Weiterziehung eines Scheidungsurteils
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDivorce Appeal Jurisdiction Over Mutual Claims The District Court granted the husband's divorce petition under Swiss Civil Code Art. 142 but dismissed the wife's cross-petition due to her predominant fault in the marital breakdown. The wife appealed, seeking divorce based on the petitions of both parties and a different regulation of ancillary consequences, but the Cantonal Court rejected both the husband's claim and the wife's cross-claim, finding the resumption (or continuation) of the marital community reasonable for both. The husband's appeal argued that the Cantonal Court lacked authority to reinstate the divorce question because his initial success (favoring the husband's divorce claim) was not explicitly challenged by the wife, who only sought to enforce her own parallel claim. The Federal Supreme Court reasoned that if the appeal challenges the divorce question in any respect, even if only concerning a rejected cross-claim, the entire divorce issue is subject to full review by the higher instance under federal material law because a final divorce decree is impossible as long as any part of the mutual claims remains disputed, compelling the appellate court to ensure the divorce is legally founded, even if both parties desire the divorce granted by the first instance.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Weiterziehung eines Scheidungsurteils. Wird das Urteil in irgendeiner Hinsicht im Scheidungspunkte selbst angefochten (hier: wegen der in erster Instanz abgewiesenen Scheidungswiderklage), so unterliegt die..Scheidungsfrage kraft Bundesrechts in vollem Umfange der Überprüfung in oberer Instanz.
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Volltext
Urteilskopf
84 II 466
63. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. September 1958 i.S. Sch. gegen Sch.
Regeste
Weiterziehung eines Scheidungsurteils.
Wird das Urteil in irgendeiner Hinsicht im Scheidungspunkte selbst angefochten (hier: wegen der in erster Instanz abgewiesenen Scheidungswiderklage), so unterliegt die..Scheidungsfrage kraft Bundesrechts in vollem Umfange der Überprüfung in oberer Instanz.
Sachverhalt ab Seite 466
BGE 84 II 466 S. 466
Aus dem Tatbestand:
A.- Das Bezirksgericht Rorschach schied die Parteien auf Begehren des Ehemannes nach Art. 142 ZGB und wies die ebenfalls auf Scheidung gehende Widerklage der Ehefrau wegen überwiegenden Verschuldens an der Zerrüttung ab. Die Ehefrau zog dieses Urteil an das Kantonsgericht St. Gallen weiter, indem sie den Ausspruch der Scheidung auf das Begehren beider Parteien und eine andere Regelung der Nebenfolgen verlangte. Mit Urteil vom 17. Februar 1958 wies das Kantonsgericht sowohl die Klage des Ehemannes wie auch die Widerklage der Ehefrau ab, weil beiden Ehegatten die Fortsetzung (Wiederaufnahme) der ehelichen Gemeinschaft zuzumuten sei.
BGE 84 II 466 S. 467
B.- Gegen dieses Urteil hat der Ehemann Berufung eingelegt. Sein erster Antrag geht dahin, die Ehe sei auf sein Begehren nach Art. 142 ZGB zu scheiden. Die Ehefrau unterstützt die Berufung des Klägers, soweit er selber die Scheidung verlangt. Im übrigen beantragt sie die Abweisung der Berufung und erneuert mit ihrer Anschlussberufung die vor Kantonsgericht gestellten Begehren.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Den Antrag auf Gutheissung seines Scheidungsbegehrens bzw. auf Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils im Scheidungspunkte begründet der Kläger in erster Linie mit dem Hinweis darauf, dass das bezirksgerichtliche Urteil in diesem Punkte gar nicht angefochten war. In der Tat ging der Antrag der Beklagten vor Kantonsgericht dahin, die Scheidung sei auf Begehren beider Ehegatten (statt nur des Klägers) zu scheiden. Sie wollte also mit ihrer Weiterziehung ihr eigenes Scheidungsbegehren neben demjenigen des Klägers zur Geltung bringen, ohne dessen Gutheissung durch das Bezirksgericht zu beanstanden. Daraus schliesst der Kläger - mit Zustimmung der Beklagten -, das Kantonsgericht sei nicht befugt gewesen, "den Scheidungsanspruch des Klägers, über welchen das Bezirksgericht bereits rechtskräftig entschieden hat, neu in Frage zu stellen". Allein es steht dem kantonalen Prozessrecht (Gesetz und Gerichtspraxis) zu, die Rechtskraft eines erstinstanzlichen Urteils im Scheidungspunkte selbst dann bis zum oberinstanzlichen Urteil aufzuschieben, wenn sich die Weiterziehung nur auf Nebenfolgen der Scheidung bezieht (BGE 62 II 273, BGE 71 II 53 E. 2). Die Aufschiebung der Rechtskraft bringt es freilich nicht ohne weiteres mit sich, dass ein in erster Instanz gutgeheissenes und in oberer Instanz nicht bestrittenes Scheidungsbegehren vom oberinstanzlichen Gerichte nochmals zu beurteilen ist. Sieht die kantonale Prozessordnung eine solche Überprüfung nicht vor, falls sich die Weiterziehung auf Nebenfolgen beschränkt, so hat es
BGE 84 II 466 S. 468
dabei sein Bewenden; nichts Abweichendes ergibt sich aus Art. 158 Ziff. 3 ZGB (BGE 42 II 546). Bildet jedoch Gegenstand der Weiterziehung die Scheidungsfrage selbst, so unterliegt sie kraft des materiellen Bundesrechts in vollem Umfange der oberinstanzlichen Beurteilung, gleichgültig wie weit das weitergezogene Urteil in diesem Punkte angefochten ist. Denn einmal kann die Scheidung nicht rechtskräftig werden, solange auch nur eines der beidseitigen Scheidungsbegehren streitig ist (BGE 46 II 179, BGE 77 II 289, BGE 82 II 83). Und sodann stehen diese Begehren und ihre rechtlichen Grundlagen in einem so nahen Zusammenhang, dass das oberinstanzliche Gericht, an das die Scheidungsfrage auch nur in einer bestimmten Hinsicht weitergezogen wurde, berechtigt sein muss, eine nach seiner Ansicht unbegründete Scheidung zu verweigern, auch wenn beide Parteien die in erster Instanz ausgesprochene Scheidung als solche wünschen. So hat denn das Bundesgericht eine in kantonaler Instanz auf beidseitiges Begehren ausgesprochene Scheidung, die der rechtlichen Grundlage entbehrte, aufgehoben, obwohl die weiterziehende Partei im Scheidungspunkte nur auf Abweisung der Gegenklage antrug und im übrigen eine vom angefochtenen Urteil abweichende Regelung der Nebenfolgen erstrebte (BGE 55 II 291 ff.). Ebenso frei ist das oberinstanzliche Gericht in der Beurteilung der Scheidungsfrage dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, das angefochtene Urteil nur eines der beiden Scheidungsbegehren gutgeheissen hat und die unterlegene Partei mit der Weiterziehung lediglich neben jenem auch ihr eigenes Scheidungsbegehren zur Geltung bringen will. Eine teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Scheidungsurteils (nämlich soweit das Begehren des Klägers betreffend) war somit im vorliegenden Falle ausgeschlossen, und in der Ablehnung der Scheidung überhaupt durch das oberinstanzliche Urteil lag nach dem Gesagten auch keine verbotene reformatio in peius.
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