Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 84 III 33 KI-generiert

Debtors' Late Challenge to Seizure of Essential Professional Items Rejected Due to Missed Statutory Deadline

Geschäftsnummer BGE 84 III 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtors' Late Challenge to Seizure of Essential Professional Items Rejected Due to Missed Statutory Deadline The case concerns a debtor and his wife who sought the release of seized items, including a desk, armchairs, and a typewriter, claiming they were essential for the debtor's profession (Art. 92 SchKG) after a third party's ownership claim (Widerspruchsverfahren) failed. The court rejected the claim as the debtors were bound by the ten-day period for challenging the executability of the seizure (Beschwerdefrist, Art. 17 SchKG), running from the delivery of the seizure certificate in August 1956, and had failed to make the competence claim timely, despite previously acknowledging a third party's ownership. The Federal Court reasoned that the question of non-seizability must be decided first in the complaint procedure before any third-party opposition procedure (Widerspruchsverfahren) is initiated for seizable assets, and the debtor’s motive of deferring the claim until the third-party claim was resolved was not permissible, especially since the claimed items did not fall under those that must be ex officio excluded from seizure due to mandatory public policy or humanity (unpfändbare Gegenstände), nor did the seizure create an untenable situation for the family.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Unpfändbarkeit und Widerspruchsverfahren. Art. 92 und 106-109 SchKG. 1. Wo sind Beschwerden wegen unrichtiger Anwendung von Art. 92 SchKG bei Requisitorialpfändung anzubringen? (Erw. 2). 2. Auch bei Sachen, die er als Eigentum eines Dritten bezeichnet hat, ist der Schuldner zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit an die vom Empfang der Pfändungsurkunde an laufende Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG gebunden. Das Beschwerdeverfahren ist zuerst durchzuführen und ein Widerspruchsverfahren erst nachher und nur für pfändbares Vermögen einzuleiten (Erw. 3). 3. Inwieweit hat das Betreibungsamt die Frage der Pfändbarkeit von Amtes wegen zu prüfen? (Erw. 4). 4. Was ist dem Schuldner auch bei Versäumung der Beschwerdefrist als unpfändbar freizugeben? (Erw. 5).

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Fristversäumnis nachträglicher Rechtsvorschlag Drittansprache Fall des Ausschlusses mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 III 29
89 SchKG;BGE 79 III 29, wo die verschiedene Bedeutung einer Requisition im Konkurse dargelegt wird).
BGE 80 III 20
Husband's Independent Right to Claim Unseizability of Essential Household Furniture
BGE 83 III 20
Bankruptcy Third-Party Ownership Claim Does Not Delay Deadline for Exemption (Competence Item) Appeal; Exemption Determined Before Separation Procedure
BGE 71 III 98
Daher dürfen der Schuldner und seine Angehörigen, auch wenn sie einen Dritten als Eigentümer betrachten und dessen Ansprache anerkennen, mit der Beschwerdeführung wegen allfälliger Unpfändbarkeit nicht zuwarten (BGE 71 III 98).
BGE 62 III 138
17 SchKG verspätete Beschwerde kann grundsätzlich auch dann nicht eingetreten werden, wenn sie rügt, beim Pfändungsvollzug sei die Frage der Pfändbarkeit nicht pflichtgemäss von Amtes wegen geprüft worden (BGE 62 III 138).
BGE 71 III 148
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106-109 SchKG

These articles relate to insolvency/debt enforcement procedures, the general context of the dispute adjudicated by the Chamber.

Art. 92 SchKG

This article concerns the unseizability (unpfändbarkeit) of certain assets, which was the core substantive issue in the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

5A_667/2026 (2026-09-03)
Emergency private sale of seized horses under Article 124 SchKG due to disproportionate upkeep costs; review of seizure exemption under Article 92 SchKG by requested not ordering office.
«…/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-96-III-93#page93) E. 1; [84 III 33](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-84-III-33#page33) E. 2;…»
KSK 2022 28 (2022-08-18) · gr
Premature Appeal of Seizure Execution
«…undsätzlich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG (BGE 84 III 33 E. 2). 1.2. Die angefochtene Pfändung wurde vom Betreibungsamt Viamala rechtshilfeweise auf Gesuch des Betreibungsamte…»
KSK 2022 28 (2022-08-18) · gr
Premature Appeal of Attachment Enforcement Regarding Third-Party Assets and Seizure Priority
«…dsätzlich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer be- treibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG (BGE 84 III 33 E. 2). 1.2. Die angefochtene Pfändung wurde vom Betreibungsamt Viamala rechtshil- feweise auf Gesuch des Betreibungsam…»
KSK 2022 37 (2022-08-18) · gr
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«…delt sich damit um zulässige Anfechtungsobjekte einer betreibungsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG (BGE 84 III 33 E. 2). 1.2. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst und sinngemäss die Pfän- dung von Vermögensgegenständen Dritter…»
A/1101/2021 (2021-10-21) · ge
Tax Authority Complaint Regarding Bankruptcy Closure Due to Insufficient Asset Value Upheld
«…0III%20400) consid. 3.2; [111 III 13](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=111%20III%2013) consid 7; [84 III 33](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=84%20III%2033), JdT 1958 II 22). A défaut, elle est annulable s…»
KSK 2019 50 (2020-11-17) · gr
Appeal Against Tax Enforcement Measures Following Security Order
«…beispielsweise die Schätzung oder die Ausscheidung von unpfändbaren Vermögenswerten (Art. 92 SchKG; BGE 96 III 93 E. 1, 84 III 33 E. 2; vgl. zum Ganzen Thomas Winkler, in: Kren Kostki- ewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei…»
KSK 2019 49 (2020-11-13) · gr
Tax Assessment Enforcement and Seizure Validity Appeal
«…beispielsweise die Schätzung oder die Ausscheidung von unpfändbaren Vermögenswerten (Art. 92 SchKG; BGE 96 III 93 E. 1, 84 III 33 E. 2; vgl. zum Ganzen Thomas Winkler, in: Kren Kostki- ewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei…»
5A_240/2019 (2019-09-04)
«…ugs, so ist die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamtes zu richten ( BGE 96 III 93 E. 1; 84 III 33 E. 2; Urteil 7B.251/2004 vom 24. Dezember 2004 E. 2.1; LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreib…»
BGE 145 III 487
«…an die Aufsichtsbehörde BGE 145 III 487 S. 493 des beauftragten Betreibungsamtes zu richten ( BGE 96 III 93 E. 1; BGE 84 III 33 E. 2; Urteil 7B.251/2004 vom 24. Dezember 2004 E. 2.1; LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreib…»
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«…Aufl., Zürich 2012, N 3 zu Art. 4 SchKG und N 14 zu Art. 89 SchKG mit Hinweisen auf BGE 91 III 84 E. 1 und BGE 84 III 33 E. 2), Seite 3 — 5 – dass somit Rügen über…»
7B.53/2005 (2005-05-12)
«…und Dritteigentumsansprachen sei daher zuerst (im Beschwerdeverfahren) die Frage der Kompetenzqualität zu klären ( BGE 84 III 33 E. 3 mit Hinweisen). Der Schuldner dürfe deshalb, auch wenn er einen Dritten als Eigentümer betrachte und dessen Anspr…»
7B.6/2002 (2002-03-15)
«…Angehörigen durch die ursprüngliche Einkommenspfändung in eine schlechterdings unhaltbare Lage geraten wären (vgl. BGE 84 III 33 E. 5 S. 37 mit Hinweisen), lässt sich unter den gegebenen Umständen bei weitem nicht sagen. Von einer Nichtigkeit der…»
PKG 2002 31 · gr
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«…e Gefahr hin durchzuführen, dass die betreffenden Gegenstände allenfalls ohnehin als unpfändbar frei- zugeben sind (BGE 84 III 33 E. 3). Die Kompetenzqualität der gleichzeitig als Eigentum der Erbengemeinschaft bezeichneten Gegenstände ist von den G…»
PKG 2022 1 · gr
Nationwide Property Seizure Enforcement via Mutual Assistance and Jurisdictional Rules
«…beispielsweise die Schätzung oder die Ausscheidung von unpfändbaren Vermögenswerten (Art. 92 SchKG; BGE 96 III 93 E. 1, 84 III 33 E. 2; vgl. zum Ganzen Thomas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-…»

Volltext

Urteilskopf

84 III 33

11. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Januar 1958 i.S. Eheleute Sch.

Regeste

Unpfändbarkeit und Widerspruchsverfahren. Art. 92 und 106-109 SchKG.

1. Wo sind Beschwerden wegen unrichtiger Anwendung von Art. 92 SchKG bei Requisitorialpfändung anzubringen? (Erw. 2).

2. Auch bei Sachen, die er als Eigentum eines Dritten bezeichnet hat, ist der Schuldner zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit an die vom Empfang der Pfändungsurkunde an laufende Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG gebunden. Das Beschwerdeverfahren ist zuerst durchzuführen und ein Widerspruchsverfahren erst nachher und nur für pfändbares Vermögen einzuleiten (Erw. 3).

3. Inwieweit hat das Betreibungsamt die Frage der Pfändbarkeit von Amtes wegen zu prüfen? (Erw. 4).

4. Was ist dem Schuldner auch bei Versäumung der Beschwerdefrist als unpfändbar freizugeben? (Erw. 5).

Sachverhalt ab Seite 34

BGE 84 III 33 S. 34

Aus dem Tatbestand:

A.- In der gegen Sch. hängigen Betreibung wurde die Pfändung im Juli 1956 am Wohnort Schaffhausen und requisitionsweise in Zürich vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde am 7. August 1956 abgeschlossen und am 11. gleichen Monats den Beteiligten zugestellt. Der Schuldner hatte eine Anzahl der gepfändeten Sachen als Eigentum des B. bezeichnet. Dieser verfocht den Eigentumsanspruch denn auch gegenüber der betreibenden Gläubigerin, wurde aber vom Richter abgewiesen; ebenso war eine von ihm gegen das Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos. Hierauf verlangte die Gläubigerin die Verwertung.

B.- Dieser Massnahme traten der Schuldner und seine Ehefrau entgegen, indem sie eine Anzahl der von B. angesprochenen Gegenstände nun als zur Berufsausübung unentbehrlich bezeichneten und deren Freigabe verlangten. Das Betreibungsamt lehnte dieses Begehren jedoch als verspätet ab, und die kantonale Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 20. Dezember 1957 auf die Beschwerde der Eheleute Sch. wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht ein.

C.- Mit vorliegendem Rekurs halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Wie schon in kantonaler Instanz, erklären sie, sie seien überzeugt gewesen, dass die nun als Kompetenzstücke herausverlangten Sachen dem Drittansprecher B. gehörten. Zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit habe erst die unerwartete Abweisung der Drittansprache Anlass gegeben. Mit Rücksicht auf das von ihnen anerkannte Dritteigentum hätten sie es als "unrechtlich" erachtet, Kompetenzansprüche zu erheben.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

. . . . . . . . . .

2. Die dem Schuldner am 11. August 1956 zugestellte Pfändungsurkunde enthält als Anhang den Pfändungsbericht

BGE 84 III 33 S. 35

des um Rechtshilfe nach Art. 89 SchKG ersuchten Betreibungsamtes Zürich 8 mit getrennter Numerierung der Gegenstände. Die Kompetenzansprache der Rekurrenten bezieht sich zum Teil auf die in Schaffhausen und zum Teil auf die in Zürich gepfändeten Sachen. Mit Unrecht verfochten die Rekurrenten diesen Anspruch in vollem Umfange bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen. Diese war nur zuständig zur Überprüfung der in Schaffhausen, nicht auch der in Zürich requisitionsweise, aber doch selbständig vorgenommenen Pfändung, wobei dem ersuchten Amte auch die Anwendung von Art. 92 SchKG oblag (vgl. JAEGER, N. 6 zu Art. 89 SchKG;BGE 79 III 29, wo die verschiedene Bedeutung einer Requisition im Konkurse dargelegt wird). Inbezug auf die in Zürich vollzogene Pfändung bleibt es somit bei dem angefochtenen Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit.

3. Was die Pfändung durch das Betreibungsamt Schaffhausen betrifft, war die Beschwerde verspätet. Über die Unpfändbarrkeit gemäss Art. 92 SchKG ist beim Pfändungsvollzug zu befinden. Im Anschluss an diesen Akt, binnen zehn Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde, sind daher Beschwerden wegen Verletzung dieses Artikels einzureichen, wie es auf der Pfändungsurkunde vermerkt ist. (Dass die Ehefrau erst später von der Pfändung erfahren habe, ist nicht dargetan und gar nicht behauptet worden.) So verhält es sich auch dann, wenn der Schuldner oder einer seiner Angehörigen (BGE 80 III 20) als Kompetenzstück eine Sache ansprechen will, die er als Eigentum eines Dritten betrachtet. Denn das Widerspruchsverfahren ist nur für pfändbares Vermögen einzuleiten. Bei gleichzeitigem Vorliegen von Kompetenz- und Dritteigentumsansprachen ist daher zuerst (im Beschwerdeverfahren) die Frage der Kompetenzqualität zu erledigen (BGE 83 III 20 mit Zitaten; siehe auchBGE 42 III 59undBGE 77 III 108/9). Den Beteiligten ist nicht zuzumuten, ein mit beträchtlichem Aufwand verbundenes Widerspruchsverfahren

BGE 84 III 33 S. 36

auf die Gefahr hin durchzuführen, dass die betreffenden Gegenstände allenfalls ohnehin als unpfändbar freizugeben sind. Daher dürfen der Schuldner und seine Angehörigen, auch wenn sie einen Dritten als Eigentümer betrachten und dessen Ansprache anerkennen, mit der Beschwerdeführung wegen allfälliger Unpfändbarkeit nicht zuwarten (BGE 71 III 98). Der Einwand der Rekurrenten, die Rücksichtnahme auf den Drittansprecher habe sie von solchem Vorgehen abgehalten, kann ihnen nicht helfen. Durch eine Freigabe von Sachen als Kompetenzstücke werden die Rechte eines Dritten in keiner Weise berührt.

4. Auf eine nach Art. 17 SchKG verspätete Beschwerde kann grundsätzlich auch dann nicht eingetreten werden, wenn sie rügt, beim Pfändungsvollzug sei die Frage der Pfändbarkeit nicht pflichtgemäss von Amtes wegen geprüft worden (BGE 62 III 138). Übrigens geht diese Amtspflicht, was die Ziffern 1 und 3 von Art. 92 SchKG belangt, im wesentlichen dahin, die beim Familienbestand des Schuldners offensichtlich unentbehrlichen Gegenstände (Tische, Stühle, Betten, Küchengeräte und dergleichen sowie Kleider) und ferner die für die Ausübung seines Berufes nach landläufiger Auffassung notwendigen Werkzeuge und Geräte auch ohne dahingehendes Begehren der Betroffenen frei zu geben. Solch zweifellose Kompetenzqualität kommt jedoch den in Schaffhausen gepfändeten Sachen nicht zu (es handelt sich um einen Schreibtisch, zwei Sessel und eine Schreibmaschine). Da der Schuldner, ein Geschäftsmann, lediglich Dritteigentum geltend machte, ohne sich auf Eigenbedarf (wozu die fremden Sachen etwa auf Grund einer Miete oder eines Abzahlungsgeschäftes zu dienen hätten) zu berufen, war das Betreibungsamt nicht gehalten, von Amtes wegen zu untersuchen, warum sich diese angeblich fremden Sachen beim Schuldner befanden, und ob er oder seine Ehefrau sie zu eigenem Gebrauch benötige.

5. Nur dann wäre ein Verzicht auf Unpfändbarkeit

BGE 84 III 33 S. 37

ungültig und könnten die Verwirkungsfolgen der Fristversäumnis nicht Platz greifen, wenn man es mit Gegenständen zu tun hätte, die dem.Schuldner und seinen Angehörigen aus Gründen der Menschlichkeit und der öffentlichen Ordnung belassen werden müssen (BGE 71 III 148, BGE 75 III 5, BGE 76 III 34, BGE 80 III 24). Zu dieser Frage spricht sich der angefochtene Entscheid nicht aus. Nach der Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist nicht anzunehmen, dass die Pfändung und Verwertung der in Schaffhausen befindlichen Gegenstände den Schuldner und seine Familie in eine schlechterdings unhaltbare Lage bringt, was allein es rechtfertigen würde, diese Pfändung als nichtig zu betrachten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.