auch die Angabe eines allfälligen frühern Ehegatten des Ehemannes oder der Ehefrau gerechnet werden. Natur und Zweck des Familienbüchleins stehen der Auffassung, dass diese Angabe zu jenen Personalangaben gehöre, nicht im Wege. Das Familienbüchlein ist zwar entgegen der Ansicht, die das Departement im erwähnten Kreisschreiben vom 10. September 1937 vertreten hat, dem Familienschein im Sinne von Art. 134 der ZStV von 1928 bzw. Art. 138 der ZStV von 1953 nicht gleichwertig. Es ist nach der zutreffenden Feststellung des Departements in Ziff. 6 der Vorbemerkungen zu den Familienbüchlein-Beispielen im "Handbuch" von 1954 (II S. 382) "grundsätzlich keine Abschrift des Familienregisters". Von diesem unterscheidet es sich inhaltlich vor allem dadurch, dass darin gemäss Art. 146 der ZStV von 1953 die legitimierten Kinder ohne Hinweis auf die Legitimation und die ausserehelichen Kinder überhaupt nicht eingetragen werden. Es ist, wie im "Handbuch" (a.a.O.) weiter bemerkt, "auch keine vollbeweiskräftige zivilstandsamtliche Urkunde" und "eignet sich deshalb als Beweisurkunde in Scheidungsprozessen oder beim Erbgang nicht". Im Gegensatz zum Familienschein gehört es, wie schon aus der Gliederung des zehnten Abschnittes der ZStV hervorgeht, nicht zu denjenigen "Auszügen und Abschriften", die gemäss Art. 145 Abs. 2 der ZStV von 1953 (Art. 141 Abs. 2 der ZStV von 1928) die nämliche

BGE 85 I 289 S. 296

Beweiskraft wie die ihnen zugrunde liegenden Register haben (vgl. hiezu E. GÖTZ, Die neue ZStV, Heft 34 der von der Schweiz. Staatsschreiberkonferenz herausgegebenen Beiträge zur schweiz. Verwaltungskunde, 1954, S. 51/52). Das im Kreisschreiben vom 10. September 1937 verwendete Argument, dass das Familienbüchlein als dem Familienschein gleichwertiger Registerauszug die im Familienregister enthaltenen Angaben ausnahmslos wiedergeben müsse, ist daher nicht stichhaltig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es einem praktischen Bedürfnis entspricht, wenn wie das Familienregister und der Familienschein, so auch das Familienbüchlein den Familien- und die Vornamen eines frühern Ehegatten angibt. Diese Angabe kann namentlich auch für die mit der Einwohnerkontrolle betrauten Behörden von Nutzen sein (z.B. dann, wenn in einem Haushalt Kinder aus früherer Ehe der Frau leben). Ernstzunehmende Nachteile verursacht diese Angabe dem Inhaber des Familienbüchleins und seinen Angehörigen nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die Beamten, denen das Familienbüchlein als Ausweis vorgelegt wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unberufenen Dritten kann der Inhaber die Einsicht durch geeignete Aufbewahrung ohne weiteres verwehren. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, der angefochtene Entscheid habe Bundesrecht verletzt, indem er das dem Musterbeispiel Nr. 1322 entsprechende Vorgehen des Zivilstandsamtes billigte.