Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 84 IV 133 KI-generiert

Art. 270 Abs. 3 BStP. Wer vor dem zürcherischen Obergericht als Privatkläger auftritt, ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde selbst dann nicht befugt, wenn der Staatsanwalt an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen oder keine Anträge gestellt hat.

Geschäftsnummer BGE 84 IV 133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Schürch v. Federal Supreme Court: Private Prosecutor Standing in Federal Nullity Appeal A person (Schürch) filed an appeal against an acquittal for negligent grievous bodily harm combined with violations of traffic laws, which was upheld by the Zurich Cantonal High Court, and then filed a federal nullity appeal, even though the crimes were subject to ex officio prosecution and she was not the "Antragstellerin" (complainant). The Federal Supreme Court (Cassation Chamber) ruled that the appellant, acting as a private prosecutor in the Zurich proceedings stemming from an appeal, lacked standing to file a federal nullity appeal under Art. 270 para. 3 BStP, reasoning that because the Zurich Cantonal Prosecutor's Office retains the general right to appeal and participate in proceedings (even if they do not attend or make motions), the public prosecutor is still considered a participant in the proceedings; thus, the private prosecutor did not *alone* represent the prosecution, which is the prerequisite for the private prosecutor's standing under federal law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 270 Abs. 3 BStP. Wer vor dem zürcherischen Obergericht als Privatkläger auftritt, ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde selbst dann nicht befugt, wenn der Staatsanwalt an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen oder keine Anträge gestellt hat.

Schlagwörter

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Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation fahrlässige Körperverletzung Nichtigkeitsbeschwerde Verletzung der Verkehrsregeln Opportunitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 270 Abs. 3 BStP
Es fehlt ihr die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde aber auch nach Art. 270 Abs. 3 BStP.
Art. 125 Abs. 2 StGB
A.- Der von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art.
Art. 25 Abs. 1 MFG
2 StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 MFG und Art.
Art. 45 Abs. 3 MFV
1 MFG und Art. 45 Abs. 3 MFV angeklagte Tscholl wurde am 17.
Art. 270 Abs. 1 BStP
Nach Art. 270 Abs. 1 BStP steht in den Fällen, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, die Nichtigkeitsbeschwerde ausser dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons auch dem Antragsteller zu.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 77 IV 126
Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der öffentliche Ankläger vor der letzten kantonalen Instanz keine Anträge stellt, sondern nur dann, wenn er gar nicht befugt war, dort irgendwelche Parteirechte auszuüben (BGE 77 IV 126 und ständige Rechtsprechung).
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Volltext

Urteilskopf

84 IV 133

39. Urteil des Kassationshofes vom 1. September 1958 i.S. Schürch gegen Tscholl.

Regeste

Art. 270 Abs. 3 BStP.

Wer vor dem zürcherischen Obergericht als Privatkläger auftritt, ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde selbst dann nicht befugt, wenn der Staatsanwalt an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen oder keine Anträge gestellt hat.

Sachverhalt ab Seite 134

BGE 84 IV 133 S. 134

A.- Der von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 MFG und Art. 45 Abs. 3 MFV angeklagte Tscholl wurde am 17. April 1958 vom Bezirtksgericht Zürich freigesprochen. Am 27. Juni 1958 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, an das die Geschädigte Schürch die Berufung erklärt hatte, den erstinstanzlichen Entscheid im Strafpunkt.

B.- Frau Schürch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 270 Abs. 1 BStP steht in den Fällen, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, die Nichtigkeitsbeschwerde ausser dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons auch dem Antragsteller zu. Die Widerhandlungen gegen Art. 25 Abs. 1 MFG und Art. 45 Abs. 3 MFV werden von Amtes wegen verfolgt, ebenso die fahrlässige schwere Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB. Die Beschwerdeführerin ist daher bei diesen Strafhandlungen nicht Antragstellerin im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP.

Es fehlt ihr die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde aber auch nach Art. 270 Abs. 3 BStP. Wie der Kassationshof schon wiederholt festgestellt hat, ist gemäss § 395 der zürcherischen Strafprozessordnung zur Ergreifung der im Abschnitt IX dieses Gesetzes bezeichneten Rechtsmittel die Staatsanwaltschaft allgemein befugt. Sie kann nach § 425 Abs. 4 StPO, wie die kantonalen Behörden die

BGE 84 IV 133 S. 135

Bestimmung auslegen, sogar im Rahmen der vom Geschädigten erklärten Berufung in der obergerichtlichen Verhandlung Anträge stellen, ohne vorher ihre Absicht nach der Art einer Rechtsmittelerklärung innert bestimmter Frist kundtun zu müssen (Urteile des Kassationshofes vom 17. Dezember 1943 i.S. Gonser, vom 9. Juli 1948 i.S. Isler und vom 22. Januar 1954 i.S. Nova-Werke Junker u. Ferber). Dementsprechend wird der Staatsanwalt auch zur oberinstanzlichen Verhandlung vorgeladen. Überdies werden ihm, selbst wenn er an dieser Verhandlung nicht teilnimmt und keine Anträge stellt, die obergerichtlichen Urteile mitgeteilt und hat er das Recht, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu erklären (vgl. § 432 zürch. StPO). Er bleibt somit als öffentlicher Ankläger im Verfahren, unbekümmert darum, ob er von seinen Befugnissen Gebrauch macht oder nicht. Frau Schürch kann infolgedessen, obschon ihr gemäss § 411 Abs. 2 zürch. StPO mangels Berufung der Staatsanwaltschaft die Rechte und Pflichten einer "Privatklägerin" zustanden, nicht gestützt auf Art. 270 Abs. 3 BStP als solche Nichtigkeitsbeschwerde führen. Das Gesetz gibt dem Privatstrafkläger die Beschwerde nur dann, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat. Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der öffentliche Ankläger vor der letzten kantonalen Instanz keine Anträge stellt, sondern nur dann, wenn er gar nicht befugt war, dort irgendwelche Parteirechte auszuüben (BGE 77 IV 126 und ständige Rechtsprechung).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.