Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 84 IV 115 KI-generiert

Art. 47 MFV. Pflicht des Führers, vor dem Abbiegen nach links einem gleichzeitig entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen.

Geschäftsnummer BGE 84 IV 115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Negligence in Left Turn Yielding A driver turning left into a private driveway was fined for violating Art. 47 of the Motor Vehicle Regulations (MFV) after forcing an oncoming scooter rider to brake abruptly to avoid a collision. The Cassation Court upheld the conviction, reasoning that Art. 47 MFV imposes a strict duty on the left-turning driver to yield to simultaneously oncoming traffic, requiring heightened attention to ensure the right-of-way of the opposing vehicle is not infringed. Even if observing the driveway momentarily distracted the driver, he should have either made a safety stop or, if the road ahead was not fully visible, refrained from the maneuver, executing a turn only when conditions allowed for crossing the lane without jeopardizing oncoming traffic, potentially by continuing straight and then turning back to approach the driveway from the right.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 47 MFV. Pflicht des Führers, vor dem Abbiegen nach links einem gleichzeitig entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen.

Schlagwörter

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Wegrecht Strassenverkehrssicherheit vorschriftswidriges Überholen Verletzung der Verkehrsregeln Bagatellunfall Kollision im Kreisverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 83 IV 164
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

SK 2018 246 (2019-03-06) · be
Negligent Grievous Bodily Harm Following Failure to Yield in Left Turn
«…ten und auf andere, aus unterschiedlichen Richtungen her- ankommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss (BGE 84 IV 115). Diese Pflicht gilt umso mehr, wenn der Beschuldigte – wie von ihm behauptet – vor dem Anfahren die Gege…»
17.2016.35 (2016-06-20) · ti
Traffic Violation and Obstruction Appeal Upheld
«…stra può essere operata solo se la visuale è sufficientemente ampia da poter escludere qualsiasi fonte di pericolo (DTF 84 IV 115, cfr. anche Giger, SVG Kommentar, 8a edizione, Zurigo 2014, ad art. 36 n. 28). **3.** L’art. 90 cpv. 1 LCStr prevede c…»
6B_10/2015 (2015-03-24)
«…us der ihm zukommenden Strassenhälfte nicht von einem entgegenkommenden Fahrzeug verdrängt wird ( BGE 85 IV 89 S. 90; 84 IV 115 S. 116 f.; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 36 SVG mit Hin…»
6B_1185/2014 (2015-02-24)
«…ren Seite der Strasse zurückzufahren und dann rechts in die Einfahrt einzubiegen. Die Vorinstanz verweist dazu auf BGE 84 IV 115 . 2.5. Das Bundesgericht befasste sich bereits mehrmals mit der Frage, welche Sorgfalt ein vortrittsbelasteter Verkehr…»
SU120054 (2013-08-29) · zh
Traffic Violation Appeal: Failure to Yield to Ambulance
«…n Seite der Strasse zurückzufahren und dann rechts in die Einfahrt einzubiegen" (Urk. 16, S. 14, mit Bezugnahme auf BGE 84 IV 115). Es steht indes ausser Frage, dass es sich dabei um allgemeine Erwägungen handelt, die nicht auf den konkreten Fall Be…»
BK 2007 33 (2007-09-19) · gr
Driver Not Liable for Uncollided Motorcyclist's Injuries
«…gen, dass auf der anderen Fahrbahn kein Fahr- zeug naht, dessen Vortritt durch das Manöver in Frage gestellt würde (BGE 84 IV 115 f.). 5. Der Kreispräsident hat in der angefochtenen Verfügung - ausge- hend von zwei unterschiedlichen Gesc…»
BK 2007 33 (2007-09-19) · gr
Driver Yielding Violation Appeal Dismissed
«…eugen, dass auf der anderen Fahrbahn kein Fahrzeug naht, dessen Vortritt durch das Manöver in Frage gestellt würde (BGE 84 IV 115 f.). 5. Der Kreispräsident hat in der angefochtenen Verfügung - ausgehend von zwei unterschiedlichen Geschwin…»
17.2016.35 · ti
Driver Violations Leading to Collision Upheld Upon Appeal
«…stra può essere operata solo se la visuale è sufficientemente ampia da poter escludere qualsiasi fonte di pericolo (DTF 84 IV 115, cfr. anche Giger, SVG Kommentar, 8a edizione, Zurigo 2014, ad art. 36 n. 28). **3.** L’art. 90 cpv. 1 LCStr prevede c…»
SU120054 · zh
Motorist Fails to Yield to Ambulance; Appeal Rejected
«…n Seite der Strasse zurückzufahren und dann rechts in die Einfahrt einzubiegen" (Urk. 16, S. 14, mit Bezugnahme auf BGE 84 IV 115). Es steht indes ausser Frage, dass es sich dabei um allgemeine Erwägungen handelt, die nicht auf den konkreten Fall Be…»

Volltext

Urteilskopf

84 IV 115

34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. September 1958 i.S. Riederer gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Regeste

Art. 47 MFV.

Pflicht des Führers, vor dem Abbiegen nach links einem gleichzeitig entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen.

Sachverhalt ab Seite 115

BGE 84 IV 115 S. 115

Am 27. März 1957, gegen 20.00 Uhr, führte Riederer seinen Personenwagen in Zürich die Beckenhofstrasse hinunter. Auf der Höhe des Steinhausweges bog er nach links ab und steuerte sein Fahrzeug gegen die dortige private Hofeinfahrt. Dadurch wurde ein die Beckenhofstrasse heraufkommender Rollerfahrer gezwungen, brüsk zu bremsen und auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich büsste Riederer am 7. November 1957 wegen Übertretung von Art. 47 MFV mit Fr. 25.-.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Das Gebot des Art. 47 MFV verpflichtet den nach links abbiegenden Führer, das Vortrittsrecht des gleichzeitig entgegenkommenden Fahrzeuges strikte zu beachten. Der nach links Abbiegende hat demnach nicht bloss wie der Überholende gemäss Art. 46 Abs. 3 MFV besonders vorsichtig zu fahren und auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, sondern alles vorzukehren, um das Vortrittsrecht des andern nicht zu verletzen. Insbesondere ist es seine Pflicht, vor dem Abbiegen mit erhöhter Aufmerksamkeit die vor ihm liegende Strassenstrecke zu beobachten und sich zu überzeugen, dass aus der Gegenrichtung

BGE 84 IV 115 S. 116

kein Fahrzeug nahe, dessen Vortritt durch das Manöver in Frage gestellt würde.

Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer die Beckenhofstrasse auf eine Strecke von 40 m überblicken. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass er den Rollerfahrer rechtzeitig hätte erkennen und ihm den Vortritt lassen können. Der Grund, warum Riederer dem Rollerfahrer den Weg abschnitt, liegt somit in der Tatsache, dass er es an einer aufmerksamen Beobachtung der vor ihm liegenden Strassenstrecke fehlen liess. Dabei vermag ihn nicht zu entlasten, dass er vor Beginn des Manövers sein Augenmerk ausser auf den Gegenverkehr auch nach links richten musste, um festzustellen, ob er durch sein Einschwenken nicht allfällige Benützer der an die Hofeinfahrt angrenzenden öffentlichen Treppe gefährde. Es ist nichts Aussergewöhnliches, sondern gehört zu den alltäglichen Erscheinungen des Strassenverkehrs, dass ein Fahrzeugführer in einer bestimmten Verkehrslage nach verschiedenen Seiten beobachten und auf andere, aus unterschiedlichen Richtungen herankommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss (vgl. BGE 83 IV 164). Sollte jedoch der Beschwerdeführer dadurch, dass er seine Aufmerksamkeit auf die Hofeinfahrt richtete, an der Beobachtung der Beckenhofstrasse gehindert worden sein, so hätte er, was ihm zuzumuten gewesen wäre, einen Sicherheitshalt einschalten müssen.

Das Ergebnis wäre übrigens kein anderes, wenn mit dem Beschwerdeführer anzunehmen wäre, er habe trotz der gebotenen Aufmerksamkeit den entgegenkommenden Rollerfahrer nicht rechtzeitig erkennen können. Denn nach Art. 47 MFV genügt nicht, dass der Führer im Moment, da er sich zum Abbiegen entschliesst, kein Fahrzeug entgegenkommen sieht. Er darf nur abbiegen, wenn das vor ihm liegende Strassenstück soweit überblickbar ist, als die Verkehrslage Gefahren für den störungsfreien Ablauf des Manövers in sich bergen kann. Ist das nicht der Fall und besteht daher keine Gewissheit, dass ohne Beeinträchtigung

BGE 84 IV 115 S. 117

des vortrittsberechtigten Gegenverkehrs die Fahrbahn überquert werden kann, so darf das Manöver nicht ausgeführt werden. Vielmehr hat der Motorfahrzeugführer unter solchen Umständen seine Fahrt in gerader Richtung soweit fortzusetzen, bis die Strassen- und Verkehrsverhältnisse es ihm gestatten, gemäss Art. 48 Abs. 3 MFV seinen Wagen zu wenden, um auf der andern Seite der Strasse zurückzufahren und dann rechts in die Einfahrt einzubiegen.