Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 84 II 590 KI-generiert

Erfordernis der Unterzeichnung von Rechtsschriften, Art

Geschäftsnummer BGE 84 II 590
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Brief Signature Validity: Party vs. Attorney Authorization The defendant challenged the formal validity of an appeal brief submitted to the Federal Supreme Court, arguing that it was improperly signed by the party themselves (the plaintiff) despite clearly being drafted by their attorney, contrary to the signature requirements of the Federal Statute on the Organization of the Federal Judiciary (OG) and the provisions of the Federal Code of Civil Procedure (BZP). The court ruled that the appeal brief was formally valid, reasoning that although the OG requires court briefs to be signed, historical interpretation and the legislative intent behind the subsequent BZP provisions—which require the "signature of the author"—do not mandate that the actual drafter must sign the document as an absolute requirement for validity; as long as the brief is signed by either the party or their representative, it fulfills the purpose of the law, and there is no substantive reason to invalidate a court action signed by the party just because an attorney prepared it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Erfordernis der Unterzeichnung von Rechtsschriften, Art. 30 OG, 23 lit. g BZP. Eine Berufungsschrift ist nicht ungültig, weil sie von der Partei selber unterzeichnet, aber von einem Anwalt verfasst worden ist.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Unterschrift Zivilprozessordnung Gesetzgebungstechnik formungültige Eingabe Auslegung des Rechts Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 OG
Erfordernis der Unterzeichnung von Rechtsschriften, Art. 30 OG, 23 lit.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 77 II 352
Das Erfordernis der Unterschrift, die Gültigkeitsvoraussetzung ist (BGE 77 II 352, BGE 81 IV 143 und dort erwähnte Entscheide) wurde immer dahin verstanden, dass entweder der Anwalt oder die Partei selbst zu unterzeichnen habe (so ausdrücklichBGE 77 II 352,BGE 38 II 764Erw.
BGE 81 IV 143
Das Erfordernis der Unterschrift, die Gültigkeitsvoraussetzung ist (BGE 77 II 352, BGE 81 IV 143 und dort erwähnte Entscheide) wurde immer dahin verstanden, dass entweder der Anwalt oder die Partei selbst zu unterzeichnen habe (so ausdrücklichBGE 77 II 352,BGE 38 II 764Erw.
BGE 29 I 477
2,BGE 29 I 477,BGE 26 II 490).
BGE 26 II 490
2,BGE 29 I 477,BGE 26 II 490).
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Volltext

Urteilskopf

84 II 590

79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. November 1958 i.S. Schöpfer gegen Bucher.

Regeste

Erfordernis der Unterzeichnung von Rechtsschriften, Art. 30 OG, 23 lit. g BZP.

Eine Berufungsschrift ist nicht ungültig, weil sie von der Partei selber unterzeichnet, aber von einem Anwalt verfasst worden ist.

Erwägungen ab Seite 590

BGE 84 II 590 S. 590

Der Beklagte erachtet die Berufung als nicht formgerecht, weil der Kläger die Berufungsschrift persönlich unterzeichnet habe, während sie offensichtlich von seinem Anwalt verfasst worden sei. Nach Art. 30 OG seien die Rechtsschriften mit Unterschrift zu versehen; das bedeute, dass sie vom Verfasser unterzeichnet sein müssen, wie das in Art. 23 lit. g und Art. 29 lit. g des BZP ausdrücklich präzisiert werde.

Art. 30 Abs. 1 des OG von 1943 schreibt lediglich vor, dass die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften "mit Unterschrift versehen" einzureichen sind. Das Erfordernis der Unterschrift, die Gültigkeitsvoraussetzung ist (BGE 77 II 352, BGE 81 IV 143 und dort erwähnte Entscheide) wurde immer dahin verstanden, dass entweder der Anwalt oder die Partei selbst zu unterzeichnen habe (so ausdrücklichBGE 77 II 352,BGE 38 II 764Erw. 2,BGE 29 I 477,BGE 26 II 490). In Art. 23 lit. g und Art. 29 lit. g des BZP von 1947 wird nun allerdings bestimmt, dass die Rechtsschriften "die Unterschrift des Verfassers" enthalten müssen. Diese Änderung erscheint aber selbst für den

BGE 84 II 590 S. 591

unmittelbaren Anwendungsbereich des BZP als rein redaktioneller Art. Mit der neuen Formulierung wurde lediglich die längere Umschreibung in Art. 85 des früheren BZP "von den Parteien oder ihren Vertretern unterzeichnet" ersetzt. Die Gesetzesmaterialien bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass man bezweckte, durch die neue Fassung die formellen Anforderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand zu verschärfen. Um so weniger ist daher anzunehmen, dass für den Bereich des OG, dessen Art. 40 die Bestimmungen des BZP als subsidiär anwendbar erklärt, der bisherigen Auslegung des Art. 30 Abs. 1 entgegengetreten werden sollte.

Die Unterzeichnung durch den "Verfasser" entspricht freilich der Regel wie auch dem Gebot des Anstandes, sich nicht mit fremden Federn zu schmücken. Das rechtfertigt jedoch nicht, die Nennung des wahren Verfassers zum absoluten Gültigkeitserfordernis zu erheben. Es besteht kein sachlicher Grund, eine schriftliche Rechtsvorkehr, welche von der Partei selbst unterzeichnet ist, nicht gelten zu lassen, weil der Anwalt sie verfasst hat. Der vom Beklagten erhobene Einwand ist daher abzulehnen.