Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 85 I 180 KI-generiert

Railway Employee's Claim for Wrongful Pension Deduction and Statute of Limitations

Geschäftsnummer BGE 85 I 180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Railway Employee's Claim for Wrongful Pension Deduction and Statute of Limitations A federal railway employee, who suffered a military service-related accident in 1952 resulting in eye loss, successfully continued his job but had part of his military insurance pension deducted from his federal salary between April 15, 1952, and March 1, 1957. Following a 1957 Federal Supreme Court ruling that clarified such deductions were wrongful, the employee sought back payment of the wrongfully deducted amount, totaling 6838.65 CHF plus interest. The railway acknowledged the principal claim for the period after April 16, 1953, but claimed that the earlier claims were subject to a five-year statute of limitations and disputed the interest rate and start date for default interest. The court held that public law claims, including a federal employee's salary claim, are subject to a five-year limitation period, mirroring Art. 128 OR, which begins when the monthly payment is due; thus, claims for periods before April 16, 1953 (five years before the employee's formal request on April 16, 1958, which constituted interruption), were time-barred. However, the court granted the undisputed principal amount for the non-prescribed period and awarded default interest at 3%, viewing this rate as appropriate for the money market, calculating it only from April 16, 1958, as the administration was not in default before the employee's official demand for back payment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Besoldung des Bundesbeamten. Nachforderung des zu Unrecht darauf angerechneten Betrages einer Militärversicherungsrente. 1. Verjährung. Frist: 5 Jahre. Beginn. Unterbrechung. 2. Verzugszins. Eintritt des Verzuges. Zinssatz.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Nachzahlung Militärversicherung Zahlungsaufforderung bestrittene Forderung Verzugszinsen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 110 Abs. 1 lit. a OG
Die Streitigkeit betrifft vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Bundesbeamtenverhältnis und ist daher nach Art. 110 Abs. 1 lit. a OG vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen.
Art. 58 BO
Die Klage konnte erst erhoben werden, nachdem die zuständige Verwaltungsinstanz zum Anspruch Stellung genommen hatte (Art. 58 BO II).
Art. 73 BZP
5435.85 anerkannt haben, ist die Streitigkeit insoweit durch teilweisen Abstand einer Partei erledigt (Art. 73 BZP in Verbindung mit Art.
Art. 40 OG
73 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).
Art. 128 OR
3 a), rechtfertigt es sich, die Verjährungsfrist nach dem Vorbild des Art. 128 OR auf 5 Jahre festzusetzen (BGE 84 I 216; BGE 83 I 220;BGE 61 I 201Erw.
Art. 130 Abs. 1 OR
Cited as the general rule according to which the limitation period begins upon maturity of the claim.
Art. 133 OR
Art. 102 OR
The applicant's letter of April 16, 1958, was regarded as a reminder (Mahnung) in the sense of this article, establishing default interest.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 83 I 63
Müller (BGE 83 I 63) der Abzug nicht mehr vorgenommen.
BGE 84 I 209
Railway Worker Pension Deduction Reimbursement Case
BGE 83 I 218
4; BGE 83 I 218 ff.) wie für Ansprüche von Privaten gegenüber dem Gemeinwesen (BGE 71 I 47;BGE 78 I 191f.).
BGE 71 I 47
4; BGE 83 I 218 ff.) wie für Ansprüche von Privaten gegenüber dem Gemeinwesen (BGE 71 I 47;BGE 78 I 191f.).
BGE 78 I 89
Das Bundesgericht hat dies wiederholt ausgesprochen, für Ansprüche des Gemeinwesens gegenüber Privaten (BGE 71 I 208f.;BGE 78 I 89Erw.
BGE 84 I 216
128 OR auf 5 Jahre festzusetzen (BGE 84 I 216; BGE 83 I 220;BGE 61 I 201Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article, which governs costs, is implicitly applied when the Tribunal partially accepts the appeal, although the specific cost allocation is not explicitly written out in the provided snippet's dispositive section, which generally defaults to the relevant cost provision for the final ruling.

Art. 102 OR

The applicant's letter of April 16, 1958, was regarded as a reminder (Mahnung) in the sense of this article, establishing default interest.

Art. 104 Abs. 1 OR

Cited to determine the applicable interest rate for delay, by reference to precedent, although the prescribed 5% rate was deemed inapplicable.

Art. 130 Abs. 1 OR

Cited as the general rule according to which the limitation period begins upon maturity of the claim.

Art. 73 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG

Used to confirm that the matter concerning the admitted part of the claim was settled by partial withdrawal of one party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

I 2022 43 (2023-04-24) · sz
Disability Insurance Benefit Reduction Overruled Due to Conflicting Medical Evidence and Insufficient Proof of Mitigation Failure
«…hlung für unbe- gründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt (BGE 85 I 180 Erw. 4). 41 7.2.4 Der Kläger hielt…»
2C_774/2021 (2022-02-02)
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I 2019 48 (2020-04-20) · sz
Shareholder's Disability Benefits Continuation Post-Business Cessation and Salary Proof Dispute
«…hlung für unbe- gründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt (BGE 85 I 180 Erw. 4). 7.2.5 Mit Schreiben vom 3. April 2019 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht über den 30. September 2018 h…»
BGE 143 II 37
«…ahlung für unbegründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt ( BGE 85 I 180 E. 4 S. 184 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung…»
2C_348/2015 (2016-05-23)
«…ahlung für unbegründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt ( BGE 85 I 180 E. 4 S. 184 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung…»
2C_349/2015 (2016-05-23)
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2C_350/2015 (2016-05-23)
«…ahlung für unbegründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt ( BGE 85 I 180 E. 4 S. 184 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung…»
2C_351/2015 (2016-05-23)
«…ahlung für unbegründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt ( BGE 85 I 180 E. 4 S. 184 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung…»
2C_352/2015 (2016-05-23)
«…ahlung für unbegründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt ( BGE 85 I 180 E. 4 S. 184 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung…»
2C_353/2015 (2016-05-23)
«…ahlung für unbegründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt ( BGE 85 I 180 E. 4 S. 184 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung…»
2C_354/2015 (2016-05-23)
«…ahlung für unbegründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt ( BGE 85 I 180 E. 4 S. 184 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung…»
2C_355/2015 (2016-05-23)
«…ahlung für unbegründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt ( BGE 85 I 180 E. 4 S. 184 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung…»
2C_356/2015 (2016-05-23)
«…ahlung für unbegründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt ( BGE 85 I 180 E. 4 S. 184 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung…»
A-2483/2013 (2014-03-17)
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52.2010.358 (2011-01-21) · ti
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Volltext

Urteilskopf

85 I 180

29. Urteil vom 10. Juli 1959 i.S. Vogt gegen SBB.

Regeste

Besoldung des Bundesbeamten. Nachforderung des zu Unrecht darauf angerechneten Betrages einer Militärversicherungsrente.

1. Verjährung. Frist: 5 Jahre. Beginn. Unterbrechung.

2. Verzugszins. Eintritt des Verzuges. Zinssatz.

Sachverhalt ab Seite 181

BGE 85 I 180 S. 181

A.- Der Kläger Karl Vogt steht als Werkführer im Dienste der SBB. Am 14. März 1952 erlitt er im Militärdienst einen Unfall, der den Verlust eines Auges zur Folge hatte. Er versieht seit dem Unfall den gleichen Posten wie vorher. Die Militärversicherung sprach ihm wegen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eine Pension von monatlich Fr. 194.80 zu (Verfügung vom 19. Juni 1952). Die SBB rechneten hievon in der Zeit vom 15. April 1952 bis zum 1. März 1957 monatlich Fr. 116.90 auf die Beamtenbesoldung an. Seither wurde infolge des Urteils des Bundesgerichtes vom 8. Februar 1957 i.S. Müller (BGE 83 I 63) der Abzug nicht mehr vorgenommen.

Karl Vogt erhob Anspruch auf Nachzahlung der von der Besoldung abgezogenen Beträge (insgesamt Fr. 6838.65 nebst Zinsen). Die Generaldirektion der SBB, von ihm mit Schreiben vom 16. April 1958 um Stellungnahme ersucht, lehnte das Begehren am 26. Juni 1958 ab.

B.- Mit Klageschrift vom 3. März 1959 beantragt Karl Vogt, die SBB seien zu verurteilen, ihm alle von seinem Gehalt in Abzug gebrachten Leistungen der Militärversicherung von monatlich Fr. 116.90 nachzuzahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1955 als dem mittleren Fälligkeitstermin.

C.- Die SBB anerkennen in der Klageantwort gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Mai 1958 i.S. Monnard (BGE 84 I 209) grundsätzlich, die abgezogenen Beträge nachzahlen zu müssen. Sie unterziehen sich der Klage jedoch nur bis zu dem Betrage von Fr. 5435.85, der Summe der Abzüge für die Zeit vom 16. April 1953 bis zum 1. März 1957. Sie beantragen die Abweisung des weitergehenden Begehrens des Klägers. Sie machen geltend, der Rückerstattungsanspruch für die Zeit vor dem 16. April

BGE 85 I 180 S. 182

1953 sei verjährt. Die auf 5 Jahre festzusetzende Verjährungsfrist sei erst durch das Gesuch des Klägers vom 16. April 1958 unterbrochen worden. Verzugszinsen seien überhaupt nicht oder dann nur seit dem 16. April 1958 und zu einem unter 5% liegenden Satze geschuldet.

D.- In der Replik hält der Kläger an seinen Begehren fest. Er bestreitet, dass Ansprüche der vorliegenden Art der Verjährung unterliegen. Eventuell wäre die Verjährungsfrist eher auf 10 Jahre festzulegen. Man könne sich auch fragen, ob sie nicht erst vom 1. März 1957 an zu rechnen wäre. Der Kläger habe die SBB schon durch Schreiben vom 11. Juli 1952 in Verzug gesetzt. Mit dem ihm vorenthaltenen Lohn hätte er "private Bedürfnisse (wie Anschaffungen usw.) befriedigen können, die durchaus einem Verzugszins von 5% entsprechen", so dass es sich rechtfertige, diesen Satz anzuwenden.

Das Bundesgericht heisst die Klage teilweise gut

Erwägungen

in Erwägung:

1. Die Streitigkeit betrifft vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Bundesbeamtenverhältnis und ist daher nach Art. 110 Abs. 1 lit. a OG vom Bundesgericht als einziger Instanz zu beurteilen. Die Klage konnte erst erhoben werden, nachdem die zuständige Verwaltungsinstanz zum Anspruch Stellung genommen hatte (Art. 58 BO II). Das hat die Generaldirektion der SBB mit dem Bescheid vom 26. Juni 1958 getan. Auf die Klage ist einzutreten.

2. Nachdem die SBB das Klagebegehren bis zum Betrage von Fr. 5435.85 anerkannt haben, ist die Streitigkeit insoweit durch teilweisen Abstand einer Partei erledigt (Art. 73 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). Zu beurteilen bleiben die weitergehenden Ansprüche des Klägers. In erster Linie fragt sich, ob seinem Begehren um Nachzahlung der Beträge, um welche die SBB seine Besoldung für die Zeit vor dem 16. April 1953 gekürzt haben, Verjährung entgegensteht; wenn dies nicht der Fall ist, so ist

BGE 85 I 180 S. 183

diese Forderung nach der Rechtsprechung (zit. Urteile Müller und Monnard) zu schützen. Sodann ist zu prüfen, ob und, wenn ja, in welchem Umfange die SBB Zinsen zu bezahlen haben.

3. Öffentlichrechtliche Ansprüche sind in der Regel der Verjährung unterworfen, auch wenn das positive Recht hierüber nichts bestimmt. Das Bundesgericht hat dies wiederholt ausgesprochen, für Ansprüche des Gemeinwesens gegenüber Privaten (BGE 71 I 208f.;BGE 78 I 89Erw. 4; BGE 83 I 218 ff.) wie für Ansprüche von Privaten gegenüber dem Gemeinwesen (BGE 71 I 47;BGE 78 I 191f.). In der Tat ist es im allgemeinen im öffentlichen Interesse geboten, die Geltendmachung öffentlichrechtlicher Forderungen zeitlich zu begrenzen (vgl.BGE 78 I 89). Es besteht kein Grund, für den hier in Frage stehenden Anspruch des Bundesbeamten auf Gehaltszahlung eine Ausnahme zu machen. Auch dieser Anspruch unterliegt der Verjährung, obwohl die Beamtengesetzgebung des Bundes keine Bestimmung darüber enthält.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für öffentlichrechtliche Ansprüche beim Fehlen einer besonderen positiven Vorschrift in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen ist, die für zivilrechtliche Ansprüche gilt (BGE 78 I 89f., 191 f.). Hier, wo es sich um eine Beamtenbesoldung handelt, d.h. um eine periodische Leistung, die nach den Erfordernissen eines gesunden Wirtschaftsverkehrs binnen kurzer Zeit zu erbr ingen ist (vgl.BGE 78 II 149Erw. 3 a), rechtfertigt es sich, die Verjährungsfrist nach dem Vorbild des Art. 128 OR auf 5 Jahre festzusetzen (BGE 84 I 216; BGE 83 I 220;BGE 61 I 201Erw. 1).

Nach der in Art. 130 Abs. 1 OR ausgesprochenen allgemeinen Regel beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung. Abs. 2 daselbst, betreffend Forderungen, die auf Kündigung gestellt sind, kommt nicht in Betracht. Die Verjährung des von Karl Vogt geltend gemachten Anspruchs hat somit jeweils im Zeitpunktc begonnen, da

BGE 85 I 180 S. 184

die Monatsbesoldung zur Zahlung fällig war und - zu Unrecht in gekürztem Umfange - bezahlt worden ist.

Nach der Rechtsprechung kann die Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche auch dann unterbrochen werden, wenn das Gesetz dies nicht vorsieht. Eine Unterbrechung ist anzunehmen, wenn der Anspruch in geeigneter Weise erhoben, geltend gemacht wird (BGE 73 I 131Erw. 3;BGE 76 I 382;BGE 78 I 192). Das ist hier dadurch geschehen, dass der Kläger mit Schreiben vom 16. April 1958 die Generaldirektion der SBB um die nach Art. 58 BO II erforderliche Stellungnahme zu seinem Begehren ersucht hat. Ob die Verjährung auch schon durch sein Schreiben vom 11. Juli 1952 an das eidg. Personalamt unterbrochen worden sei, kann dahingestellt bleiben. Wäre es der Fall, so hätte damals zwar eine neue Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen begonnen, doch wäre sie mangels neuer Unterbrechung zu Ende gegangen. Eine andere Vorkehr, durch welche die Verjährung hätte unterbrochen werden können, ist für die Zeit vor dem 16. April 1958 nicht nachgewiesen. Die Forderung des Klägers ist daher verjährt, soweit sie die vor dem 16. April 1953 fällig gewordenen Besoldungsleistungen betrifft. Die Verjährung erfasst auch den entsprechenden Zinsanspruch (vgl. Art. 133 OR). Für die Zeit seit dem 16. April 1953 ist der Hauptanspruch des Klägers von den SBB anerkannt.

4. Der Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen lässt sich ebenfalls nicht auf eine ausdrückliche Bestimmung der Beamtengesetzgebung des Bundes stützen. Indessen hat das Bundesgericht in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten wiederholt ohne besondere gesetzliche Grundlage Verzugszinsen zugesprochen, wenn dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, im Hinblick auf die für ähnliche zivilrechtliche Tatbestände geltende Ordnung, gerechtfertigt war (BGE 78 I 90Erw. 5 und dort zitierte Urteile). Im vorliegenden Fall, wo es um die mit der Entlöhnung im privatrechtlichen Dienstverhältnis verwandte Besoldung des Bundesbeamten geht, ist die Zahlung von Verzugszinsen

BGE 85 I 180 S. 185

- soweit der Anspruch nicht verjährt ist - sachlich begründet.

Die Verwaltung ist aber nicht schon in den Zeitpunkten, da die noch in Frage stehenden Monatsbesoldungen (für die Zeit vom 16. April 1953 bis zum 1. März 1957) ordnungsgemäss zu zahlen waren, in Verzug geraten, geschweige denn schon infolge des Schreibens des Klägers vom 11. Juli 1952 an das eidg. Personalamt. Wohl hat der Kläger in diesem Briefe erklärt, dass er die Anrechnung der Militärversicherungsrente an die Besoldung für unzulässig halte, doch hat er offenbar in der Folge die Zahlung des gekürzten Betrages jeweils ohne Widerspruch hingenommen. Hat somit unter den Parteien an den ordentlichen Zahlungsterminen in der Zeit zwischen dem 16. April 1953 und dem 1. März 1957 Übereinstimmung darüber bestanden, dass die Kürzung - entsprechend der bis zum Urteil Müller herrschenden Auslegung des Gesetzes - gerechtfertigt sei, so kann nicht gesagt werden, dass schon mit dem Ablauf dieser Termine der Verzug eingetreten sei. Erst durch das Schreiben des Klägers vom 16. April 1958 an die Generaldirektion der SBB, welches als Mahnung im Sinne des Art. 102 OR angesehen werden kann, ist die Verwaltung in Verzug gesetzt worden.

Für die Bestimmung des Zinssatzes ist nach der Rechtsprechung Art. 104 Abs. 1 OR, der für das Privatrecht schematisch mindestens 5% vorschreibt, nicht massgebend. Richtig ist vielmehr ein den Verhältnissen auf dem Geldmarkt angepasster Satz (BGE 78 I 90Erw. 5 und Zitate; Urteil vom 21. Juni 1957 i.S. Schenk SA, nicht publizierte Erw. 21). Danach sind hier 3% Zins angemessen.