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BGE 84 IV 49 KI-generiert

Art. 237 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter selber am öffentlichen Verkehr beteiligt sei.

Geschäftsnummer BGE 84 IV 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Interpretation of Article 237 StGB on Obstructing Public Transport The situation involved an individual challenging the applicability of Article 237 of the Swiss Penal Code (StGB), which penalizes impeding, disturbing, or endangering public transport and thereby risking life and limb. The appellant argued that the provision only applies if the perpetrator is actively involved in public traffic, such as being a motorist, cyclist, or pedestrian. The court rejected this narrow interpretation, reasoning that the plain text of Article 237 StGB allows for any person to be the perpetrator, regardless of their own participation in the traffic. The court concluded that traffic can be obstructed from adjacent property (e.g., by erecting a roadblock or external interventions) or by tampering with the operational safety of a vehicle used by another, and the statute does not specify the means the perpetrator must use, thus it applies equally when the act is committed by someone not actively using the road.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 237 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter selber am öffentlichen Verkehr beteiligt sei.

Schlagwörter

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Öffentlicher Verkehrsdienst Sicherheit im Straßenverkehr Straßenverkehr gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr gemeingefährliche Straftaten Vortrittsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Urteilskopf

84 IV 49

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1958 i.S. Hasler gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 237 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter selber am öffentlichen Verkehr beteiligt sei.

Erwägungen ab Seite 49

BGE 84 IV 49 S. 49

Art. 237 StGB ist objektiv erfüllt, wenn jemand den öffentlichen Verkehr auf der Strasse hindert, stört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Der Beschwerdeführer glaubt, diese Bestimmung sei nicht anwendbar, weil der Täter in irgendeiner Form, sei es als Motorfahrzeugführer, Radfahrer oder Fussgänger, am Verkehr teilnehmen müsse. Diese Auffassung hält nicht stand. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann jedermann Täter sein, nicht bloss, wer die Strasse benützt und dabei sich pflichtwidrig benimmt. Es kann demnach auch eine Person den Verkehr hindern, stören oder gefährden, die nicht selber am öffentlichen Verkehr beteiligt ist. Art. 237 StGB bestimmt denn auch nicht die Mittel, deren sich der Täter bedienen muss. In der Tat kann der Verkehr auf der Strasse auch von einem benachbarten Grundstück aus, z.B. durch Errichtung einer Strassensperre und andere Einwirkungen, oder durch Beseitigung oder Verminderung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, das von einem anderen benützt wird, behindert, gestört oder gefährdet werden. Weshalb die Bestimmung in solchen Fällen nicht in gleicher Weise

BGE 84 IV 49 S. 50

anwendbar sein sollte wie dann, wenn die Tat durch einen Strassenbenützer in Verletzung der Verkehrsvorschriften des MFG oder durch Übertretung allgemeiner Gebote begangen wird, wäre nicht zu verstehen.