Automobil als Kompetenzstück gemäss Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court Rules on Seizure of Expensive Automobile as Unseizable Asset The Swiss Federal Court considered whether an automobile (specifically a costly Lincoln) qualified as an unseizable asset (Kompetenzstück) under Article 92 No. 3 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA), essential for the debtor's trade or profession. The Court held that for a tool of trade like a car to be deemed unseizable, its use must be economically justifiable, meaning the operating costs must bear a reasonable relationship to the income generated, in line with the purpose of securing the debtor's sustenance. The debtor failed to provide concrete evidence or documentation (like income and expense statements) to the debt enforcement authorities demonstrating the economic viability of maintaining such an expensive vehicle for his profession, leading the Court to uphold the seizure.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Automobil als Kompetenzstück gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Erfordernis der Wirtschaftlichkeit des Autos als Berufshilfsmittels; der die Unpfändbarkeit geltend machende Schuldner hat durch konkrete Angaben und Belege darzutun, dass sich für ihn die Haltung des Motorfahrzeugs wirtschaftlich rechtfertigen lässt.
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Volltext
Urteilskopf
84 III 20
6. Auszug aus dem Entscheid vom 2. Mal 1958 i.S. Engler.
Regeste
Automobil als Kompetenzstück gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG.
Erfordernis der Wirtschaftlichkeit des Autos als Berufshilfsmittels; der die Unpfändbarkeit geltend machende Schuldner hat durch konkrete Angaben und Belege darzutun, dass sich für ihn die Haltung des Motorfahrzeugs wirtschaftlich rechtfertigen lässt.
Erwägungen ab Seite 20
BGE 84 III 20 S. 20
Bei der Beurteilung der Frage der Unpfändbarkeit der als Berufswerkzeuge angesprochenen Automobile hat sich das Bundesgericht in den letzten Jahren veranlasst gesehen, auf das Moment der Wirtschaftlichkeit der Verwendung dieses Hilfsmittels für die Berufsausübung stärkeres Gewicht zu legen. Der Zweck des Art. 92 Ziff. 3 SchKG, dem Schuldner die Existenz zu sichern, wird nicht erreicht durch die Unterlassung der Pfändung von Hilfsmitteln, deren Verwendungskosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen (BGE 80 III 110). Zur Begründung
BGE 84 III 20 S. 21
eines Unpfändbarkeitsanspruchs gehört daber, dass der Schuldner den Betreibungsbehörden die nötigen substanziellen Angaben über diesen Aspekt seiner Autohaltung beschaffe. Der Rekurrent hat nun nichts getan, um durch Angaben und Belege über seine Einnahmen und Spesen darzutun, dass sich die Haltung eines Motorfahrzeugs - und schon gar eines im Betrieb so kostspieligen wie eines Lincoln - wirtschaftlich rechtfertigen lässt, obwohl er zu solcher Darrlegung seiner Situation mindestens nach Erhalt des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde alle Veranlassung gehabt hätte und es ihm an der Fähigkeit hiezu zweifellos nicht fehlte. Für die Wirtschaftlichkeit der Haltung dieses Fahrzeugs im vorliegenden Falle stellt es eher ein negatives Indiz dar, dass der Schuldner es für eine Forderung von Fr. 272.-- zu einer Pfändung dieses seines angeblich für seine Existenz wesentlichen Vermögensstückes kommen lassen muss. Der Rekurrent beklagt sich daher zu Unrecht, dass die Aufsichtsbehörden auf "Klatsch von Nachbarn" gehört hätten. Da er selbst ohne Entschuldigung nicht einmal zu den Pfändungen erschien, musste das Betreibungsamt auf Informationen von Dritten, welche bezüglich Unentbehrrlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Wagens für seine Berufsausübung negativ lauteten, abstellen. Auch der Umstand, dass der Rekurrent den Wagen verschwinden liess, spricht nicht dafür, dass er ihm unentbehrlich ist. Der Rekurrent hat es somit sich selbst zuzuschreiben, wenn ihm das Recht, auf Kosten der Gläubiger einen Grosswagen zu besitzen, abgesprochen wird.