Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 84 II 50 KI-generiert

Elektrizitätshaftpflicht

Geschäftsnummer BGE 84 II 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Fatal Accident Involving Electrically Operated Threshing Machine and Overhead Power Line A fatal accident occurred at a mobile, electrically operated threshing machine in a farm shed, which was connected to the overhead power line on the street via a cable lying on the ground. The cable was damaged by the machine's sack lifter, electrifying the metal parts and killing the user's son. The court held that liability must be determined according to the Federal Electricity Act (ElG) (Articles 16, 27 ff., 41 ElG), which establishes strict liability for electricity installations, specifically the machine itself. The exemption from ElG strict liability for "house installations" (Art. 41 ElG and Art. 16 ElG) does not apply because, while the machine was mobile, it was connected directly to the overhead line and not to a house installation; further, the court precedent has rejected applying the extended definition of house installations in the Low-Voltage Ordinance (Art. 118 StarkstromVo), which encompasses outdoor and agricultural power consumption facilities, to exempt them from the ElG's strict liability regime.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Elektrizitätshaftpflicht. Tödlicher Unfall an einer fahrbaren, an der Freileitung auf der Strasse angeschlossenen elektrischen Dreschmaschine: die Haftpflicht beurteilt sich nach dem ElG (Art. 16, 27 ff., 41 ElG; die Ausnahmebestimmung Art. 118 StarkstromVo ist nicht anwendbar).

Schlagwörter

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tödlicher Unfall Beschädigung von elektrischen Anlagen einfache Kausalhaftung Stromversorgung wetterbedingter Arbeitsausfall elektromagnetische Schadwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 118 StarkstromVo
16, 27 ff., 41 ElG; die Ausnahmebestimmung Art. 118 StarkstromVo ist nicht anwendbar).
Art. 41 ElG
Nach Art. 41 ElG finden diese keine Anwendung auf elektrische Hausinstallationen.
Art. 16 ElG
Solche sind nach Art. 16 ElG elektrische Einrichtungen "in Häusern, Nebengebäuden und andern zugehörigen Räumen" mit den zulässigen Spannungen, sowie, nach Art.
Art. 118 Abs. 2 Starkstrom-VO
Weiter stellt Art. 118 Abs. 2 Starkstrom-VO den Hausinstallationen gleich "an Niederspannungsnetze angeschlossene Stromverbrauchsanlagen im Freien, in landwirtschaftlichen Betrieben, auf Bau- und Werkplätzen, in Bergwerken, Schaubuden und dergleichen".

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 81 II 561
1 und 3 OG; BGE 81 II 561).
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Volltext

Urteilskopf

84 II 50

7. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Februar 1958 i.S. Sedleger gegen Schnyder.

Regeste

Elektrizitätshaftpflicht.

Tödlicher Unfall an einer fahrbaren, an der Freileitung auf der Strasse angeschlossenen elektrischen Dreschmaschine: die Haftpflicht beurteilt sich nach dem ElG (Art. 16, 27 ff., 41 ElG; die Ausnahmebestimmung Art. 118 StarkstromVo ist nicht anwendbar).

Erwägungen ab Seite 51

BGE 84 II 50 S. 51

Auf dem Landwirtschaftsgut des M. Schnyder in Müllheim war am 5. Oktober 1953 in einem offenen Schopfe die fahrbare, elektrisch betriebene 12-PS-Dreschmaschine der Beklagten aufgestellt. Die Stromzufuhr erfolgte durch das auf der Kabelrolle der Maschine befindliche 3 cm dicke Kabel, das durch ein Verlängerungskabel am Freileitungsnetz auf der Strasse angeschlossen war. Im Verlauf der Drescharbeit geriet das am Boden liegende Kabel unter den an der Hinterseite des Wagenkastens befindlichen Sackheber und wurde an der Isolation beschädigt, so dass die Eisenteile des Sackhebers unter Strom gerieten und der den Heber bedienende Sohn Schnyder getötet wurde.

Über das für die Haftpflicht anwendbare Recht führt das Bundesgericht aus:

Die Parteien sind heute darüber einig, dass die Vorinstanzen die Frage der Haftbarkeit mit Recht nach dem Elektrizitätsgesetz beurteilt haben. Dieser Ausgangspunkt des anwendbaren Rechts ist vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen; es ist an die von den Parteien vorgebrachte rechtliche Begründung nicht gebunden und in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei (Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; BGE 81 II 561). Die Anwendbarkeit der Haftpflichtbestimmungen des ElG kann jedoch

BGE 84 II 50 S. 52

keinem Zweifel unterliegen. Nach Art. 41 ElG finden diese keine Anwendung auf elektrische Hausinstallationen. Solche sind nach Art. 16 ElG elektrische Einrichtungen "in Häusern, Nebengebäuden und andern zugehörigen Räumen" mit den zulässigen Spannungen, sowie, nach Art. 118 Abs. 1 lit. c der Starkstromverordnung, ortsveränderliche und provisorische Anlagen, die an Anlagen gemäss lit. a und b angeschlossen werden. Die fahrbare Dreschmaschine der Beklagten ist zwar eine ortsveränderliche Anlage, aber sie war nicht an eine Hausinstallation gemäss lit. a und b, sondern direkt an die Freileitung angeschlossen. Weiter stellt Art. 118 Abs. 2 Starkstrom-VO den Hausinstallationen gleich "an Niederspannungsnetze angeschlossene Stromverbrauchsanlagen im Freien, in landwirtschaftlichen Betrieben, auf Bau- und Werkplätzen, in Bergwerken, Schaubuden und dergleichen". Hierunter würde die Wanderdreschmaschine trotz Anschluss an die öffentliche Freileitung offenbar fallen. Mit Bezug auf die Haftpflicht hat jedoch das Bundesgericht dieser den Begriff der Hausinstallation im Sinne des ElG (Art. 13 Abs. 2, 16, 41) erweiternden Bestimmung die Anwendung versagt (BGE 63 II 114ff.). Wie dort ausgeführt wurde, trifft die ratio legis der Exemption der Hausinstallationen im engern Sinne (Art. 16 ElG) von der Kausalhaftung auf die ihnen gleichgestellten Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden zu, nicht aber auf Stromverbrauchsanlagen im Freien und in landwirtschaftlichen Betrieben schlechthin, selbst wenn eine solche nicht stationäre Anlage gerade auf dem eigenen Boden des Verunfallten aufgestellt ist. Die Anlage der Beklagten untersteht mithin der Kausalhaftpflicht gemäss ElG.