Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 84 III 8 KI-generiert

Federal Supervision of Appeal Period Under Debt Collection and Bankruptcy Act

Geschäftsnummer BGE 84 III 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supervision of Appeal Period Under Debt Collection and Bankruptcy Act The case concerns the permissible time limit for lodging an appeal (Weiterziehung) against a decision of a lower supervisory authority to the cantonal supervisory authority under the Federal Act on Debt Collection and Bankruptcy (SchKG). The lower supervisory authority wrongfully reduced the statutory ten-day appeal period mandated by Art. 18 para. 1 SchKG to 24 hours, applying a provision of the cantonal civil procedure code. The Federal Court held that the ten-day period in Art. 18 para. 1 SchKG is definitively regulated by federal law, and only exceptions like Art. 20 SchKG (five days for bills of exchange proceedings) are permissible, making the cantonal shortening of the period unlawful. However, since the appellant did not challenge this wrongful time limit and willingly complied, claiming no resulting disadvantage, the Federal Court saw no reason to intervene despite the lower authority's error.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Stundenfrist gesetzliche Grenzen Zivilprozessordnung Angemessenheit der Verfahrensdauer Betreibungsferien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 41 III 428
Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben" bloss fünf Tage beträgt, ohne Ausnahme (vgl.BGE 41 III 428/29, wo festgestellt wurde, dass Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 18 Abs. 1 SchKG

The ruling implicitly addresses the application of the ten-day period for appeals to the cantonal supervisory authority, which is established by this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Urteilskopf

84 III 8

2. Entscheid vom 26. März 1958 i.S. Manz.

Regeste

Die zehntägige Frist für die Weiterziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG) in Anwendung des kantonalen Prozessrechts abzukürzen, ist unzulässig.

Erwägungen ab Seite 8

BGE 84 III 8 S. 8

Ein Entscheid der untern Aufsichtsbehörde kann gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG binnen zehn Tagen seit dessen Mitteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Diese Vorschrift gilt unter Vorbehalt von Art. 20 SchKG, wonach bei der Wechselbetreibung die Frist "für

BGE 84 III 8 S. 9

Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben" bloss fünf Tage beträgt, ohne Ausnahme (vgl.BGE 41 III 428/29, wo festgestellt wurde, dass Art. 239 Abs. 1 SchKG, der die Frist für die Beschwerde gegen Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung im Konkurs auf fünf Tage begrenzt, für die Weiterziehung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde nicht gelte; die im entgegengesetzten Sinn lautende Zusammenfassung dieses Entscheides auf S. 427 ist falsch). Das kantonale Recht kann in die vom Bundesrecht abschliessend geordnete Frage, innert welcher Frist die Entscheidungen der untern Aufsichtsbehörden an die kantonalen Aufsichtsbehörden weitergezogen werden können, nicht eingreifen. Es war daher unzulässig, dass die untere Aufsichtsbehörde im Beschluss vom 28. Februar 1958 diese Frist in Anwendung einer Bestimmung der kantonalen Zivilprozessordnung auf 24 Stunden abkürzte. Der Rekurrent hat diese Anordnung aber nicht beanstandet, sondern sich ihr unterzogen. Er behauptet nicht, dadurch irgendwie benachteiligt worden zu sein. Unter diesen Umständen bietet der Fehler, welcher der untern Aufsichtsbehörde unterlaufen ist, dem Bundesgericht keinen Anlass zum Einschreiten.